Marken

neu geregelt in

von

Wer seine Marke bislang nur über eine Benennung des Vereinigten Königreichs auch in Jersey schützen ließ, muss ab dem 01.08.2026 umdenken. Ab diesem Stichtag ist Jersey eine eigenständige Benennung im Madrider System der WIPO, mit eigener Amtsgebühr und eigenem Ursprungsamt.

Was ändert sich zum 01.08.2026

Diese Änderung betrifft alle Unternehmen, die im Markenrecht bislang auf eine Benennung des Vereinigten Königreichs gesetzt haben, um auch die Kanalinsel Jersey abzudecken. Bislang erstreckte die Benennung des Vereinigten Königreichs im Rahmen der internationalen Registrierung automatisch auch den Schutz auf Jersey. Nach Angaben der WIPO endet diese Kopplung zum 01.08.2026. Ab diesem Datum müssen Anmelder Jersey in einer neuen internationalen Markenanmeldung, einer nachträglichen Schutzausdehnung oder bei der Verlängerung einer Registrierung eigens als Schutzland benennen. Zugleich erhält Jersey ein eigenes Ursprungsamt, den Jersey Registrar of Intellectual Property. Anmelder mit Sitz in Jersey reichen ihre internationale Markenanmeldung künftig direkt über dieses Amt ein.

Was gilt für bestehende UK-Marken

Für internationale Registrierungen, die das Vereinigte Königreich bereits vor dem 01.08.2026 benennen, gilt eine andere Regelung als für Neuanmeldungen. Nach Angaben der WIPO unterscheiden sich dabei drei Fallgruppen.

War die UK-Benennung am 01.08.2026 bereits geschützt, trägt die WIPO für die Registrierung automatisch auch eine Benennung Jerseys ein, ohne dass der Inhaber tätig werden muss. Ab diesem Zeitpunkt laufen die UK-Benennung und die Jersey-Benennung unabhängig voneinander.

War die Prüfungsfrist für die UK-Benennung am Stichtag noch nicht abgelaufen, trägt die WIPO die Jersey-Benennung erst ein, sobald das UK-Amt eine vollständige oder teilweise Schutzgewährung erklärt oder eine entsprechende endgültige Entscheidung trifft.

Wurde die UK-Benennung bereits zurückgewiesen oder für ungültig erklärt, erfolgt keine Eintragung einer Jersey-Benennung.

Für Inhaber bestehender Registrierungen mit intakter UK-Benennung besteht im Regelfall kein Handlungsbedarf. Wer sich unsicher ist, welcher der drei Fallgruppen die eigene Registrierung zuzuordnen ist, sollte den Status vor dem Stichtag prüfen lassen.

Folgen für neue Markenanmeldungen

Für die Markenanmeldung bedeutet das vor allem, dass Jersey gebührenrechtlich zu einem eigenständigen Land wird. Bislang war Jersey an dem gemeinschaftlichen Ergänzungsgebührensystem der WIPO beteiligt und erhielt daraus einen Anteil an den eingenommenen Gebühren. Ab dem 01.08.2026 erhebt Jersey stattdessen eine eigene Individualgebühr. Nach der Mitteilung der WIPO vom 24.06.2026 beträgt diese Gebühr bei einer neuen internationalen Markenanmeldung oder einer nachträglichen Benennung Jerseys 240 Schweizer Franken für die erste Waren- und Dienstleistungsklasse und 64 Schweizer Franken für jede weitere Klasse. Bei der Verlängerung einer Registrierung liegt sie bei 261 Schweizer Franken für die erste und ebenfalls 64 Schweizer Franken für jede weitere Klasse.

Neu ist außerdem eine Benutzungserklärung. Wer Jersey benennt, erklärt damit, die Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen selbst zu nutzen oder deren Nutzung mit Zustimmung zu gestatten. Diese Erklärung wird künftig fester Bestandteil der amtlichen Formulare.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Unternehmen mit Markeninteresse in Jersey sollten drei Punkte beachten. Bei neuen internationalen Markenanmeldungen ist Jersey künftig gesondert zu benennen, eine reine UK-Benennung reicht nicht mehr aus. Und wer die Benutzungserklärung abgibt, sollte vorab prüfen, ob die eigene Nutzung oder eine gestattete Nutzung in Jersey tatsächlich vorliegt oder geplant ist.

Fazit

Die Neuregelung folgt der markenrechtlichen Logik, dass Jersey als britische Kronbesitzung, im Englischen Crown Dependency, völkerrechtlich nicht Teil des Vereinigten Königreichs ist, sondern über eine eigene Rechtsordnung verfügt. Für Inhaber bestehender Registrierungen ändert sich praktisch wenig, die Umstellung erfolgt automatisch. Für die Praxis bedeutet die Neuregelung vor allem bei Neuanmeldungen zusätzlichen Verwaltungs- und Kostenaufwand.

Offen bleibt, wie streng die neue Benutzungserklärung in der Praxis gehandhabt wird und ob eine später als unrichtig erkannte Erklärung Angriffsmöglichkeiten gegen die Registrierung eröffnet.

Wir beraten

Sie gerne zum

Markenrecht!

Unsere Dienstleistungen

Beratung zu Markenlizenzen

Markenlizenzverträge rechtssicher gestalten Eine Marke entfaltet ihren wirtschaftlichen Wert nicht nur durch die eigene Nutzung, sondern auch durch die Lizenzierung an Dritte. Ob Merchandising, Franchise, Vertriebspartnerschaft, Kooperation oder konzerninterne Nutzung einer Marke: Der Markenlizenzvertrag ist das Instrument, mit dem Sie die Nutzung Ihrer Marke gestatten und zugleich steuern. Er entscheidet darüber, welche Erträge Sie erzielen, wie stark Ihre Kontrolle über die Marke bleibt und ob Sie sich aus einem Lizenzverhältnis wieder lösen können, wenn es nicht mehr trägt. Wir begleiten Sie im Markenrecht über den gesamten Lebenszyklus eines Lizenzverhältnisses, von der Konzeption über die Verhandlung und die laufende Kontrolle bis…

Mehr erfahren

Zollbeschlagnahme gegen Produkt-/Markenpiraterie

Sie sind Opfer von Produkt- und Markenpiraterie? Wir bekämpfen für Sie EU-weit auch mit Mitteln der Zollbeschlagnahme die Ein- und Ausfuhr von Fälschungen.

Mehr erfahren

Markenüberwachung

Wir führen für Sie Markenüberwachungen für Ihre Marken in allen Markenregistern weltweit zu attraktiven Pauschalpreisen durch.

Mehr erfahren

Markenrecherche

Wir führen für Sie Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen für Marken in allen Markenregistern weltweit zu attraktiven Pauschalpreisen durch.

Mehr erfahren

Widerspruch Verfall Nichtigkeit einer Marke

Wir vertreten Sie in markenrechtlichen Widerspruchsverfahren, sowie Verfahren über Verfall und Nichtigkeit einer Marke, z.B. wegen Nichtbenutzung, absoluter Schutzhindernisse oder älterer Rechte.

Mehr erfahren

Beratung im Markenrecht

Wir beraten Sie bei allen Fragen im Markenrecht, von der Markenstrategie über Anmeldung, Lizenzierung zu Durchsetzung von markenrechtlichen Ansprüchen.

Mehr erfahren

Relevante Beiträge

Haben Sie Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kontaktanfrage

Maximale Dateigröße: 10MB