
Pinterest-Pin
verletzt
Urheberrecht.
Pinterest-Pin
verletzt
Urheberrecht.
von
Darf ein Unternehmen ein fremdes Foto auf seine Pinterest-Pinnwand setzen, nur weil die Plattform es vorschlägt? Und haftet die Geschäftsführung, wenn ein Mitarbeiter den Pin gesetzt hat? Das LG Hamburg hat zum Verhältnis von Pinterest und Urheberrecht eine klare Antwort gegeben und einem Fotografen 1.800 Euro Schadensersatz zugesprochen.
Ein Architekturfoto zwischen Messern und Scheren
Ein Berufsfotograf mit Schwerpunkt Architektur hatte im Jahr 2015 eine Fotoserie für ein Architekturbüro erstellt. Das Büro durfte die Bilder auf seiner eigenen Webseite zeigen. Rechte zur Nutzung in sozialen Medien oder zur Weitergabe an Dritte hatte der Fotograf weder dem Büro noch einem Magazin eingeräumt, das die Aufnahme ebenfalls veröffentlichte.
Ein Unternehmen, das handgefertigte Messer und Scheren vertreibt, nutzte Pinterest zur Werbung. Mindestens seit dem 04.08.2017 erschien eines der Architekturfotos auf einer Pinnwand des Unternehmens, neben Bildern des eigenen Bestecks. Das Foto war dort durch einen Pin eingebunden. Ein Pin ist auf Pinterest ein Verweis, der ein Bild von einer anderen Seite auf der eigenen Pinnwand anzeigt. Der Name des Fotografen fehlte.
Der Fotograf mahnte das Unternehmen und dessen alleinigen Geschäftsführer mit Schreiben vom 19.02.2024 ab. Das Unternehmen entfernte das Foto, lehnte aber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und wies alle Zahlungsforderungen zurück.
Was das Unternehmen einwandte
Das Unternehmen trug vor, Pinterest habe das Foto zur Verwendung empfohlen. Die Nutzung der Plattform sei nach gängiger Auffassung kostenlos, deshalb sei man von einer erlaubten Nutzung ausgegangen. Der Geschäftsführer habe den Pin zudem nicht selbst gesetzt. Eine Wiederholung sei nicht zu befürchten, weil das Foto sofort gelöscht worden sei.
LG Hamburg bestätigt Unterlassung und Schadensersatz
Mit Urteil vom 17.09.2026 – Az. 310 O 162/24 hat das LG Hamburg das zunächst erlassene Versäumnisurteil aufrechterhalten. Unternehmen und Geschäftsführer dürfen das Foto nicht mehr öffentlich zugänglich machen. Sie schulden gemeinsam 1.800 Euro Schadensersatz nebst Zinsen sowie Abmahnkosten.
Ist ein Pin auf Pinterest eine Urheberrechtsverletzung?
Nach Auffassung des Gerichts ist ein Pin eine öffentliche Wiedergabe des Fotos. Das ist der Rechtsbegriff dafür, ein Werk einer unbestimmten Zahl von Menschen zugänglich zu machen. Das Recht dazu steht im Urheberrecht allein dem Urheber zu.
Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Hyperlinks. Danach kann schon das Setzen eines Links eine Wiedergabe sein. Durch den Pin werde das Foto auf der Pinnwand des Unternehmens sichtbar wiedergegeben. Die Pinnwand richte sich an alle Nutzer der Plattform und damit an eine große, unbestimmte Zahl von Menschen.
Ob der Pin auf eine fremde Webseite oder auf einen anderen Pinterest-Account verweist, spiele keine Rolle. Die Kammer verweist dazu auf eigene frühere Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall führte der Pin auf den Auftritt eines Magazins, das selbst keine Rechte zur Weitergabe hatte. Das Foto war im Internet also bereits unbefugt veröffentlicht.
Warum genügt die Empfehlung der Plattform nicht?
Der Europäische Gerichtshof unterscheidet danach, ob ein Link mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt wird. Wer gewerblich verlinkt, muss prüfen, ob das Werk auf der verlinkten Seite rechtmäßig veröffentlicht ist. Unterlässt er das, wird vermutet, dass er die Rechtsverletzung kannte. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
Das Unternehmen nutzte die Pinnwand unstreitig zur Werbung für sein Besteck. Geprüft hatte es nichts. Die Annahme, Pinterest sei kostenlos, entlaste es nach Auffassung des Gerichts nicht.
Die „Empfehlung“ einer Fotografie auf Pinterest kann bestehende Nachforschungspflichten von mit Gewinnabsicht handelnden Verlinkenden, wie sie vom EuGH in seiner GS Media-Entscheidung klargestellt worden sind, nicht entfallen lassen.
Die Verantwortung liege beim Nutzer, der sich selbst entschieden habe, das Foto auf seine Pinnwand zu setzen. Selbst wenn man die Empfehlung als Gestattung durch Pinterest verstehen wollte, helfe das nicht. Nutzungsrechte könne man nicht gutgläubig von jemandem erwerben, der sie selbst nicht hat.
Haftet auch die Geschäftsführung?
Ja, nach Auffassung des Gerichts auch ohne eigenen Klick. Über den Werbeauftritt eines Unternehmens, auch in sozialen Medien, werde typischerweise auf Ebene der Geschäftsführung entschieden. Dazu gehöre die Frage, ob nur eigene Inhalte gepostet oder auch fremde verlinkt werden, und wie diese Verlinkungen kontrolliert werden.
Will ein Unternehmen das bestreiten, müsse es darlegen, wie die Zuständigkeiten tatsächlich verteilt und überwacht sind. Hier handelte es sich nach eigenem Vortrag um einen Familienbetrieb. Eine abweichende Organisation hatte das Unternehmen nicht dargelegt. Wer den Pin gesetzt hatte, war deshalb nicht entscheidend.
Die Löschung des Fotos beseitigte die Wiederholungsgefahr nicht. Dafür genüge nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Daran änderte auch nichts, dass das Foto seit mehr als zwei Jahren nicht mehr erschienen war.
Wie hoch fällt der Schadensersatz aus?
Das Gericht hat den Schaden nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Gemeint ist die Vergütung, die vernünftige Vertragspartner für die Nutzung vereinbart hätten. Ob das Unternehmen tatsächlich gezahlt hätte, sei unerheblich.
Der Fotograf hatte unstreitig eine eigene Lizenzpraxis von 900 Euro je Foto und Social-Media-Beitrag. Den Einwand, die Nutzung sei nur vorübergehend gewesen, ließ das Gericht nicht gelten, denn sie dauerte rund sechseinhalb Jahre. Wegen der fehlenden Urhebernennung verdoppelte es den Betrag auf 1.800 Euro.
Fazit
Das LG Hamburg wendet die Grundsätze zu Hyperlinks konsequent auf Pinterest an. Für Fotografen ist das günstig, für Unternehmen mit gepflegten Pinnwänden ein echtes Risiko. Ältere Pins können über Jahre Schadensersatz und Zinsen auslösen. Wie wir bereits beim Framing von YouTube gezeigt haben, kann auch eine bloße Einbindung fremder Inhalte urheberrechtlich relevant sein.
Offen bleibt, ob diese Linie Bestand hat. Das LG Köln hat dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 12.01.2026 – Az. 14 O 133/23 Fragen zum Teilen fremder Beiträge in sozialen Netzwerken vorgelegt. Dort geht es um Facebook und unter anderem darum, ob die Vermutung der Kenntnis bei Gewinnerzielungsabsicht auf solche Plattformen übertragbar ist. Das LG Hamburg grenzt seinen Fall davon ab, weil die Pinnwand dauerhaft der Werbung diene. Ob der Europäische Gerichtshof eine solche Unterscheidung trägt, ist nicht absehbar.
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