
Reichweite
der Kollektivmarke
Swiss.
Reichweite
der Kollektivmarke
Swiss.
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Ein mexikanischer Uhrenhersteller nennt seine Marke NIVADA swiss. Der Schweizer Uhrenverband sieht darin einen Angriff auf seine Kollektivmarke Swiss und wehrt sich mit einem Widerspruch. Wie weit reicht der Schutz der Kollektivmarke, wenn das ältere Zeichen vollständig im jüngeren Zeichen steckt?
Eine rote Uhrenmarke mit Schweizer Anklang
Die mexikanische Gesellschaft HOLZER Y CIA., S.A. DE C.V. meldete am 18.01.2024 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Bildmarke an.
Angemeldet wurde die Marke unter anderem für uhrmacherische und chronometrische Instrumente sowie für Schmuckwaren.
Dagegen legte die Fédération de l’Industrie Horlogère Suisse (FH), der Dachverband der Schweizer Uhrenindustrie Widerspruch ein. Die FH ist Inhaberin der Kollektivmarke „Swiss“ für uhrmacherische und chronometrische Instrumente, Uhren sowie deren Teile und Zubehör. Eine Kollektivmarke wird nicht von einem Unternehmen, sondern von einem Verband gehalten und darf nur von dessen Mitgliedern genutzt werden.
Die Widerspruchsabteilung des EUIPO wies den Widerspruch mit Entscheidung vom 20.10.2025 vollständig zurück. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr, da keine ausreichende Zeichenähnlichkeit vorliege.
Vollständige Übernahme gegen dominierendes Element
Im Zentrum des Streits stand ein Dauerbrenner des Markenrechts. Die Frage, ob die vollständige Übernahme eines älteren Zeichens für sich genommen bereits eine Verwechslungsgefahr begründet. Die FH stützte ihre Beschwerde auf einen einzigen Gedanken. Wenn eine ältere Marke vollständig in einem jüngeren Zeichen enthalten ist, spreche das für eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit, unabhängig davon, wie klein das übernommene Element dargestellt sei. Die Anmelderin sei kein Mitglied des Verbandes. Sie habe keinen Bezug zur Schweiz und setze die Bezeichnung „swiss“ gezielt ein, um vom Ruf der Schweizer Uhrenindustrie zu profitieren. Jede Registrierung eines Zeichens, das die Kollektivmarke vollständig übernimmt, stelle daher Sinn und Zweck des Kollektivmarkenschutzes infrage.
Die Anmelderin hielt dem entgegen, dass sich die Prüfung der Verwechslungsgefahr auch bei Kollektivmarken ausschließlich nach den allgemeinen Kriterien richte und die besondere Funktion einer Kollektivmarke daran nichts ändere. Da „Swiss“ für die betroffenen Waren nur schwach kennzeichnungskräftig sei und das Element „NIVADA“ den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens dominiere, unterschieden sich die Zeichen strukturell so deutlich, dass eine Verwechslung ausgeschlossen sei.
Beschwerdekammer bestätigt die Zurückweisung
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg, die Beschwerdekammer bestätigte das Amt mit der Entscheidung vom 29.06.2026 – Az. R 2448/2025-4 vollständig.
Warum schützt eine Kollektivmarke nicht automatisch stärker?
Die Kammer stellte klar, eine Kollektivmarke würde keinen weiteren Schutzumfang genießen als eine gewöhnliche Individualmarke. Zwar würde das Unionsmarkenrecht ausnahmsweise erlauben, ein rein geografisch beschreibendes Zeichen wie „Swiss“ als Kollektivmarke einzutragen. Diese Ausnahme würde den Verband aber nicht von der Pflicht befreien, dass seine Marke über hinreichende Unterscheidungskraft verfügen müsste, damit Verbraucher die Waren seiner Mitglieder tatsächlich von denen anderer Anbieter unterscheiden könnten.
Dabei wich die Kammer sogar zugunsten der FH von der Widerspruchsabteilung ab und ging, anders als diese, davon aus, „Swiss“ würde EU-weit verstanden, insbesondere im Zusammenhang mit Uhren. Trotzdem bliebe es bei nur schwacher Kennzeichnungskraft, weil der Begriff in erster Linie auf die geografische Herkunft und die damit verbundene Qualitätsvorstellung verweisen würde, nicht aber auf ein bestimmtes Unternehmen.
Wie stark prägt NIVADA den Gesamteindruck?
Für den Zeichenvergleich war entscheidend, welche Bestandteile der angegriffenen Marke den Gesamteindruck tragen. Nach Auffassung der Kammer wäre „NIVADA“ das kennzeichnungskräftigste und zugleich dominierende Element, allein schon wegen der Größe, der zentralen Position und der fetten Schrift. Das Wort „swiss“ nähme dagegen wegen seiner geringen Größe, seiner Position unterhalb von „NIVADA“ und seiner schwachen Kennzeichnungskraft für Uhren nur eine untergeordnete Rolle ein.
Auf dieser Grundlage wären die Zeichen visuell und begrifflich nur gering ähnlich, klanglich je nach Aussprache von „swiss“ unähnlich oder ebenfalls nur gering ähnlich. Die vollständige Übernahme der Kollektivmarke würde nicht automatisch zu höherer Ähnlichkeit führen, weil ein schwach kennzeichnungskräftiges Element in einem zusammengesetzten Zeichen keine selbständig kennzeichnende Stellung behalten würde.
Angesichts der geringen Kennzeichnungskraft behält die ältere Marke in der angegriffenen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung.
Was bleibt der FH neben dem Markenrecht?
Die Kammer betonte, eine mögliche unautorisierte Nutzung der Kollektivmarke durch die Anmelderin wäre nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens. Der FH bliebe es unbenommen, dagegen mit anderen Mitteln vorzugehen, etwa mit einer Verletzungsklage vor nationalen Gerichten oder mit einem Antrag auf Nichtigkeit wegen bösgläubiger Anmeldung, absoluter Schutzhindernisse oder irreführender Benutzung nach der Eintragung.
Wie weit reicht der Schutz der Kollektivmarke in der Praxis?
Die Entscheidung reiht sich in eine Linie von Fällen ein, in denen Kollektivmarken mit geografischem Bezug nur eingeschränkten Schutz erhalten. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Verfahren um die zyprische Kollektivmarke Halloumi gegen das Zeichen BBQLOUMI klargestellt, dass die besondere Funktion einer Kollektivmarke den allgemeinen Prüfungsmaßstab nicht verändere und ein geringer Schutzumfang bei geringer Unterscheidungskraft die Regel bleibe. Auch bei zusammengesetzten Zeichen bestätigt die Kammer eine Linie, die man immer wieder beobachten kann, nämlich das Ämter und Gerichte zusammengesetzte Zeichen zunächst in ihre Bestandteile zerlegen, um zu prüfen, welcher Bestandteil den Gesamteindruck trägt.
Für Verbände, die geografische Bezeichnungen als Kollektivmarke schützen wollen, bedeutet das eine strukturelle Schwäche. Der wirtschaftliche Wert einer Bezeichnung wie „Swiss“ liegt gerade in ihrer beschreibenden Kraft, doch diese Kraft wirkt sich im Kennzeichenvergleich zu ihrem Nachteil aus. Je bekannter und je beschreibender ein Begriff ist, desto schwerer lässt er sich gegen Drittanmeldungen verteidigen, solange diese ein eigenes, unterscheidungskräftiges Element in den Vordergrund stellen.
Fazit
Wer eine Kollektivmarke aus einem beschreibenden geografischen Begriff bildet, muss hinnehmen, dass Dritte diesen Begriff in einem eigenen, unterscheidungskräftigen Zeichen aufgreifen dürfen, solange ihr eigenes Element den Gesamteindruck prägt.
Offen bleibt, ob FH ggfs. Ansprüche wegen Verletzung geltend machen kann. Zudem kommen auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht, da die Bezeichnung SWISS wohl als Herkunft aus der Schweiz verstanden werden wird. Nutzen Hersteller die nicht in der Schweiz sitzen oder herstellen eine solche Angabe, dürfte darin eine Irreführung liegen.
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