
Stiftung Warentest
gewinnt gegen
chip.de
Stiftung Warentest
gewinnt gegen
chip.de
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Wer die Testsieger der Stiftung Warentest präsentiert und daneben Kauflinks setzt, verdient an fremder Arbeit und fremdem Ruf. Das Landgericht Frankfurt am Main hat einem großen Verbraucherportal genau das untersagt. Die Begründung ist auch für Händler und Hersteller relevant, die mit Testergebnissen verkaufen.
Testsieger mit Kauflink
Die Stiftung Warentest prüft Produkte und veröffentlicht die Ergebnisse in ihren Heften und auf test.de. Die ausführlichen Tests mit Gesamt- und Einzelnoten liegen dort hinter einer Bezahlschranke. Ein einzelner Test kostet 4,90 Euro, alternativ gibt es ein Flatrate-Abonnement. Wer mit dem Testlogo werben will, kann dafür über die RAL gGmbH eine Lizenz erwerben.
Die Beklagte betreibt das Technik- und Verbraucherportal chip.de. Dieses hatte nach den Feststellungen des Gerichts 2024 im Monatsdurchschnitt über 20 Millionen Nutzer. Mehr als 25 Prozent der Werbeerlöse hängen von Transaktionen ab, etwa von Provisionen aus Affiliate-Links. Ein Affiliate-Link ist ein Link zu einem Online-Shop, für den der Linksetzer bei einem Kauf eine Provision erhält.
Gegenstand der Klage waren drei Beiträge.
- Waschmaschinen.
Am 02.02.2025 erschien ein Beitrag zu den Testsiegern der Stiftung Warentest aus dem Jahr 2024. Er enthielt über 40 Links zu Verkaufsangeboten, Testnoten, Preisvergleiche und das Logo der Stiftung. - Sparduschköpfe.
Am 28.06.2025 stellte chip.de vier von 20 getesteten Duschköpfen in einer Tabelle vor. Neben den Gesamtnoten erschienen Einzelnoten, die bei der Stiftung kostenpflichtig sind, dazu 12 Affiliate-Links. Auf zwei Produktbildern waren nicht lizenzierte Testlogos zu sehen. - Hundefutter.
Am 08.07.2025 folgte ein Beitrag über Hundeeis, der die vier Testsieger eines Tests von 2022 mit sämtlichen Einzelwertungen wiedergab, ebenfalls mit Affiliate-Links.
Warum es zum Streit kam
Die Parteien hatten 2019 über eine Zusammenarbeit gesprochen, ohne eine Vereinbarung zu schließen. Ende 2024 verschickte die Stiftung an Journalisten, auch bei der Beklagten, einen Vereinbarungsentwurf. Danach sollten höchstens drei konkrete Testurteile genannt und keine Affiliate-Links gesetzt werden. Unterschrieben wurde er nicht.
Am 04.06.2025 mahnte die Stiftung ab. Ein Vergleichsvorschlag der Beklagten sah vor, Affiliate-Links nur noch in abgesetzten Kästchen statt im Fließtext zu setzen. Die Stiftung lehnte ab. Die Beklagte berief sich auf ihre redaktionelle Tätigkeit, eine stillschweigende Erlaubnis aus dem Jahr 2019 und Verwirkung. Testergebnisse seien zudem keine geschützte Datenbank.
LG Frankfurt gibt der Stiftung Warentest recht
Mit Urteil vom 17.09.2026 – Az. 2-03 O 313/25 hat das Landgericht Frankfurt am Main der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagte darf mit dem Zeichen und dem Logo der Stiftung Warentest in der beanstandeten Form nicht mehr werben. Testergebnisse darf sie in der beanstandeten Form nicht ohne Zustimmung wiedergeben.
Wann wird ein Testbericht zur Werbung?
Presseberichte genießen einen besonderen Schutz. Ein redaktioneller Beitrag ist nach der Rechtsprechung keine geschäftliche Handlung, solange er allein der Information der Leser dient. Anders liegt es, wenn der Beitrag übertrieben werblich wirkt. Juristen sprechen dann von einem werblichen Überschuss.
Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Influencern (Urteil vom 09.09.2021 – Az. I ZR 90/20). Danach enthalte bereits eine Verlinkung, die den Erwerb des Produkts unmittelbar ermöglicht, regelmäßig einen werblichen Überschuss. Bei chip.de sah die Kammer diese Grenze klar überschritten. Ein bis zwei Affiliate-Links pro Produkt prägten das Erscheinungsbild der Beiträge. Für den Leser entstehe der Eindruck, es gehe vorrangig um Provisionen. Anzeigen Dritter links und rechts verstärkten diesen Eindruck. Dass sich ein Portal über Werbung finanzieren muss, ändere daran nichts.
Warum ist das eine Markenverletzung?
„Stiftung Warentest“ ist als Wortmarke und als Wort-/Bildmarke eingetragen. Das Gericht hält die Marke für so bekannt, dass es die Bekanntheit als allgemeinkundig feststellt. Eine von der Stiftung vorgelegte Umfrage, nach der 93 Prozent der Bevölkerung die Stiftung kennen, musste es deshalb nicht mehr bewerten.
Bekannte Marken sind auch dagegen geschützt, dass Dritte ihren guten Ruf ohne Gegenleistung für eigene Geschäfte nutzen. Das Markengesetz spricht von der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung. Nach Auffassung der Kammer nutze chip.de das Vertrauen der Bevölkerung in die Stiftung, um Leser anzuziehen und an Verkaufsangebote weiterzuleiten. Die kostenlose Darstellung kostenpflichtiger Testergebnisse mache den Kauf der Tests bei der Stiftung zudem unattraktiv.
Denn einem – wenn überhaupt, so allenfalls – gering ausgeprägten redaktionellen Gehalt dieser Beiträge steht eine übersteigerte Nutzung von Affiliate-Links gegenüber, durch die die Beklagte die klägerischen Fremdleistungen ohne rechtfertigenden Grund zum eigenen Unternehmenswert macht.
Eine stillschweigende Erlaubnis verneint das Gericht. Das Gespräch von 2019 habe gerade zu keiner Vereinbarung geführt. Auch eine Verwirkung scheide aus. Spätestens mit dem Vereinbarungsentwurf von Ende 2024 habe die Beklagte nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass die Stiftung diese Nutzung duldet. Dass die Stiftung zwischen 2019 und 2024 weitgehend untätig war, sei unerheblich.
Sind Testnoten eine geschützte Datenbank?
Neben dem Markenrecht stützt das Gericht die Verurteilung auf das Recht des Datenbankherstellers nach dem Urheberrechtsgesetz. Dieses Recht schützt nicht eine kreative Leistung, sondern die Investition in das Sammeln, Prüfen und Aufbereiten von Daten.
Die Kammer behandelt jeden einzelnen Produkttest als eigene Datenbank. Die Ergebnisse der Prüfinstitute müssten ausgewertet, aufbereitet und gepflegt werden, was einen wesentlichen Aufwand erfordere. Den Vortrag der Stiftung dazu hat das Gericht ohne förmliche Beweisaufnahme als wahr zugrunde gelegt.
Verboten ist die Übernahme eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank. Hier genügte dem Gericht die Qualität. Testsieger, Gesamtnoten und Einzelwertungen seien der Kern jeder Datenbank. Wer genau diese Angaben kostenlos verbreitet, entziehe der Stiftung die Einnahmen, mit denen sie ihre Tests finanziert.
Was bedeutet das für Händler und Hersteller?
Das Urteil betrifft unmittelbar ein Medienhaus. Für Händler und Hersteller sind die Folgen dennoch greifbar, denn ihre Produktseiten und Werbemittel dienen ohnehin dem Absatz. Auf den Schutz redaktioneller Berichterstattung können sie sich deshalb regelmäßig nicht berufen.
- Logo nur mit Lizenz.
Wer mit dem Logo der Stiftung Warentest werben will, benötigt nach deren Angaben einen Logo-Lizenzvertrag, den die RAL gGmbH abwickelt. Im Verfahren hat die Stiftung auch nicht lizenzierte Testlogos auf Produktbildern beanstandet. - Testtabellen sind riskant.
Die Übernahme von Einzelnoten und Ranglisten mehrerer Produkte kann nach der Begründung des Gerichts das Datenbankrecht verletzen. Ob dies auch für einzelne Gesamturteile in einem Shop gilt, hat das Gericht nicht entschieden. Wir halten die Frage für offen. - Partnerinhalte im Blick behalten.
Viele Hersteller und Händler betreiben Partnerprogramme mit Vergleichsportalen. Ob auch der Werbende für Inhalte seiner Partner haftet, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Wirtschaftlich kann ein Verbot beim Partner aber den eigenen Vertriebskanal treffen.
Unabhängig vom Markenrecht gelten für die Werbung mit Testergebnissen die Vorgaben des Wettbewerbsrechts, etwa eine gut lesbare Fundstelle.
Fazit
Das Ergebnis überrascht wenig. Wer fremde Testsieger mit zahlreichen Kauflinks vermarktet, betreibt eher Verkauf als Berichterstattung. Die Verbindung von Markenrecht und Datenbankschutz macht das Urteil für Rechteinhaber dennoch bemerkenswert.
Kritisch sehen wir die Begründung zur Datenbank. Das Gericht wertet jeden einzelnen Test als eigene Datenbank und stellt die Investition ohne Beweisaufnahme fest. Ob ein Berufungsgericht dem folgt, ist offen. Dass die Hürde des wesentlichen Teils nicht immer genommen wird, zeigt ein von uns besprochener Fall zur Passwort-Weitergabe bei Datenbanken. Offen bleibt auch, ab wann ein Beitrag kippt. Eine feste Zahl zulässiger Links nennt das Urteil nicht, und über den Vorschlag, Links nur in abgesetzten Kästchen zu platzieren, musste es nicht entscheiden.
Für Händler und Hersteller folgt daraus vor allem eines. Werbung mit der Stiftung Warentest funktioniert über die Lizenz, nicht über das Abschreiben von Testtabellen.
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