
Haftung für
KI-generierte
Bilder.
Haftung für
KI-generierte
Bilder.
von
Künstliche Intelligenz kann innerhalb von Sekunden Bilder erzeugen, die fremden Werken täuschend ähnlich sehen. Doch wer trägt die rechtliche Verantwortung, wenn dabei Urheberrechte verletzt werden – die Software, ihr Hersteller oder der Nutzer, der den Befehl gegeben hat?
Ein Konkurrent, eine KI und ein fremdes Foto
Eine Tierfotografin, die professionelle Unterwasseraufnahmen von Hunden anbietet, hat ein Bild erstellt und nachbearbeitet, das einen Hund unter der Wasseroberfläche zeigt, wie er nach einem roten Spielzeug schnappt. Das Foto besticht durch seine realistische Dynamik, die durch bewusst getroffene Entscheidungen bezüglich Ausschnitt, Perspektive, Belichtung und Schärfe erzielt wurde.
Ein früherer Kooperationspartner der Fotografin, der Betreiber einer Hundeschule am Niederrhein, lud dieses Foto in eine KI-Software hoch. Er veranlasste die Software, daraus ein neues Bild zu erzeugen, und veröffentlichte das Ergebnis auf seiner Website. Das KI-Bild zeigt dasselbe Motiv: einen Hund unter Wasser mit rotem Spielzeug. Der Stil ist jedoch comichaft und weicht optisch erheblich vom Originalfoto ab. Welche Prompts der Betreiber dabei verwendet hatte, war nicht bekannt.
Nach einer erfolglosen Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung beantragte die Fotografin eine einstweilige Verfügung.
Verletzen KI-generierte Bilder Urheberrechte
Mit Entscheidung vom 02.04.2026 – Az. I-20 W 2/26 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, stellte aber die grundsätzliche Verantwortung für KI-generierte Bilder und mögliche Urheberrechtsverletzungen dar.
Ist das KI-Bild eine „freie Bearbeitung“?
Das OLG prüfte zunächst, ob das KI-Erzeugnis als sogenannte freie Bearbeitung im Sinne des deutschen Urheberrechts einzustufen ist. Eine freie Bearbeitung hält vom Originalwerk einen so großen Abstand, dass sie als eigenständiges Werk gilt und keine Zustimmung des Urhebers des Originals benötigt.
Dafür ist entscheidend, dass das Ergebnis der Bearbeitung selbst ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, also eine persönliche geistige Schöpfung. Bei KI-generierten Erzeugnissen ist das allenfalls dann der Fall, wenn menschliche kreative Entscheidungen den Entstehungsprozess so prägen, dass sich die Persönlichkeit des Nutzers im Ergebnis widerspiegelt.
Daran fehlte es hier vollständig. Der frühere Kooperationspartner hatte auch nach einem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, welche konkreten kreativen Entscheidungen er beim Prompting getroffen hatte. Somit konnte das KI-Bild kein eigenständiges Werk sein und die Frage einer freien Bearbeitung stellte sich gar nicht erst.
Verletzt das KI-Bild das Urheberrecht der Fotografin?
Eine direkte Verletzung des Urheberrechts der Fotografin verneinte das Gericht allerdings. Dafür müssten die schöpferischen, auf einer persönlichen kreativen Entscheidung beruhenden Elemente des Originalfotos in das KI-Bild übernommen worden sein.
Bei einer Fotografie sind das typischerweise Entscheidungen wie Bildausschnitt, Perspektive, Beleuchtung sowie die durch Blende und Belichtungszeit erzielte Schärfe oder Unschärfe. Auf dem Originalfoto der Fotografin waren praktisch nur der Hundekopf und das Spielzeug zu sehen, da der Körper des Hundes durch die gewählte Perspektive und Unschärfe fast vollständig verschwand. Diese Kombination aus Fokus und Dynamik machte die schöpferische Leistung aus.
Das KI-Bild zeigte hingegen den gesamten Hundekörper in einem comichaften Stil, ohne die fotografische Dynamik des Originals. Übernommen wurde allein das Motiv, also ein Hund, der unter Wasser nach einem roten Spielzeug greift. Das Motiv an sich ist jedoch kein Ergebnis einer persönlichen, kreativen Entscheidung der Fotografin und genießt daher keinen Urheberrechtsschutz. Urheberrechtsschutz besteht für konkrete Werke, nicht für Ideen oder Motive.
Verletzt das KI-Bild auch das Leistungsschutzrecht der Fotografin?
Das im Urheberrechte enthaltene Leistungsschutzrecht schützt Fotografen auch dann, wenn ihr Foto nicht die Kreativitätsschwelle eines Lichtbildwerkes erreicht. Auch dieses Recht setzt jedoch voraus, dass gerade die konkrete fotografische Leistung übernommen wird. Da das KI-Bild keine der lichtbildnerischen Gestaltungsentscheidungen der Fotografin übernahm, schied auch eine Verletzung dieses Schutzrechts aus.
Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Antragsgegners dessen schöpferische Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht.
Das OLG hat die Parteien bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.12.2025 hingewiesen. Darin präzisiert der EuGH den Begriff des Werkes als autonomen Begriff des Unionsrechts. Demnach kann ein Gegenstand nur dann als Original gelten und damit Werkschutz genießen, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt und dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde die Gestaltung dagegen durch technische Abläufe oder andere Zwänge bestimmt, die künstlerische Freiheit nicht zulassen, fehlt es an der erforderlichen Originalität.
Für KI-generierte Inhalte bedeutet dies, dass nicht jedes technisch aufwendige Prompting zu einem urheberrechtlich geschützten Erzeugnis führt. Entscheidend ist, ob der Mensch im Prozess so konkret und individuell steuernd eingreift, dass sich seine Persönlichkeit im Ergebnis zeigt. Die bloße Auswahl aus mehreren KI-Vorschlägen reicht dafür ebenso wenig aus wie allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen an die Software.
Bedeutung für die Praxis
Wer KI-Bilder erzeugt geht dabei das Risiko ein, fremde Urheberrechte zu verletzen. Werden dabei fremde Fotos hochgeladen, kann bereits das Hochladen eines geschützten Werkes in eine KI-Software für sich genommen eine Urheberrechtsverletzung darstellen, unabhängig davon, wie das erzeugte Bild aussieht. Dieser Aspekt war in diesem Fall nicht Streitgegenstand.
Urheberrechtsschutz für ein KI erzeugtes Ergebnis setzt voraus, dass der Mensch beim Prompting konkrete, individuelle kreative Entscheidungen trifft und diese sich im Output nachweisbar niederschlagen. Wer sich auf die Werkeigenschaft eines KI-Erzeugnisses beruft, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Dies dürfte in der Realität aber nur schwer gelingen.
Fazit
Wer ein Foto mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt, kann sich in der Regel nicht auf eigene Urheberrechte berufen. Möchte er dies tun, muss er umfangreich vortragen.
Selbst wenn ein Dritter eigene Fotos in eine KI hochlädt, um ein neues Bild zu generieren, liegt jedoch nur dann eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn die Merkmale, die ein Foto zu einem urheberrechtlichen Werk machen, durch die KI übernommen werden. Ein Motivschutz besteht nicht.
Allerdings dürfte bereits das Hochladen eines Bildes in eine KI eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Für die Praxis ergeben sich durch dieses Urteil einige Folgefragen, die die Rechtsprechung in den nächsten Jahren weiter beschäftigen dürften. Ab welchem Grad der Prompt-Steuerung entsteht möglicherweise ein urheberrechtlich geschütztes Werk? Wie kann ein Nutzer diesen Nachweis konkret führen? Und wie können sich Fotografen und andere kreative Berufsgruppen gegen solche Praktiken effektiv verteidigen?
Wir beraten
Sie gerne zum
Thema KI!







