
Fotos
kopieren mit
generativer KI.
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Wie weit reicht der Schutz eines einfachen Produktfotos noch, wenn die Konkurrenz es mit KI überarbeiten bzw. nachbauen lässt? Wer muss eigentlich beweisen, dass ein KI-generiertes Bild tatsächlich auf dem eigenen Foto beruht?
Worum geht’s
Ein Unternehmer entwickelt und vertreibt seit 2022 Kabeldurchführungen aus thermoplastischem Polyurethan für Photovoltaikanlagen. Seit 2024 bietet er seine Produkte unter einem eigenen Namen auf ebay.de an und verwendet dafür eigens angefertigte Produktfotos. Im April 2025 stellte er fest, dass eine Konkurrentin auf derselben Plattform ein sehr ähnliches Produkt bewarb, dessen Bilder seinen eigenen Fotos auffällig ähnelten.
Um seinen Verdacht zu untermauern, führte der Kläger ein eigenes Experiment durch. Er lud eines seiner Produktfotos in ChatGPT hoch und bat die KI, eine realistisch oder clean gerenderte Version davon zu erstellen. Das Ergebnis ähnelte dem Bild, das die Konkurrentin verwendete. Daraus schloss der Kläger, dass diese sein Originalfoto in ein KI-System eingespeist und das Ergebnis übernommen haben müsse. Ein zweites Bild, das die Konkurrentin am 01.06.2025 nutzte, hielt der Kläger ebenfalls für eine KI-Bearbeitung eines seiner Fotos – in diesem Fall eine computergenerierte Darstellung aus einem CAD-Zeichenprogramm.
Nach einer erfolglosen Abmahnung und einer teilweise erfolgreichen einstweiligen Verfügung wegen anderer Wettbewerbsverstöße verlangte der Kläger vor dem Landgericht Frankfurt a.M. Unterlassung, Auskunft und Erstattung seiner Abmahnkosten wegen Verstößen gegen das Urheberrecht. Die Konkurrentin bestritt, jemals Fotos des Klägers verwendet zu haben, und legte eigene Originalaufnahmen vor, die ihrer Darstellung nach Grundlage der KI-Bearbeitung gewesen seien.
Was das Gericht entschied
Das LG Frankfurt am Main wies die Klage in vollem Umfang mit Urteil vom 27.05.2026 – Az. 2-06 O 347/25 ab.
Zunächst differenzierte das Gericht zwischen den beiden Bildern. Das computergenerierte CAD-Bild sei bereits kein geschütztes Lichtbild, weil es nicht die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens darstelle, sondern am Bildschirm erzeugt worden sei. Auch ein weitergehender Schutz als kreatives Werk komme nicht in Betracht, weil das Bild rein technischen Zwecken diene und dem Kläger dabei kein nennenswerter gestalterischer Spielraum verblieben sei.
Anders lag der Fall beim echten Foto der Kabeldurchführung auf dem Dach des Klägers. Dieses sei als einfaches Lichtbild grundsätzlich geschützt. Der höhere Schutz als Lichtbildwerk, der eine größere kreative Leistung voraussetzt, stehe dem Bild jedoch nicht zu. Bildausschnitt und Blickwinkel seien erkennbar durch den Zweck bestimmt, die Kabeldurchführung in ihrer Anwendung zu zeigen, und nicht durch eine freie gestalterische Entscheidung des Fotografen.
Beweisprobleme
Entscheidend wurde es dann bei der Frage, ob die Konkurrentin dieses Foto überhaupt genutzt hatte. Hier zeigte sich das Gericht skeptisch gegenüber dem klägerischen Beweisansatz. Aus der Tatsache, dass eine KI aus dem eigenen Foto ein der Konkurrenzabbildung ähnliches Ergebnis erzeugen könne, folge noch nicht, dass die Konkurrentin diesen Weg tatsächlich gewählt habe. Die Konkurrentin hatte eigene Originalfotos vorgelegt, aus denen sich das beanstandete Bild nach Einschätzung des Gerichts ebenso gut hätte ergeben können. Der Kläger habe für seine Behauptung, die Konkurrentin habe sein Bild eingespeist, keinen Beweis angeboten. Sein Selbstversuch mit dem Chatbot reiche dafür nicht aus.
Im Streitfall konnte der Kläger bereits nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass die Beklagte bei der Erstellung ihrer Bilder überhaupt auf die Bilder des Klägers zurückgegriffen hat.
Keine Rechtsverletzung
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass die Konkurrentin sein Foto tatsächlich verwendet habe, sah das Gericht darin keinen Eingriff in dessen Rechte. Im direkten Vergleich unterschieden sich die Bilder in mehreren Punkten, die dem Gericht ausreichend erschienen: ein anderer Bildausschnitt, eine breitere Aussparung im Dachziegel, anders positionierte Kabel, eine andere Position des farbigen Kabels und deutliche Farbunterschiede bei den Ziegeln. Da einfache Lichtbilder ohnehin nur einen schmalen Schutzbereich genießen, der im Kern die identische oder nur geringfügig veränderte Übernahme erfasst, reichten diese Abweichungen aus, um das Originalfoto in der Bearbeitung nicht mehr als wiedererkennbar gelten zu lassen. Das Gericht orientierte sich dabei an einem Maßstab, den zuvor bereits der Europäische Gerichtshof und ein Oberlandesgericht in vergleichbaren KI-Fällen entwickelt hatten. Danach kann eine Bearbeitung urheberrechtlich nur beanstandet werden, wenn die schöpferischen Merkmale des Originals in der neuen Fassung noch erkennbar sind und diese Merkmale nachweislich aus dem geschützten Werk übernommen wurden, nicht bloß zufällig ähnlich ausfallen.
Die vom Kläger zusätzlich aufgeworfene Frage, ob bereits das Einspeisen seines Fotos in ein KI-System als unzulässige Vervielfältigung zu werten sei, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Zum einen hatte der Kläger diesen Vorwurf nicht in seinen Klageantrag aufgenommen, sodass das Gericht darüber gar nicht entscheiden durfte. Zum anderen kam es darauf ohnehin nicht an, weil schon nicht feststand, dass die Konkurrentin das Foto überhaupt in ein KI-System geladen hatte.
Fragen für die Praxis aus dem Urteil
Aus der Entscheidung ergeben sich mehrere Punkte, die über den Einzelfall hinausreichen.
Zum einen zeigt das Urteil eine erhebliche Beweislücke zulasten von Fotografen bzw. Rechteinhabern. Wer vermutet, dass die Konkurrenz das eigene Bild als Grundlage für eine KI-Bearbeitung genutzt hat, kann dies kaum belegen, solange die Gegenseite plausibel eigene Ausgangsfotos vorlegt. Der naheliegende Selbstversuch, das eigene Bild ebenfalls durch eine KI zu schicken und die Ähnlichkeit des Ergebnisses als Indiz zu werten, wurde vom Gericht als nicht ausreichend angesehen. Ob und wie ein solcher Nachweis überhaupt gelingen kann, etwa durch technische Analyse von Bilddaten oder Metadaten, bleibt nach diesem Urteil unklar.
Zum anderen verengt die Entscheidung faktisch den Schutz funktionaler Produktfotografie. Wer aus praktischen Gründen fotografiert, etwa um ein Produkt im Einsatz zu zeigen, erhält ohnehin nur den schwächeren Lichtbildschutz. Wird ein solches Foto zusätzlich durch eine KI verändert, genügen nach diesem Urteil schon recht überschaubare Abweichungen, um den Schutzbereich zu verlassen. In der Praxis dürfte das bedeuten, dass sich Wettbewerber mit vergleichsweise geringem Aufwand von einer Vorlage lösen können, sofern sie über eigenes Ausgangsmaterial verfügen oder ein solches vorlegen können.
Schließlich bleibt die grundsätzliche Frage unbeantwortet, ob das bloße Einspeisen eines geschützten Fotos in ein KI-System bereits eine Vervielfältigung darstellt, etwa weil das Bild im Modell in irgendeiner Form gespeichert oder abrufbar bleibt. Das Gericht verweist insoweit auf eine vergleichbare, ebenfalls noch nicht abschließend geklärte Frage aus einem Münchener Verfahren zu ChatGPT. Bis diese Frage höchstrichterlich geklärt ist, bleibt für Fotografen unklar, ob sie gegen das Training oder die Nutzung ihrer Bilder in KI-Systemen als solches vorgehen können, unabhängig vom sichtbaren Endergebnis.
Fazit
Das Urteil offenbart ein strukturelles Problem, das weit über diesen Einzelfall hinausreicht. Solange generative KI in der Lage ist, aus ganz unterschiedlichen Ausgangsbildern ähnlich aussehende Ergebnisse zu erzeugen, wird es für Betroffene außerordentlich schwer, eine tatsächliche Bildübernahme nachzuweisen, selbst wenn der Verdacht naheliegt.
In der praktischen Konsequenz bedeutet dies aber auch, dass gerade die im E-Commerce allgegenwärtige funktionale Produktfotografie einem KI-gestützten Nachahmungsdruck vergleichsweise schutzlos ausgesetzt sein könnte. Die eigentlich spannende Frage, ob das Einspeisen fremder Fotos in KI-Systeme selbst schon einen Eingriff in fremde Rechte darstellt, hat das Gericht bewusst offengelassen. Bis diese Frage geklärt ist, dürfte die Beweisfrage in vergleichbaren Fällen häufiger über den Ausgang entscheiden als die eigentliche urheberrechtliche Bewertung.
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