Markenwiderspruch scheitert an fehlender Unterschrift, Markenrecht, Rechtsanwalt

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Ein Unternehmen legt fristgerecht Markenwiderspruch ein, per Fax und zusätzlich in Papierform, und zahlt pünktlich die Widerspruchsgebühr. Trotzdem scheitert der Widerspruch, weil auf beiden Schriftstücken die eigenhändige Unterschrift fehlt. Ein aktueller Beschluss des Bundespatentgerichts zeigt, wie schnell ein rein formaler Fehler ein ansonsten fristgerechtes Verfahren zu Fall bringt.

Markenwiderspruch per Fax ohne Unterschrift eingereicht

Eine Widersprechende legte gegen die Eintragung der Wortmarke DEUTSCHE WURLITZER Widerspruch ein, gestützt auf fünf ältere Marken. Der Widerspruch ging am 07.10.2022 per Fax und am 08.10.2022 in Papierform beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein, jeweils innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist nach der Veröffentlichung der Markeneintragung am 08.07.2022. Auf beiden Formularen war das Unterschriftenfeld jedoch nur maschinenschriftlich ausgefüllt, eine handschriftliche Unterschrift fehlte. Die Widerspruchsgebühr zahlte die Widersprechende fristgerecht.

Die zuständige Markenstelle des DPMA verwarf den Widerspruch mit Beschluss vom 09.12.2025 als unzulässig. Anträge beim DPMA müssen nach den dortigen Formvorschriften eigenhändig unterschrieben eingereicht werden, und genau daran fehlte es hier.

Die Widersprechende legte Beschwerde ein und berief sich auf die Rechtsprechung zum sogenannten Computerfax des BGH, wonach eine eigenhändige Unterschrift ausnahmsweise entbehrlich sein kann, wenn Herkunft und Ernsthaftigkeit des Schriftstücks anderweitig zweifelsfrei erkennbar sind.

Markenwiderspruch braucht eigenhändige Unterschrift

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 30.07.2026 – Az. 30 W (pat) 4/26 zurück. Ein Computerfax liege nur vor, wenn der Absender aus technischen Gründen gar nicht unterschreiben könne, weil der Schriftsatz direkt vom Computer aus versendet werde. Hier sei der Widerspruch dagegen über ein gewöhnliches Faxgerät der Kanzlei übermittelt worden, sodass der Ausdruck ohne Weiteres hätte unterschrieben werden können. Für diesen Fall verlangt die Rechtsprechung weiterhin die handschriftliche Unterschrift, wie der Bundesgerichtshof bereits für gescannte Unterschriften entschieden hatte.

Hierfür ist grundsätzlich auf dem Original eine handschriftliche, d.h. ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel erfolgte, Unterschrift erforderlich.

Auch die fristgerechte Zahlung der Widerspruchsgebühr änderte daran nichts. Sie ersetzt nach ständiger Rechtsprechung keine formgerechte Widerspruchserhebung.

Was man bei Einlegung eines Widerspruchs beachten sollte

Wer einen fristgebundenen Schriftsatz per Fax einreicht, sollte das ausgedruckte Original vor dem Versand handschriftlich unterschreiben lassen. Bei elektronischer Einreichung, etwa über DPMAdirekt, tritt an die Stelle der Unterschrift die dafür vorgesehene qualifizierte Signatur.

Fazit

Die als archaisch empfundene Kommunikationsform Fax ist bei den Juristen weiterhin nicht totzukriegen, zumal das DPMA bislang nicht am elektrischen Rechtsverkehr über beA teilnimmt. Während viele andere Ämter, wie das EUIPO oder das USPTO, maschinengeschriebene Unterschriften oder Initialen als ausreichend betrachten, gelten in Deutschland weiterhin strenge formale Anforderungen.

Der Beschluss zeigt, wie leicht ein an sich aussichtsreicher Markenwiderspruch an einer Formalie scheitern kann. Formale Anforderungen sollten daher unbedingt beachtet werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.

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