
Wish haftet
für
Markenfälschungen .
Wish haftet
für
Markenfälschungen .
von
Haftet ein Online-Marktplatz für gefälschte Markenware erst, wenn er davon erfährt, oder wie ein Händler, der sie selbst verkauft? Das OLG Hamburg hat die Plattform Wish für gefälschte GHD-Glätteisen als Täter verurteilt. Für Markeninhaber ergeben sich daraus neue Möglichkeiten gegen Plattformbetreiber selbst vorzugehen.
Glätteisen für 35 Euro
Der Inhaber der Marke GHD stellt Glätteisen, Lockenstäbe und Haartrockner her. Seine Glätteisen und Lockenstäbe kosten zwischen 189 und 299 Euro. Im Jahr 2019 stieß er auf der Plattform wish.com auf zahlreiche Angebote mit seiner Marke, die er als Fälschungen einstufte. Ein Glätteisen, das im Original 262 Euro kostet, wurde dort für 35 Euro angeboten.
Die Angebote stammten von Händlern, die unter Pseudonymen auftraten. Manche Pseudonyme bestanden nur aus einer wahllosen Folge von Buchstaben und Zahlen. Eine direkte Kontaktmöglichkeit zu den Händlern gab es nicht. Zwischen dem 01.10.2019 und November 2021 meldete der Markeninhaber 142 Verletzungen über das Meldesystem der Plattform. Er ließ sechs Testkäufe durchführen und mahnte Wish mehrfach ab.
Hinter der Plattform wish.com stehen zwei Gesellschaften, ein Unternehmen mit Sitz in San Francisco und dessen niederländische Tochter ContextLogic B.V. Über die Tochter laufen die Registrierung europäischer Kunden und die Zahlungen.
Vom Störer zum Täter
Das LG Hamburg verurteilte Wish mit Urteil vom 27.05.2025 nur als Störer. Als Störer haftet, wer zu einer fremden Rechtsverletzung beiträgt und dabei zumutbare Prüfpflichten verletzt. Das Landgericht sprach Unterlassung und Auskunft über Namen und Anschriften der Händler zu. Die weitergehende Auskunft, den Schadensersatz und die wettbewerbsrechtlichen Anträge wies es ab.
Der Markeninhaber ging in Berufung. Zur mündlichen Verhandlung erschien für Wish niemand, das Oberlandesgericht erließ deshalb am 08.05.2026 ein Versäumnisurteil. Wish legte Einspruch ein und trug zur Sache vor. Das Gericht hat die Einwände der Plattform geprüft und das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Entscheidung beruht damit nicht allein auf der Säumnis, sondern auf einer Prüfung in der Sache.
Schon die Zulässigkeit der Berufung ist bemerkenswert. Das Landgericht hatte den Unterlassungsantrag wortgleich zugesprochen. Das Oberlandesgericht sah den Markeninhaber dennoch beschwert. Bei einem Störer komme es in der Zwangsvollstreckung auf die Verletzung von Prüfpflichten an. Biete künftig ein anderer Händler Fälschungen an, könne die Plattform einwenden, ihre Prüfpflichten seien für diesen Händler nie geprüft worden.
OLG Hamburg verurteilt Wish als Täter
Mit Urteil vom 27.08.2026 – Az. 5 U 58/25 haftet Wish als Täter der Markenverletzung. Die Plattform muss das Angebot nicht erschöpfter GHD-Ware in Deutschland unterlassen. Nicht erschöpft ist Ware, die nicht mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde. Wish muss außerdem Auskunft über verkaufte Mengen, Umsätze und die von den Händlern gezahlten Provisionen erteilen. Das Gericht hat zudem festgestellt, dass die Plattform den seit dem 01.01.2018 entstandenen Schaden ersetzen muss.
Daneben hat das Gericht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche zugesprochen. Den Angeboten fehlten nach Auffassung des Gerichts eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sowie Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der Händler.
Wann macht sich ein Marktplatz fremde Angebote zu eigen?
Ausgangspunkt ist ein Grundsatz, den auch das Gericht betont. Wer lediglich eine Handelsplattform bereitstellt, macht sich die Angebote seiner Nutzer nicht zu eigen. Bei der Annahme eines Zueigenmachens sei Zurückhaltung geboten. Auch der Umstand, dass eine Plattform die technischen Voraussetzungen schafft und dafür bezahlt wird, genüge nicht.
Der Europäische Gerichtshof hat im Fall Louboutin gegen Amazon die Voraussetzungen für eine Haftung entwickelt (EuGH Urteil vom 22.12.2022 – Az. C-148/21 und C-184/21). Danach benutze der Betreiber eine fremde Marke selbst, wenn das Zeichen als Teil seiner eigenen kommerziellen Kommunikation erscheine. Das sei insbesondere der Fall, wenn Nutzer glauben könnten, er verkaufe die Ware im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Das Oberlandesgericht versteht dieses „insbesondere“ als Beispiel, nicht als Grenze. Es genüge, dass der Betreiber nach außen erkennbar die Verantwortung für fremde Angebote übernehme.
Diese Verantwortung sah das Gericht in einer Reihe von Umständen. Die Angebote seien einheitlich präsentiert, teils mit identischen Texten und Produktbildern. Der Hinweis auf den Verkäufer sei klein und unauffällig. Bestellbestätigung und Zahlungsinformation kämen von Wish beziehungsweise ContextLogic B.V., der Bestellstatus nenne keinen Händler. Der Button zur Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer führe zu einem Chat-Bot mit dem Wish-Logo. Der Versand laufe über ein Konzernunternehmen, Rücksendungen an Lager von Wish in Deutschland.
Hinzu kam die Ausgestaltung der Händlerbedingungen. Wish behalte sich vor, die Endpreise selbst festzusetzen und Mehrerlöse einzubehalten. Nicht abgeholte Retouren dürfe die Plattform auf eigene Rechnung verkaufen. Auch die interne Suche wertete das Gericht als Indiz. Wer „ghd“ eingebe, erhalte nach dem unbestrittenen Vortrag des Markeninhabers kein einziges Originalprodukt. Die Rolle von Suchalgorithmen hatte bereits das OLG Köln bei Suchergebnissen auf Amazon beschäftigt.
In der Gesamtschau wird aus Sicht des angesprochenen, am Kauf von Haarpflegegeräten interessierten Verkehrs […] der Eindruck erweckt, dass [die Plattformbetreiber] (unter der Marke „Wish“) die Verantwortung für die auf www.wish.com vertriebenen Produkte übernehmen, sie sich also die Angebote zu eigen machen.
Warum greift das Haftungsprivileg nicht?
Plattformen genießen nach der E-Commerce-Richtlinie und heute nach dem Digital Services Act ein Haftungsprivileg. Es setzt jedoch eine neutrale Rolle voraus, also ein rein technisches und passives Verhalten. Nach Auffassung des Gerichts spielte Wish eine aktive Rolle. Dafür sprächen die genannten Umstände und die Umsatzbeteiligung an den Verkäufen.
Wusste die Plattform von den Fälschungen?
Das Gericht bejahte auch die Kenntnis der Plattform. Wish biete Händlern an, „authentische“ Markenprodukte verifizieren zu lassen. Daraus folge das Bewusstsein, dass nicht verifizierte Angebote sehr wahrscheinlich keine Originale seien. Schon der Preis von 35 Euro spreche gegen Originalware.
Für den Schadensersatz genügte dem Gericht Fahrlässigkeit. Wer sich fremde Angebote zu eigen mache, müsse selbst proaktiv prüfen, ob es sich um erschöpfte Ware handele. Es reiche nicht, erst auf Verletzungsmeldungen zu reagieren. Markenpartnerprogramme und das Sperren von Händlern schlössen ein Verschulden nicht aus.
Was bedeutet das für Markeninhaber?
Die Entscheidung geht über den Louboutin-Fall hinaus. Amazon verkaufte dort eigene Ware neben Drittangeboten und bot Lagerung und Versand an. Wish hatte eingewandt, genau das fehle bei der eigenen Plattform. Das Oberlandesgericht ließ offen, ob Wish selbst unter fremdem Namen verkaufte, und stützte die Haftung auf das Gesamtbild.
Für Markeninhaber, die gegen Produkt- und Markenpiraterie vorgehen, ist das ein Hebel. Sitzen die Händler anonym im Ausland, kann die Plattform der einzige greifbare Anspruchsgegner sein. Haftet sie als Täter, stehen neben der Unterlassung auch Auskunft und Schadensersatz im Raum.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Für die markenrechtlichen Ansprüche hat das Gericht die Revision zum BGH zugelassen, für die wettbewerbsrechtlichen nicht. Ob Revision eingelegt wurde, war bei Erstellung dieses Beitrags nicht bekannt.
So gehen Sie als Markeninhaber vor
- Plattformauftritt dokumentieren.
Sichern Sie nicht nur das Angebot, sondern auch Suchergebnisse, Bestellbestätigung, Zahlungsinformation und Kundenkontakt. Gerade diese Umstände trugen die Täterhaftung. - Testkäufe durchführen.
Nur ein Testkauf zeigt, wer tatsächlich abrechnet, versendet und die Kommunikation führt. - Meldungen lückenlos festhalten.
Protokollieren Sie jede Verletzungsmeldung mit Datum und Reaktion der Plattform. - Anspruchsgegner prüfen.
Klären Sie, ob neben den Händlern auch die Plattform selbst auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Eine Prüfung der Markenrechtsverletzung sollte das Geschäftsmodell der Plattform einbeziehen.
Fazit
Das OLG Hamburg nimmt einen Marktplatz in die Pflicht, der sich nach außen wie ein Warenhaus verhält. Das ist für Markeninhaber günstig und in der Sache nachvollziehbar. Wer Preise setzt, Zahlungen annimmt und den Kundenkontakt steuert, ist mehr als ein neutraler Vermittler.
Die Begründung wirft aber Fragen auf. Einzelne Indizien wie zentrale Zahlungsabwicklung, Rabattaktionen und Kundenservice sind aus unserer Sicht im Online-Handel nicht ungewöhnlich. Wo die Grenze zur bloßen Plattform verläuft, lässt die Gesamtschau offen. Zudem schließt das Gericht aus einem Verifizierungsprogramm auf Kenntnis. Das kann einen Fehlanreiz setzen, wenn Schutzinstrumente gegen Fälschungen zum Beleg der eigenen Haftung werden.
Ob die Loslösung vom Kriterium des Verkaufs im eigenen Namen mit der Louboutin-Entscheidung vereinbar ist, wird wohl der BGH und der EuGH zu klären haben.
Wir beraten
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