Songtext trotz KI geschützt, Liedtext und Musiksoftware, Urheberrecht, Suno, Rechtsanwalt

Songtext

geschützt

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Ist ein Songtext noch geschützt, wenn das fertige Lied mit Suno produziert wurde? Und wer muss im Streit beweisen, dass ein Mensch und nicht eine KI den Text geschrieben hat?

Ein Lied, zwei Versionen, ein KI-Verdacht

Im April 2025 schrieb eine Frau nach eigener Darstellung einen Liedtext über ihre eigene Lebensgeschichte. Am 25.04.2025 hielt sie eine erste Fassung fest, die das Gericht später als Rohversion bezeichnete. Noch am selben Tag überarbeitete sie den Text und übergab ihn ihrem Lebensgefährten, der als Produzent die Musik erstellte. Dafür nutzte er Suno AI, ein Programm, das aus Texteingaben vollständige Musikstücke erzeugt. Das Lied erschien im Juli 2025 über die Plattform DistroKid.

Rund drei Monate später veröffentlichte eine Künstlerin unter anderem auf Spotify zwei Versionen eines Liedes, die wesentliche Teile dieses Textes enthielten. Die Texterin beantragte eine einstweilige Verfügung, also ein gerichtliches Verbot im Eilverfahren. Das Landgericht Frankfurt am Main erließ die Verfügung und bestätigte sie mit Urteil vom 17.12.2025. Die Künstlerin legte Berufung ein.

Was die Künstlerin einwandte

Die Künstlerin hielt den Text für KI-generiert. Unterstützt wurde sie von einer Dritten, die dem Verfahren auf ihrer Seite beigetreten war. Ein KI-erzeugter Text wäre urheberrechtlich nicht geschützt, weil das Urheberrecht nur menschliche Schöpfungen erfasst. Zum Beleg legte die Gegenseite ein Privatgutachten vor. Der Gutachter verwies auf einen fehlenden roten Faden, fehlende poetische Mittel und Sätze, die wenig Sinn ergäben. Ein KI-Detektor habe den Text zu 77 Prozent einer KI zugeordnet.

Daneben brachte die Gegenseite zwei weitere Einwände vor. Mit der Nutzung von Suno habe die Texterin ihre Rechte nach den Nutzungsbedingungen des Anbieters übertragen. Hilfsweise sei die Übernahme als Pastiche erlaubt. Das ist eine gesetzliche Ausnahme, die bestimmte Anlehnungen an fremde Werke ohne Zustimmung gestattet.

OLG Frankfurt bestätigt das Verbot weitgehend

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 01.10.2026 – Az. 11 U 2/26 die Verfügung im Wesentlichen bestätigt. Der Künstlerin bleibt untersagt, die beiden Titel mit dem Text über digitale Plattformen öffentlich zugänglich zu machen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten. Auch die Werbung für die Titel, etwa über soziale Medien, bleibt ihr verboten. Zudem muss sie Auskunft über Plattformen, Einnahmen, Downloads, Streams und beteiligte Dritte wie Labels oder Vertriebspartner erteilen.

Warum kam es auf Suno nicht an?

Die Richter haben die Frage, wie stark Suno den veröffentlichten Text verändert hat, ausdrücklich offengelassen. Sie stellen allein auf die Rohversion ab. Diese sei ein Sprachwerk, also ein urheberrechtlich geschützter Text. Ihre knappe, explizite und plakative Sprache unterstreiche auf eigenständige Weise die erzählte Entwicklung der Protagonistin.

Maßgeblich und ausreichend für die Feststellung der Urheberrechtsverletzung ist vorliegend der Werkcharakter der „Rohversion“, da sich maßgebliche urheberrechtsfähige Elemente in unveränderter Form in der letzten veröffentlichten Form weiterhin befinden.

Nach Angaben der Texterin diente Suno nur dazu, den Text an die Musik anzupassen. Das Programm habe die Aussprache geglättet, Betonungen angepasst und Einsätze justiert. Ob das zutrifft, musste das Gericht nicht klären. Entscheidend sei, dass die prägenden Elemente der Rohversion auch in der Fassung der Künstlerin wiederkehrten. Dafür genüge nach Auffassung des Gerichts bereits ein vergleichsweise kleiner Teil eines Werkes, wenn er die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringe.

Den Einwand der Rechteübertragung an Suno wies der Senat aus demselben Grund zurück. Für die maßgebliche Rohversion sei Suno nicht verwendet worden.

Wer muss die menschliche Urheberschaft beweisen?

Grundsätzlich muss derjenige, der Rechte geltend macht, darlegen und beweisen, dass ein menschliches Werk vorliegt. Das Gericht betonte eine Besonderheit. Wenn ein Text nach dem Stand der Technik auch durch KI entstanden sein könnte, spreche keine hohe Wahrscheinlichkeit mehr für eine menschliche Schöpfung.

Ob die Gegenseite zunächst konkrete Anhaltspunkte für einen KI-Einsatz vortragen muss, ließ das Gericht offen. Hier habe sie das jedenfalls mit dem Gutachten getan. Deshalb musste die Texterin im Einzelnen erklären, wie ihr Werk entstanden ist. Das gelang ihr nach Auffassung des Oberlandesgerichts. Ihre eidesstattlichen Versicherungen und die ihres Produzenten seien in sich schlüssig. Gestützt werde dies dadurch, dass sie bei der Veröffentlichung als Texterin ausgewiesen und nach eigenen Angaben auch gegenüber der GEMA so benannt worden sei. Dass sie bislang keine weiteren Werke veröffentlicht hatte, sei unerheblich. Auch ein Erstwerk könne geschützt sein.

Im Eilverfahren genügt dabei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in Form der Glaubhaftmachung. Im Hauptsacheverfahren gelten strengere Anforderungen an den Beweis.

Was taugen KI-Detektoren vor Gericht?

Das Privatgutachten hat die Richter nicht überzeugt. Sie hielten die meisten Indizien ohne nähere Begründung für nicht nachvollziehbar. Manche sprächen sogar eher gegen eine KI. Eine KI arbeite mit Mustererkennung und greife daher auf bekannte Muster zurück. Ein ungewöhnlicher Aufbau ohne wiederkehrenden Refrain passe dazu schlecht. Ebenso würde eine KI poetische Mittel aus ihrem Datenbestand eher verwenden als vermeiden.

Das Detektor-Ergebnis von 77 Prozent hielt der Senat für nicht nachvollziehbar. Ein ungeschickter Einsatz von Stilmitteln stelle eine menschliche Schöpfung nicht in Frage.

Warum scheiterte der Pastiche-Einwand?

Auch die Pastiche-Ausnahme half der Künstlerin nicht. Danach erfasst ein Pastiche Schöpfungen, die an bestehende Werke erinnern, sich aber wahrnehmbar unterscheiden und mit ihnen einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen. Die Gegenseite habe nicht dargelegt, wo und wie ihr Lied in einen solchen Dialog mit dem Text eingetreten sei. Der Textvergleich belege zunächst nur Übereinstimmungen.

Was bedeutet das für Musikschaffende und Kreative?

Das Urteil zeigt, dass der KI-Einwand zu einer gängigen Verteidigung werden kann. Die Vermutung der Urheberschaft gerät durch das Urteil ins Wanken, wenn es sich um Inhalte hält die auch vielfach mit KI hergestellt werden. Derjenige der Urheberrechte für sich in Anspruch nehmen möchte, sollte daher datierte Entwürfe, Notizen und Zwischenstände aufbewahren. Dies kann helfen, um zu belegen, dass es es sich nicht um KI-generierte Inhalte handelt.

Fazit

Das OLG Frankfurt hat einen pragmatischen Weg gewählt. Es hat die schwierige Frage nach dem Schutz KI-bearbeiteter Texte umgangen und auf die menschliche Rohversion abgestellt. Das stärkt Kreative, die KI nur als Werkzeug nutzen und ihre Entwürfe sichern. Ebenso wichtig ist die Botschaft an die Verteidigungsseite. Ein Detektor-Ergebnis ohne Begründung reicht nicht.

Die eigentlichen Grundsatzfragen bleiben offen. Ungeklärt ist, ob und wann ein Text geschützt ist, den ein Mensch über mehrere Eingaben in einem KI-Programm entwickelt. Offen bleibt auch, ob der Anspruchsgegner zunächst konkrete Anhaltspunkte für einen KI-Einsatz liefern muss. Zur Frage der Rechteübertragung an Suno stützte sich das Gericht zudem nur hilfsweise auf die Angabe des Produzenten, dass die genutzte Profi-Version keine solche Klausel enthalten solle.

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