Supreme gegen Super me, Verwechslungsgefahr, Box Logo, Markenrecht, Rechtsanwalt

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Kann eine Marke, die das Gericht selbst für schwach hält, einen Nachahmer stoppen? Und was nützt der weltweite Ruhm einer Streetwear-Marke, wenn die Zahlen fehlen? Das Bundespatentgericht hat im Streit um das rote Box Logo die Verwechslungsgefahr für Bekleidung bejaht und für Sexspielzeug verneint.

Ein rotes Kästchen mit vertauschten Buchstaben

Am 13.12.2018 meldete ein Markeninhaber beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Wort-/Bildmarke an. Sie zeigt den weißen Schriftzug „Super me“ auf einem roten Rechteck, eingefasst von einem grauen quadratischen Rahmen. Eingetragen wurde sie am 14.01.2019 für zahlreiche Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen sowie für Sexspielzeug.

Wer Streetwear kennt, erkennt das Vorbild. Das Unternehmen hinter der Marke Supreme verwendet ein sogenanntes Box Logo, also den weißen Schriftzug „Supreme“ in einem roten Rechteck. Am 14.05.2019 erhob es Widerspruch gegen die neue Marke. Es stützte sich auf eine Unionsmarke und eine deutsche Marke mit diesem Logo. Hinzu kam sein Unternehmenskennzeichen, also der Name, unter dem es am Markt auftritt.

Angegriffene Marke Super me

Widerspruchsmarke Supreme

Das DPMA wies den Widerspruch am 31.03.2023 vollständig zurück. Es hielt „Supreme“ für Bekleidung für beschreibend und die Unterschiede zwischen den Zeichen für ausreichend. Den Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen verwarf es als unzulässig, weil die nötigen Angaben verspätet gewesen seien.

Was die Beteiligten vorbrachten

Supreme verwies auf seine Geschichte. Das Unternehmen sei 1994 in New York für Skateboards gegründet worden und heute weltweit in der Streetwear-Szene bekannt. Es beliefere den deutschen Markt spätestens seit 2013 über seinen Onlineshop und betreibe seit November 2021 ein Geschäft in Berlin. Die Umsätze nannte es nur als Mindestbetrag, dessen Höhe es aus Geheimhaltungsgründen nicht offenlegte.

Zur Ähnlichkeit argumentierte Supreme, das Gehirn korrigiere Buchstabendreher automatisch. Anfang und Ende der Wörter seien gleich, Farbe und Schrift ebenfalls. Es handele sich um eine gezielte Nachahmung. Auch für Sexspielzeug bestehe Verwechslungsgefahr, da Supreme ebenso Waren außerhalb der Mode verkaufe, etwa Brustwarzenklemmen.

Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Vor dem DPMA hatte er vorgetragen, „Supreme“ sei ein gewöhnliches englisches Adjektiv ohne Schutzfähigkeit. „Super me“ sei dagegen ein Kunstbegriff, der sich in Silbenzahl und Klang deutlich unterscheide.

Bundespatentgericht löscht Super me für Bekleidung

Mit Beschluss vom 21.09.2026 – Az. 29 W (pat) 18/23 hat das Bundespatentgericht den Beschluss des DPMA teilweise aufgehoben. Es hat die Löschung der Marke für sämtliche Waren der Klasse 25 angeordnet, also für Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen. Für Sexspielzeug hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss erging ohne mündliche Verhandlung, nachdem Supreme auf einen vorläufigen Hinweis des Gerichts hin seinen Antrag darauf zurückgenommen hatte.

Warum gilt Supreme als schwache Marke?

Für die Verwechslungsgefahr kommt es auch auf die Kennzeichnungskraft an. Gemeint ist, wie stark sich eine Marke beim Publikum als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen einprägt. Je schwächer die Marke, desto enger ihr Schutzbereich.

Das Gericht stufte die Kennzeichnungskraft der Supreme-Marken als gering ein. „Supreme“ bedeute im Englischen und Französischen etwa höchste oder oberste. Im deutschen Sprachgebrauch werde das Wort bereits als Qualitätshinweis verwendet, etwa in Kundenbewertungen. Belege für eine beschreibende Verwendung gerade bei Bekleidung habe das Gericht zwar nicht gefunden. Das Publikum erkenne aber einen beschreibenden Anklang.

Eine Stärkung durch intensive Benutzung sah das Gericht nicht als belegt an. Umsatzzahlen allein genügten nicht, weil auch umsatzstarke Marken wenig bekannt sein könnten. Zudem müssten die Angaben einzelnen Waren zugeordnet werden. Supreme habe nur pauschale Beträge ohne Aufschlüsselung genannt.

Aus demselben Grund scheiterte der Sonderschutz für bekannte Marken. Eine eidesstattliche Versicherung stammte aus einem anderen Verfahren und war deshalb nicht verwertbar. Eine zweite nannte nur einen Gesamtumsatz für 2013 bis 2017, ohne Aufteilung nach Jahren oder Waren. Angaben zu Werbeaufwand und Marktanteil fehlten. Drei Presseartikel belegten nach Auffassung des Gerichts zwar einen gewissen Hype, reichten aber nicht aus. Vorgelegt war nur eine einzige Rechnung aus dem Jahr 2017.

Warum führt der Buchstabendreher trotzdem zur Verwechslung?

Trotz der schwachen Ausgangsmarke bejahte das Gericht die Verwechslungsgefahr für Bekleidung. Den grauen Rahmen hielt es für eine gängige Gestaltung, die gegenüber dem roten Schriftfeld zurücktrete. Damit stünden sich zwei weiße Schriftzüge auf rotem Rechteck in derselben Schrift gegenüber. Die prägenden Wortanfänge „Sup“ und Wortenden „me“ seien identisch.

Die jeweils umgekehrte Reihenfolge der in der Mitte befindlichen Buchstaben „er“ bei der angegriffenen Marke bzw. „re“ bei den Widerspruchsmarken ist visuell auf den ersten Blick nicht eindeutig wahrnehmbar und kann leicht übersehen werden, so dass der Verkehr das eine für das andere hält.

Auch das Leerzeichen in „Super me“ schaffe keine sofortige Unterscheidbarkeit. Verbraucher sähen die Zeichen selten nebeneinander, sondern verglichen sie aus der Erinnerung. Dabei fielen Übereinstimmungen stärker ins Gewicht als Abweichungen. Das rote Rechteck in gleicher Form und Proportion verstärke diesen Eindruck. Das Gericht nahm deshalb eine überdurchschnittliche optische Ähnlichkeit an, klanglich immerhin eine durchschnittliche.

Bei identischen Waren genügte das. Selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit der Käufer könne eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden.

Warum darf Super me auf Sexspielzeug bleiben?

Zwischen Sexspielzeug und den Waren der Supreme-Marken bestehe keine Ähnlichkeit. Deshalb scheide insoweit eine Verwechslungsgefahr aus den eingetragenen Marken aus.

Den Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen hielt das Gericht anders als das DPMA für zulässig. Er scheiterte aber in der Sache an der fehlenden Branchennähe. Supreme hatte seinen Geschäftsbereich selbst mit Bekleidung, Schuhen, Taschen, Accessoires und Skateboards beschrieben. Sexspielzeug gehöre nicht dazu. Die Brustwarzenklemmen aus einer Kooperation des Jahres 2023 würden wie ein Modeaccessoire präsentiert. Zudem seien sie erst fünf Jahre nach der Anmeldung von „Super me“ verkauft worden.

Fazit

Ein Zeichen, das Farbe, Form und Schrift eines bekannten Logos übernimmt und nur zwei Buchstaben tauscht, riskiert markenrechtliche Schwierigkeiten. Bemerkenswert ist allerdings, worauf der Erfolg beruht. Das DPMA hatte das rote Rechteck noch als werbeübliches Gestaltungsmittel abgetan. Für das Gericht war gerade dieses Rechteck prägend. Wie eng die Bewertung ausfällt, zeigt der gegensätzliche Ausgang beider Instanzen.

Kritisch bleibt die Schwäche des Vortrags zur Bekanntheit. Eine international bekannte Marke wird hier rechtlich wie ein schwaches Zeichen behandelt, weil die Belege nicht aufgeschlüsselt waren. Ob der Sonderschutz für bekannte Marken mit besseren Belegen auch Sexspielzeug erfasst hätte, beantwortet der Beschluss nicht. Offen ließ das Gericht auch, ob der Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen für Bekleidung Erfolg gehabt hätte.

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