
Digitale
Grenzen im
Urheberrecht.
Digitale
Grenzen im
Urheberrecht.
von
Reicht eine geografische Ländersperre aus, um Urheberrechte in einem EU-Staat zu wahren, selbst wenn sie sich per VPN umgehen lässt? Was bedeutet ein digitaler Binnenmarkt eigentlich, wenn dasselbe Werk im einen Land geschützt und im Nachbarland längst gemeinfrei ist?
Worum geht’s?
Anne Franks Tagebuch ist in den Niederlanden noch bis 2037 geschützt, in Belgien dagegen längst gemeinfrei. Eine belgische Vereinigung stellte 2021 zusammen mit der Anne Frank Stiftung eine wissenschaftliche Ausgabe der Originalmanuskripte kostenlos ins Netz, ohne die Erlaubnis des Anne Frank Fonds als Rechteinhaber. Der Zugriff aus den Niederlanden war technisch gesperrt. Nutzer aus Ländern, in denen das Werk frei ist, mussten vorher nur per Klick bestätigen, tatsächlich von dort aus zuzugreifen. Der Anne Frank Fonds sah darin trotzdem eine Urheberrechtsverletzung in den Niederlanden und zog vor Gericht, blieb aber in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Der Fall landete schließlich beim Hoge Raad der Niederlande, der die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegte.
Entscheidung des EuGH
Im Kern ging es im Urteil des EuGH vom 09.07.2026 – Az. C-788/24 darum, ob die Veröffentlichung des Werks auf der Internetseite trotz der Ländersperre als unerlaubte öffentliche Wiedergabe in den Niederlanden zu werten wäre, weil findige Nutzer die Sperre über ein VPN umgehen könnten. Das EU-Urheberrecht gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, über die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu entscheiden, wozu auch das Bereitstellen im Internet zählt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt eine solche Wiedergabe zum einen eine Übertragungshandlung voraus und zum anderen ein Publikum, an das sich der Rechtsinhaber mit seiner ursprünglichen Erlaubnis nicht bereits gerichtet hätte.
Der Gerichtshof stellte klar, dass eine geografische Sperrmaßnahme genau dann als wirksame technische Schutzmaßnahme gelten würde, wenn sie dem neuesten Stand der Technik entspräche. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die Betreiber ihren Willen zum Ausdruck gebracht hätten, das Werk gerade nicht den Nutzern in den Niederlanden zugänglich zu machen, selbst wenn diese Nutzer die Sperre technisch umgehen könnten. Eine bloße Umgehungsmöglichkeit würde eine ansonsten wirksame Maßnahme also nicht automatisch unwirksam machen.
Auch wenn die geografischen Sperrmaßnahmen, einschließlich solcher auf dem neuesten Stand der Technik, wie jede technische Maßnahme umgangen werden können, insbesondere mittels eines VPN oder eines vergleichbaren Dienstes, kann die bloße Umgehungsmöglichkeit nicht in jedem Fall das entscheidende Element für die Schlussfolgerung sein, dass diese Maßnahmen ungeeignet und damit unwirksam wären.
Ein reines Selbstauskunftssystem, bei dem Nutzer nur per Klick bestätigen, aus welchem Land sie kommen, reiche dagegen nicht aus, so der Gerichtshof, da es allein von der Ehrlichkeit der Nutzer abhänge. Ob die konkret eingesetzte technische Sperre den nötigen Stand der Technik erreicht, muss nun der Hoge Raad selbst prüfen. Für den Fall, dass die Sperre doch unwirksam wäre, stellte der EuGH außerdem klar, dass dann der Websitebetreiber verantwortlich wäre und nicht der VPN-Anbieter, da dieser den Nutzern keinen direkten Zugang zu geschützten Inhalten verschaffe.
Offene Fragen
Der eigentliche Streitpunkt hinter diesem Urteil ist ein strukturelles Problem des Urheberrechts in der EU. Die Richtlinie soll den Binnenmarkt harmonisieren, lässt aber weiterhin zu, dass ein und dasselbe Werk in einem Mitgliedstaat geschützt und im Nachbarstaat gemeinfrei ist, etwa wegen unterschiedlicher Übergangsregelungen wie im vorliegenden Fall. Der Gerichtshof akzeptiert diesen Flickenteppich im Ergebnis, indem er Rechtsinhabern erlaubt, ihr fortbestehendes nationales Schutzrecht durch technische Grenzziehung im Netz durchzusetzen. Ob das dem eigentlichen Ziel eines digitalen Binnenmarkts entspricht, bleibt dahingestellt.
Fazit
Das Urteil bringt eine praktisch wichtige Klarstellung, nämlich dass technische Schutzmaßnahmen nicht allein deshalb scheitern, weil sie sich mit hinreichendem technischem Aufwand umgehen lassen.
Gleichzeitig überlässt der Gerichtshof die entscheidende Frage, wann eine Sperre tatsächlich dem neuesten Stand der Technik entspricht, bewusst den nationalen Gerichten und lässt damit erhebliche Unsicherheit zurück, die künftige Verfahren nach sich ziehen dürfte.
Der Gerichtshof bestätigt zudem die fortbestehende Zersplitterung des Urheberrechts entlang nationaler Grenzen in der EU im digitalen Raum, obwohl die zugrunde liegende Richtlinie gerade auf Harmonisierung zielt.
Wir beraten
Sie gerne zum
Urheberrecht!







