
GEMA siegt
auch gegen
Suno.
GEMA siegt
auch gegen
Suno.
von
Lernt eine künstliche Intelligenz nur, oder speichert sie fremde Musik ab? Und was bedeutet es, wenn ein deutsches Gericht auch über ein Training entscheidet, das in den USA stattgefunden hat?
Sechs Songs und ein Musikgenerator
Die GEMA nimmt als Verwertungsgesellschaft die Rechte von Komponistinnen, Textdichtern und Musikverlagen wahr. Sie hatte den US-amerikanischen Anbieter des KI-Musikgenerators Suno auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach Angaben der GEMA wurde die Klage eingereicht, nachdem eine Aufforderung zur Lizenzierung ohne Reaktion geblieben war.
Streitgegenständlich waren sechs Kompositionen, nämlich „Atemlos durch die Nacht“ von Kristina Bach, „Rasputin“ von Frank Farian, Fred Jay und George Reyam, „Big in Japan“ und „Forever Young“ von Marian Gold, Bernhard Lloyd und Frank Mertens, der Refrain von „Mambo No. 5 A little bit of“ von David Lubega und Christian Pletschacher sowie „Daddy Cool“ von Frank Farian. Verletzungen durch die Liedtexte waren ausdrücklich nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ging also um die Musik, nicht um die Worte.
Suno hatte diese Werke laut den Feststellungen des Gerichts mittels Stream-Ripping von der Plattform YouTube heruntergeladen und dabei eine technische Schutzvorrichtung namens Rolling Cipher umgangen, die ein Herunterladen eigentlich verhindern soll. Mitarbeiter der GEMA gaben zur Beweissicherung den jeweiligen Originaltext, den gewünschten Musikstil und den Werktitel in den Musikgenerator ein, teils mehrfach, etwa 176-mal für „Atemlos durch die Nacht“. Die so erzeugten Tonaufnahmen legte die GEMA dem Gericht als Beweismittel vor. Im Januar 2025 mahnte sie Suno ab, anschließend wurde Klage erhoben.
Lernen oder Kopieren?
Die GEMA vertrat die Auffassung, die Werke seien im Modell vollständig memorisiert, also derart in den Modellparametern festgelegt, dass sie jederzeit wieder ausgegeben werden könnten. Das sei eine dauerhafte Vervielfältigung und keine bloße Analyse von Trainingsdaten. Suno hielt dagegen, das Modell speichere keine Werke, sondern bilde lediglich statistische Wahrscheinlichkeiten für Klangmuster ab. Zudem sei das Training in den USA erfolgt und dort durch die Fair-Use-Doktrin gedeckt.
Das Urteil
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 31.07.2026 – Az. 42 O 763/25 den Anträgen der GEMA auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht überwiegend stattgegeben. Suno muss es unterlassen, die sechs Werke ohne Einwilligung der GEMA zu vervielfältigen, dem Training zugrunde zu legen und über den Musikgenerator öffentlich wiederzugeben.
Für Verwertungsgesellschaften, Musikverlage und einzelne Urheber ist die Entscheidung zum Einsatz künstlicher Intelligenz aus mehreren Gründen bedeutsam. Sie betrifft nicht nur das Training in den USA, sondern auch die Frage, ob ein trainiertes Modell selbst eine Kopie enthält.
Warum schon das Training eine Vervielfältigung ist
Das Gericht Kammer stützt sich maßgeblich auf das Phänomen der Memorisierung, das aus der KI-Forschung bekannt ist. Danach liegt eine Memorisierung vor, wenn ein Modell beim Training nicht nur allgemeine Muster aus den Daten lernt, sondern Inhalte eines konkreten Werks so übernimmt, dass sie sich später erkennbar wieder ausgeben lassen. Ob das der Fall ist, lässt sich laut Gericht durch einen Abgleich der Trainingsdaten mit den erzeugten Outputs feststellen. Da die verwendeten Eingaben keine musikalischen Vorgaben enthielten und der Zufall angesichts der Komplexität der generierten Stücke ausgeschlossen werden könne, sei die Wiedergabe nur durch eine Memorisierung im Modell erklärbar.
Die streitgegenständlichen Musikwerke sind in den Modellen reproduzierbar enthalten. Deren Memorisierung stellt eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dar.
Die Schranke für Text- und Data-Mining, die eine automatisierte Analyse urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, half Suno nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht weiter, weil kein rechtmäßiger Zugang zu den Werken bestand. Wer sich den Zugang durch die Umgehung einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme verschafft, kann sich auf diese Ausnahme nicht berufen.
Warum darf ein Münchner Gericht über Vorgänge in den USA entscheiden?
Die Kammer hat sich auch für die Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der USA für international zuständig gehalten. Grundlage ist eine Vorschrift des Verwertungsgesellschaftengesetzes, die für Streitigkeiten unter Beteiligung einer Verwertungsgesellschaft einen besonderen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs vorsieht. Diese Regelung erfasse nach Auffassung der Kammer nicht nur die örtliche, sondern auch die internationale Zuständigkeit.
Für die Handlungen in den USA hat die Kammer nach dem Schutzlandprinzip US-amerikanisches Recht angewandt und die Vervielfältigungen für das Training gleichwohl nicht als von der Fair-Use-Doktrin gedeckt angesehen.
Im Ergebnis lehnte das Gericht eine Rechtfertigung durch Fair Use ab. Sie stellte darauf ab, dass die von Suno erzeugten Ausgaben keinen neuen, transformativen Zweck verfolgten, sondern denselben Zweck wie die Originale erfüllten, nämlich das Anhören der Musik. Die Nutzung sei zudem kommerziell erfolgt, unter anderem weil Suno sich durch die Umgehung der Schutzvorrichtung einen kostenfreien Zugang verschafft habe, den ein zahlender Nutzer sonst hätte bezahlen müssen. Schließlich bejahte die Kammer eine negative Auswirkung auf den Markt für die Originalwerke, da die erzeugten Musikstücke als Ersatzangebot mit den Originalen konkurrierten.
Für Rechteinhaber eröffnet das den Weg zu einem deutschen Gericht auch dann, wenn die entscheidende technische Handlung im Ausland stattfindet. Ob diese Begründung in der Rechtsmittelinstanz Bestand hat, ist offen.
Wo die GEMA nicht durchdrang
Nicht in vollem Umfang durchsetzen konnte die GEMA ihre Ansprüche beim Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das typischerweise Abrufdienste betrifft, bei denen Nutzer jederzeit auf ein Werk zugreifen können. Das Gericht sah diese Voraussetzung als nicht bewiesen an, weil für einen Abruf der streitgegenständlichen Werke teils bis zu 176 gleichbleibende Eingaben erforderlich waren. Ein Zugriff zu einem beliebigen Zeitpunkt der Wahl des Nutzers liege darin nicht. Die GEMA hatte ihre Anträge allerdings hilfsweise auch auf das allgemeinere Recht der öffentlichen Wiedergabe gestützt, worauf sich der Unterlassungsanspruch im Ergebnis stützen ließ. Im Übrigen wurde die Klage daher abgewiesen.
Wer verantwortet den Output, Suno oder Nutzer?
Die Müncher Richter haben die Verantwortung Suno zugewiesen und nicht den Nutzern. Tragend war, dass die Ausgaben durch einfach gehaltene und ergebnisoffene Eingaben entstanden sind, die lediglich Liedtext und Musikstil vorgaben. Suno betreibe die Modelle, habe die Musikstücke als Trainingsdaten ausgewählt und verantworte die Architektur und die Memorisierung. Damit hätten die Modelle die Ausgaben inhaltlich bestimmt. In den Ausgaben seien die originellen Elemente der Musikstücke wiedererkennbar.
Zusätzlich sieht die Kammer bereits im Angebot des Modells und der Anwendung zur Musikerzeugung einen Eingriff in ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe. Auch das ist eine für Rechteinhaber günstige Weichenstellung, weil sie nicht den Nachweis einzelner Nutzerhandlungen erfordert.
Einordnung
Bereits im November 2025 hatte dieselbe Kammer des Landgerichts München I der GEMA gegen OpenAI recht gegeben, weil ChatGPT auf einfache Eingaben Liedtexte bekannter Songs reproduzierte. OpenAI hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, das Verfahren ist beim Oberlandesgericht München anhängig. Die Suno-Entscheidung überträgt die Argumentationslinie zur Memorisierung nun erstmals von Liedtexten auf vollständige Musikkompositionen und dürfte damit für die gesamte Branche der KI-Musikgeneratoren von Bedeutung sein.
Für Anbieter von KI-Systemen bedeutet das Urteil ein erhebliches Risiko, wenn Trainingsdaten ohne saubere Rechtekette beschafft werden, insbesondere unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen. Für Verwertungsgesellschaften und andere international tätige Rechteinhaber zeigt die Entscheidung, dass sich grenzüberschreitende Verletzungen unter Umständen an einem einzigen deutschen Gericht bündeln lassen.
Was Rechteinhaber daraus mitnehmen können
Für die Rechtsdurchsetzung ist der Nachweis entscheidend, dass sich das eigene Werk in den Ausgaben eines Systems wiederfindet, und zwar auf möglichst schlichte Eingaben hin. Je einfacher die Eingabe, desto schwerer lässt sich argumentieren, der Nutzer habe das Ergebnis selbst herbeigeführt. Wer entsprechende Ausgaben dokumentiert, sollte Eingabe, Zeitpunkt, Modellversion und Ergebnis gemeinsam sichern.
Ebenso lohnt der Blick auf die Beschaffung der Trainingsdaten. Wurde eine technische Schutzmaßnahme umgangen, kommt neben der urheberrechtlichen Bewertung ein eigenständiger Anknüpfungspunkt hinzu.
Schließlich bleiben Ansprüche werkbezogen. Das Urteil betrifft sechs konkrete Kompositionen.
Fazit
Das Ergebnis war nach der Entscheidung gegen OpenAI nicht überraschend. Bemerkenswert ist weniger, dass die Kammer eine Verletzung angenommen hat, sondern wo sie diese verortet, nämlich im fertigen Modell als dauerhaftem Träger geschützter Inhalte. Diese Verantwortlichkeit lässt sich nicht durch Nutzungsbedingungen auf die Nutzer verschieben.
Für Rechteinhaber ist die Entscheidung günstig, sollte sie Bestand haben. Die internationale Zuständigkeit wird hier über das Verwertungsgesellschaftengesetz begründet. Dies ist keine Grundlage für den einzelnen Urheber selbst.
Das Thema Memorisierung wird die Entscheidungen zu Urheberrechtsverletzungen durch KI wohl noch eine Weile weiter begleiten.
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