
Lidlship
scheitert an
LIDL.
Lidlship
scheitert an
LIDL.
von
Darf ein Coach seine Beratungsmarke mit dem Namen eines Discounters beginnen lassen, wenn er gar keinen Handel betreibt? Und genügt dafür, dass niemand die Zeichen verwechseln würde? Das Bundespatentgericht hat die Marke „Lidlship“ gelöscht und den Bekanntheitsschutz von LIDL weit über den Einzelhandel hinaus erstreckt.
Ein Akronym für Führungskräfte
Am 04.01.2020 meldete ein Coach beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Wortmarke „Lidlship“ an. Eingetragen wurde sie am 04.03.2020. Geschützt war sie für Beratung zur Unternehmensführung, zum Personaleinsatz und zur Anwerbung von Führungskräften. Hinzu kamen wissenschaftliche Forschung, Qualitätsbewertung und Qualitätskontrolle.
Nach Angaben des Markeninhabers steht „Lidlship“ für die Anfangsbuchstaben von acht Begriffen seines Coaching-Ansatzes. Gemeint seien Lernen, Integrität, Demut, Liebe, Selbstbewusstsein, Handeln, Inspiration und Power. Einen Bezug zum Discounter gebe es nicht.
Das Unternehmen hinter LIDL sah das anders. Am 01.07.2020 legte es Widerspruch ein, also den förmlichen Einwand des Inhabers einer älteren Marke gegen eine neue Eintragung. Es stützte sich auf die Wortmarke LIDL und auf das bekannte gelb-blaue Logo. Geltend machte es Verwechslungsgefahr und den Sonderschutz bekannter Marken.
Warum das DPMA den Widerspruch zurückwies
Das DPMA wies den Widerspruch am 04.04.2022 vollständig zurück. Die Zeichen unterschieden sich nach Länge, Klang und Schriftbild deutlich. „Lidl“ trete in dem Einwortzeichen nicht eigenständig hervor.
Die Bekanntheit von LIDL erkannte das Amt zwar an, aber nur für Einzelhandelsdienstleistungen. Zu Beratung und Forschung bestehe keine Nähe. Die Zeichen seien sich nicht so ähnlich, dass der Verkehr sie gedanklich verknüpfe. Damit scheide auch der Bekanntheitsschutz aus. Der Markeninhaber äußerte sich im anschließenden Beschwerdeverfahren nicht mehr.
Bundespatentgericht ordnet Löschung an
Das Bundespatentgericht hat die Entscheidung des DPMA aufgehoben und mit Beschluss vom 27.08.2026 – Az. 29 W (pat) 36/22 die Löschung von „Lidlship“ angeordnet. Es stützte die Löschung allein auf die Wortmarke LIDL. Ob daneben Verwechslungsgefahr besteht, ließ es offen.
Wann ist eine Marke bekannt?
Eine Marke ist bekannt, wenn ein bedeutender Teil des angesprochenen Publikums sie kennt. Einen festen Prozentsatz verlangt die Rechtsprechung nicht. Für LIDL hielt das Gericht eine Umfrage für entbehrlich. Die Bekanntheit sei allgemeinkundig, also für jedermann aus verlässlichen Quellen ohne Fachwissen erkennbar.
Die Richterinnen zählten sich dabei selbst zum angesprochenen Verkehr. Sie stützten sich auf die jahrzehntelange Präsenz der Marke im Handel und auf umfangreiche wöchentliche Werbung. Nach den Feststellungen des Gerichts betreibt Lidl in Deutschland mehr als 3.250 Filialen mit mehr als 100.000 Beschäftigten. Zudem habe die Beschwerdekammer des EUIPO die Bekanntheit von LIDL schon im Jahr 2012 anerkannt. Das Gericht sprach im Ergebnis von einer überragenden Bekanntheit.
Reicht eine geringe Ähnlichkeit der Zeichen?
Für den Bekanntheitsschutz braucht es keine Verwechslungsgefahr. Es genügt, dass das Publikum die neue Marke gedanklich mit der bekannten verknüpft. Dafür ist eine gewisse Ähnlichkeit der Zeichen trotzdem erforderlich.
Das Gericht bewertete die Ähnlichkeit zurückhaltend. Klanglich seien die Zeichen unterdurchschnittlich, schriftbildlich weit unterdurchschnittlich ähnlich. Begrifflich bestehe keine Ähnlichkeit. Im Ergebnis genügte das dennoch, weil LIDL überragend bekannt sei.
Entscheidend war die Erkennbarkeit von „Lidl“ am Wortanfang. Die ungewöhnliche Buchstabenfolge aus „d“ und „l“ und das fehlende Dehnungs-e fielen auf. Hinzu komme, dass der Nachname Lidl selten sei. „Lidl“ und „ship“ verschmölzen auch nicht zu einem neuen Begriff mit eigenem Sinn. Selbst wer an „leadership“ denke, lese „Lidl“ als eigenständiges Element heraus.
Den Kern der Begründung bildet ein Gedanke zu sehr bekannten Zeichen. Eine solche Marke werde zu einem eigenständigen wirtschaftlichen Wert.
Es löst sich in der Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs zunehmend von den Waren und Dienstleistungen, für die es geschützt ist und benutzt wird.
Begegnet das Publikum einem solchen Zeichen in einem fremden Umfeld, denke es dennoch an den Inhaber. Je unverfälschter die bekannte Marke im neuen Zeichen erscheine, desto eher gelte das. Das Gericht verweist dazu auf eigene frühere Entscheidungen, etwa zum Zeichen DEGOBASF gegenüber BASF.
Was bedeutet Verwässerung?
Verwässerung meint, dass eine bekannte Marke ihre Fähigkeit verliert, eindeutig auf ein Unternehmen hinzuweisen. Je einmaliger eine Marke ist, desto leichter wird sie nach Ansicht des Gerichts durch Nachahmer geschwächt. Bei überragender Bekanntheit komme ein Schutz in Betracht, der praktisch alle Waren und Dienstleistungen erfasst. Als Beispiele nennt das Gericht Marken wie Allianz, BASF, adidas und LEGO.
Maßgeblich ist dabei die Sicht der Endverbraucher, an die sich LIDL richtet. Dass sich „Lidlship“ eher an Unternehmen wendet, spielte keine entscheidende Rolle. Schon die unterstellte Benutzung eines ähnlichen Zeichens durch einen Dritten gefährde die Eignung von LIDL als individueller Herkunftshinweis.
Das Gericht ergänzte einen weiteren Punkt. Lidl sei längst nicht mehr nur Händler. Es biete Strom, Fotodienste, Mobilfunk und Reisen an und betreibe eine Kundenkarte mit Bezahlfunktion. Zudem habe das Unternehmen mit Hochschulen kooperiert und Start-ups unterstützt.
Gab es einen rechtfertigenden Grund?
Einen rechtfertigenden Grund für die Wahl des Zeichens sah das Gericht nicht. Der Markeninhaber habe eigene berechtigte Interessen nicht einmal behauptet. Die Bedeutung des Akronyms sei für das Publikum in keiner Weise erkennbar. Weder bestehe ein gewachsener eigener Besitzstand noch eine gefestigte Marktgewohnheit. Auch einem anerkannten Coaching-Modell lasse sich die Buchstabenfolge nicht entnehmen.
Was Markenanmelder und Markeninhaber daraus mitnehmen
Die Entscheidung betrifft beide Seiten eines Markenkonflikts. Fünf Punkte sind aus unserer Sicht festzuhalten.
- Neue Namen vor der Anmeldung prüfen. Eine Markenrecherche sollte nicht nur die eigene Branche abdecken. Enthält ein Name eine sehr bekannte Marke, droht Streit auch außerhalb jeder Branchennähe.
- Gute Absichten genügen nicht. Eine Herleitung, die nur der Anmelder kennt, rechtfertigt die Nähe zu einer bekannten Marke nicht. Maßgeblich ist, was das Publikum erkennt.
- Bekanntheit dokumentieren. Inhaber starker Marken sollten Umsätze, Werbeaufwand, Marktanteile und Auszeichnungen fortlaufend festhalten. Nicht jede Marke wird als allgemeinkundig bekannt behandelt.
- Auch branchenferne Anmeldungen beobachten. Wer eine Markenüberwachung auf die eigenen Klassen beschränkt, übersieht Anmeldungen wie diese.
- Fristen nutzen. Der Widerspruch ist in der Regel der einfachere Weg gegen eine neue Eintragung als ein späteres Löschungsverfahren. Er ist nur innerhalb kurzer Frist nach Veröffentlichung möglich.
Fazit
Wer den Namen eines der bekanntesten Händler Deutschlands unverändert an den Anfang seiner Marke setzt, geht im Markenrecht ein hohes Risiko ein. Zu beachten ist, wie gering die Zeichenähnlichkeit sein darf. Das Gericht hat sie als unterdurchschnittlich bis weit unterdurchschnittlich eingestuft und den Bekanntheitsschutz trotzdem greifen lassen. Wie sich der Bekanntheitsschutz in anderen Fällen auswirkt, zeigt auch unser Beitrag Red Bull siegt gegen Cowboy.
Kritisch sehen wir die Begründung der Verwässerung. Der Europäische Gerichtshof verlangt, dass sich das Verhalten der Verbraucher ändert oder eine solche Änderung ernsthaft droht. Das Gericht zitiert diesen Maßstab, leitet die Gefahr dann aber im Wesentlichen aus der Bekanntheit selbst ab. Wie ein Coaching-Angebot das Einkaufsverhalten von Discounterkunden beeinflussen soll, bleibt offen.
Wir beraten
Sie gerne zum
Markenrecht!







