Hüttenfenster scheitert als Bildmarke, Unterscheidungskraft, Markenanmeldung, Markenrecht, Bundespatentgericht, Rechtsanwalt

Hüttenfenster

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Ein Holzfenster mit Herzläden, roten Geranien und Brennholz. Taugt ein solches Foto als Bildmarke für Baustoffe, Fenster und Zelte? Das Bundespatentgericht hat das weitgehend verneint und nur für wenige, eher fernliegende Waren Schutz zugelassen.

Ein Fenster wie aus dem Bilderbuch

Am 06.08.2018 meldete ein Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Bildmarke ohne jeden Text an. Das Zeichen zeigt die fotorealistische Ansicht eines Fensters in einer dunklen Holzfassade. Zu sehen sind weiße Gardinen, Fensterläden mit ausgestanzten Herzen, drei Töpfe mit roten Geranien und zwei Stapel Brennholz. Beansprucht war Schutz unter anderem für Baumaterialien, Fenster, Türen und Bauten aus Holz und Metall sowie für Zelte, Planen, Markisen, Seile und textile Fasern.

Das DPMA wies die Anmeldung am 03.05.2022 vollständig zurück. Dem Bild fehle jede Unterscheidungskraft, also die Eignung, Waren einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Der Betrachter sehe darin nur das gelungene Foto eines historischen Holzhauses.

Was der Anmelder vorbrachte

Der Anmelder hielt das Motiv für einprägsam. Der Kontrast der roten Blüten vor dunklem Holz und die Form der Gardine lenkten den Blick auf die Geranien. Das Ensemble wirke zudem nicht natürlich, sondern wie ein bewusst inszeniertes Spiel mit alpenländischen Klischees. Mit Stahlträgern oder Fasern habe das Bild ohnehin nichts zu tun.

Bundespatentgericht bestätigt Zurückweisung weitgehend

Mit Beschluss vom 30.09.2026 – Az. 28 W (pat) 538/22 hat das Bundespatentgericht die Beschwerde überwiegend zurückgewiesen. Erfolg hatte der Anmelder nur für unverarbeitete Materialien aus Metall, rohe textile Fasern, Bewetterungstücher, Containerauslagen, Polster- und Füllmaterialien sowie Tierhaare. Insoweit hat das Gericht den Beschluss des DPMA aufgehoben.

Warum ist ein solches Foto kein Herkunftshinweis?

Für das Markenrecht zählt allein, wie Fachleute und Endverbraucher ein Zeichen verstehen. Sie würden das Bild nach Auffassung des Gerichts als Beispiel einer möglichen Verwendung, als Produktabbildung oder als rustikale Dekoration auffassen. Vergleichbare Fotos fänden sich vielfach als Beispielbilder für Almhütten und als Dekorationsmotiv. Bei Holzfenstern und Fensterläden zeige das Bild schlicht die Ware selbst.

Für Metallwaren gelte nichts anderes. Es gebe Fensterläden und Wandpaneele aus Metall in Holzoptik, zudem seien Scharniere und Beschläge im Bild zu sehen. Zelte, Planen und Markisen würden mit solchen Motiven bedruckt. Dabei genüge es, wenn das Hindernis für einzelne Waren unter einem weiten Oberbegriff bestehe.

Den Einwand der Inszenierung ließ das Gericht nicht gelten. Herzläden, Geranien und Holzstapel seien keine Klischees, sondern alltägliche Bestandteile alpenländischer Fassaden.

Allein die Zusammenfügung solcher typischen Elemente in einer Abbildung führt nicht dazu, dass der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen in Bezug auf die in Anspruch genommenen Waren als Herkunftshinweis versteht.

Anders lag es bei den Waren, für die das Gericht Schutz zuließ. Für rohe Fasern oder unverarbeitetes Metall seien solche Beispielbilder nach den Recherchen des Gerichts unüblich. Bewetterungstücher würden zudem üblicherweise nicht dekorativ bedruckt.

Fazit

Realistische Fotos alltäglicher Motive haben es als Marke schwer, wenn sie zur eigenen Ware passen. Der Anmelder hat fast acht Jahre nach der Anmeldung Schutz für Waren erhalten, zu denen das Bild gerade keinen Bezug hat. Ob dieser Teilerfolg wirtschaftlich sinnvoll ist bleibt fraglich.

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