Haftung für fehlerhafte KI-Ergebnisse, KI-Recht, IT-Recht, Rechtsanwalt

Haftung

für Fehlerhafte

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Was passiert, wenn ein KI-Portal falsche Informationen über Ihr Unternehmen veröffentlicht? Warum auch ein Haftungsausschluss in den Nutzungsbedingungen keinen Schutz bietet.

Was war passiert?

Ein mittelständisches Unternehmen, das Wintergärten und Terrassendächer baut und vertreibt, fand auf einem Wirtschaftsinformationsportal eine erschreckende Meldung über sich selbst. Das Portal hatte automatisiert Daten aus dem Handelsregister abgerufen und dabei eine Eintragung falsch zugeordnet.

Die Meldung lautete sinngemäß, das Unternehmen solle wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden. Das war schlicht falsch. Die Meldung gehörte zu einem anderen Unternehmen mit ähnlichem Namen. Ein KI-System hatte bei der automatisierten Verarbeitung die Daten verwechselt.

Das Portal tauchte bei Suchanfragen nach dem Unternehmen an zweiter Stelle auf und war somit besonders sichtbar. Wer nach der Firma googelte, sah sofort, dass sie angeblich kurz vor der Insolvenz stehe.

Das Unternehmen forderte die sofortige Löschung der Meldung und eine Unterlassungserklärung. Das Portal löschte die Meldung umgehend, verweigerte aber die Unterzeichnung der Erklärung. Daraufhin kam es zur Klage.

Was hat das Gericht entschieden?

Mit Urteil vom 29.02.2024 – Az. 6 O 151/23 gab das Landgericht Kiel dem Unternehmen recht und verurteilte den Portalbetreiber.

Der Betreiber haftet – auch ohne eigenes Verschulden

Das Gericht stufte den Portalbetreiber als unmittelbaren Störer ein. Das bedeutet, dass jeder, der eine KI zur Verarbeitung und Veröffentlichung von Firmendaten einsetzt, für das Ergebnis verantwortlich ist – unabhängig davon, ob er selbst aktiv an der fehlerhaften Meldung beteiligt war.

Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, sie sei an diesem automatischen Vorgang nicht beteiligt gewesen, weil sie sich bewusst zur Beantwortung von Suchanfragen ihrer Nutzer einer künstlichen Intelligenz bedient hat, die in Fällen wie diesem unzulänglich programmiert war.

Der entscheidende Gedanke ist: Wer eine KI freiwillig einschaltet, muss sich die Ergebnisse dieser KI zurechnen lassen. Das gilt auch, wenn die KI unzureichend programmiert war und Fehler produziert.

Wer Inhalte bündelt, macht sie sich zu eigen.

Das Portal hatte in seinen Nutzungsbedingungen darauf hingewiesen, dass alle Informationen vollautomatisiert und potenziell fehlerhaft gewonnen werden. Außerdem enthielten die Bedingungen einen generellen Haftungsausschluss.

Beides ließ das Gericht nicht gelten. Entscheidend war, dass das Portal Pflichtveröffentlichungen aus verschiedenen Registern zusammenführt, verknüpft und strukturiert darstellt. Damit übernimmt es nach außen erkennbar inhaltliche Verantwortung für die dargestellten Informationen. Das Gericht bezeichnet dies als „Zueigenmachen“.

Fazit

Betroffene von Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder anderen Verstößen die auf fehlerhaften KI-Ergebnissen beruhen, können gegen den Portalbetreiber, der sich diese zu Eigen macht, Ansprüche geltend machen. Standardmäßige Haftungsausschlüsse in Nutzungsbedingungen genügen nicht.

Für Portalbetreiber ergeben sich dadurch enorme Risiken und hohe Sorgfaltspflichten beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz.

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