
Social-Media-Post
als urheberrechtliches
Werk.
Social-Media-Post
als urheberrechtliches
Werk.
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Darf eine Online-Zeitung einen fremden Social-Media-Text einfach übernehmen, nur weil er kurz ist? Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch ein kurzer Facebook-Text ein geschütztes Werk sein kann.
Ein Leitfaden für Eltern wird zum Zeitungsartikel
Am 08.09.2021 veröffentlichte eine rumänische Lehrerin auf ihrer Facebook-Seite einen Post von 22 Zeilen. Der Titel lautete „Kleiner Leitfaden für Eltern zu Beginn des Schuljahres“. Darin bat sie die Eltern ihrer Schülerinnen und Schüler, ihr keine Geschenke zu machen.
Am 14.09.2021 veröffentlichte ein Journalist der Online-Zeitung Gândul einen Artikel. Er gab darin den vollständigen Text der Lehrerin wieder, ohne ihre Zustimmung einzuholen. Ihren Namen und einen Link auf ihre Facebook-Seite ergänzte er erst später. Die Lehrerin verlangte die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung und Schadensersatz. Das Regionalgericht Bukarest wies die Klage am 26.04.2022 ab. Der Text sei nicht urheberrechtlich geschützt, so die Begründung. Das Berufungsgericht Bukarest bestätigte dieses Urteil am 03.05.2023. Die Lehrerin legte daraufhin Kassationsbeschwerde beim Obersten Kassations- und Gerichtshof Rumäniens ein. Dieser legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.
EuGH bejaht Werkschutz für Social-Media-Post
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 03.09.2026 – Az. C-598/24 entschieden. Ein auf einem sozialen Netzwerk veröffentlichter Text kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein. Das gilt selbst dann, wenn er nur eine Meinung zu sozialen Gepflogenheiten äußert. Voraussetzung ist eine eigene geistige Schöpfung, die die Persönlichkeit der Verfasserin oder des Verfassers widerspiegelt. Zu einer zweiten vorgelegten Frage entschied der Gerichtshof ebenfalls. Mitgliedstaaten dürfen die Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse auf kurze Auszüge beschränken. Ein generelles Verbot, daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, ist dagegen nicht mit der Richtlinie vereinbar. Ob der Text der Lehrerin im konkreten Fall geschützt ist, muss nun der rumänische Kassationsgerichtshof klären. Der Ausgangsrechtsstreit ist damit weiterhin offen.
Warum schon ein kurzer Text Werkcharakter haben kann
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Werkbegriff zwei Voraussetzungen voraus. Der Gegenstand muss eine eigene geistige Schöpfung sein. Sie muss freie kreative Entscheidungen der Urheberin oder des Urhebers zum Ausdruck bringen. Zudem muss der Gegenstand mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar sein. Die Länge eines Textes spielt dabei keine Rolle. Ebenso unerheblich sind seine Veröffentlichung im Internet oder eine bestimmte literarische Gattung. Eine Ausnahme gilt nur, wenn diese Merkmale auf Zwängen beruhen, die keinen Raum für künstlerische Freiheit lassen. Diese Maßstäbe hatte der Gerichtshof zuvor bereits für Gebrauchsgegenstände entwickelt. Nun überträgt er sie ausdrücklich auf Beiträge in sozialen Netzwerken. Die Kammer bringt dies in einem Satz auf den Punkt.
Ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter Text, in dem eine Meinung zu als unangemessen angesehenen sozialen Gepflogenheiten geäußert wird, unter den Begriff „Werk“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern dieser Text Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt.
Was Unternehmen mit eigenen Social-Media-Kanälen beachten sollten
Für Unternehmen mit eigener Social-Media- und Content-Nutzung hat die Entscheidung zwei Seiten. Eigene Formulierungen können bereits als Werk geschützt sein, etwa pointierte Produktbeschreibungen, Antworten auf Kundenbewertungen oder kurze Kampagnentexte. Voraussetzung ist eine erkennbare eigene sprachliche Note. Eine Übernahme durch Wettbewerber oder Medien ohne Zustimmung ist dann möglicherweise bereits eine Rechtsverletzung. Zugleich steigt das eigene Risiko, wenn ein Unternehmen fremde Beiträge im eigenen Marketing weiterverwendet, etwa Kundenstimmen, Influencer-Postings oder Kommentare. Die Berufung auf die Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse hilft dabei in aller Regel nicht. Diese Ausnahme ist eng an einen Informationszweck gebunden. Für werbliche Zwecke ist sie nicht vorgesehen.
Fazit
Der Europäische Gerichtshof hält die Schutzschwelle für den urheberrechtlichen Werkbegriff niedrig. Kritisch bleibt, dass er für kurze Alltagstexte kaum trennscharfe Kriterien liefert.
Wann genau die Grenze zur bloßen Meinungsäußerung ohne gestalterische Eigenart erreicht ist, bleibt offen. Diese Abgrenzung überlässt er im Ergebnis erneut den nationalen Gerichten, hier dem rumänischen Kassationsgerichtshof, der über den Ausgangsfall noch entscheiden muss.
Für Unternehmen bedeutet das vor allem, im Zweifel von einem Schutz von Social-Media-Post auszugehen.
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