
Miele nimmt
Händler in die
Mangel.
Miele nimmt
Händler in die
Mangel.
von
Miele geht gegen Händler auf Amazon Marketplace wegen Verletzung von Lichtbildern und angeblichen Markenrechtsverletzungen vor. Das Vorgehen von Miele wirft Fragen auf.
Miele mahnt Onlinehändler ab
Das traditionsreiche Gütersloher Unternehmen Miele gehört zu den bekanntesten Herstellern von Haushaltsgeräten, wie Waschmaschinen, Geschirrspülern und Staubsaugern, einschließlich des passenden Zubehörs. Das Unternehmen positioniert sich im Premiumsegment und vertreibt seine Produkte innerhalb Europas über ein selektives Vertriebssystem, beliefert also nur solche Händler, die bestimmte qualitative Anforderungen erfüllen und die vertraglichen Bedingungen akzeptieren. Miele ist zudem Inhaber zahlreicher Marken.
Miele geht nun seit einiger Zeit aus verschiedenen Gründen gegen Verkäufer von Miele Produkten vor, die nicht Teil des selektiven Vertriebssystems sind.
Abmahnung gegen Verkäuferin auf Amazon
Wer auf Amazon Markenware verkauft, weiß, dass es für jedes Produkt eine Produktseite mit einer ASIN gibt. Wer dieselbe Ware anbietet, hängt sich an diese Seite an, sofern sie bereits besteht. Titel, Beschreibung und Fotos sind dabei für alle Anbieter unter derselben ASIN gleich. Wird das Produkt unter einer Marke angeboten, die in der Amazon Brand Registry registriert ist, können grundsätzlich nur der Markeninhaber und Verkäufer, die mit der Marke verbunden sind, über die üblichen Listing-Prozesse Produktdetailseiten erstellen oder Änderungen vorschlagen. Andere Händler, die das Produkt nicht angelegt haben, können dies in dem Fall nicht.
Nun ging Miele gegen eine von uns vertretene Verkäuferin auf Amazon vor, die sich an eine solche bereits bestehende ASIN für Staubsaugerbeutel anhängte. Ob Miele seine Marke Miele in der Amazon Brand Registry registriert hat, ist nicht bekannt. Es würde aber verwundern wenn dem nicht so wäre, da dies der einfachste Weg wäre die Nutzung der Marke für rechtswidrige Produkte zu unterbinden.
Miele warf der Verkäuferin in der Abmahnung zwei Dinge gleichzeitig vor.
- Erstens beinhalte das Angebot auf Amazon Produktfotos des Herstellers und die Nutzung verletze daher die Urheberrechte von Miele.
- Zweitens verkaufe sie möglicherweise Ware, die gar nicht für den europäischen Markt bestimmt gewesen sei und daher die Markenrechte von Miele verletze.
Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz und die Erstattung von Anwaltskosten im vierstelligen Bereich verlangt.
Grundsätzlich ist es völlig legitim, wenn ein Rechteinhaber gegen Rechtsverletzer im Wege der Abmahnung vorgehen. Der Fall weist jedoch Besonderheiten auf, die das Vorgehen von Miele als fragwürdig erscheinen lassen.
Vorwurf der Urheberrechtsverletzung
Produktfotos sind urheberrechtlich geschützt, und zwar auch dann, wenn sie nichts weiter zeigen als einen Staubsaugerbeutel auf einem Tisch. Das Urheberrecht schützt Lichtbilder unabhängig davon, ob sie künstlerisch anspruchsvoll sind. So weit, so klar.
Interessant wird jedoch die Frage, ob sich der Händler auf Amazon die Nutzung überhaupt zurechnen lassen muss. Die Frage stellt sich jedenfalls dann, wenn er die Bilder nicht hochgeladen hat und er sich möglicherweise auch nicht austauschen oder entfernen kann.
Die Gerichte beurteilen das bis heute unterschiedlich. Das Oberlandesgericht München hat in der Vergangenheit eine Haftung verneint, weil der Händler keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vornehme, wenn er lediglich eine Produktnummer angebe. Das Landgericht Köln hat in einem vergleichbaren Fall genau umgekehrt entschieden und den Händler als Täter behandelt. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Verurteilung im Ergebnis gehalten, die Begründung dabei allerdings ausgewechselt.
Was das Oberlandesgericht Köln entschieden hat
Nach Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 24.02.2023 – Az. 6 U 137/22) würde ein Händler die Bilder zwar nicht selbst öffentlich zugänglich machen, weil sie sich nicht in seinem Zugriffsbereich befänden und weil allein die Plattform darüber entscheide, ob sie abrufbar blieben. Er würde jedoch ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzen, weil er durch das Einstellen seines Angebots unter der bestehenden Produktnummer die Verknüpfung zwischen den fremden Fotos und seiner eigenen Ware überhaupt erst herstelle. Auch der Einwand, eine Löschung sei praktisch unmöglich, würde nach Ansicht des Gerichts nicht durchgreifen, weil der Händler aus seinem Vertragsverhältnis zur Plattform Einflussmöglichkeiten habe und diese notfalls gerichtlich durchsetzen müsse.
Miele geht offenbar nicht gegen Amazon vor
Die von Miele beanstandeten Bilder sind, soweit ersichtlich, weiterhin auf der Produktseite auf Amazon abrufbar und werden weiterhin jedem angezeigt, der dort ein Angebot einstellt. Es scheint also, als würde Miele nicht gegen Amazon wegen der angeblich rechtswidrigen Bilder vorgehen, sondern nur gegen die darunter anbietenden Händler.
Ein Rechteinhaber darf grundsätzlich auswählen, gegen wen er vorgeht, und die Hürden für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs sind hoch. Die Missbrauchsregelung des Wettbewerbsrechts gilt im Urheberrecht nicht.
Praktisch führt diese Auswahlentscheidung jedoch zu einem Ergebnis, das erklärungsbedürftig ist. Rechteinhabern stehen bei Amazon eigene Verfahren zur Verfügung, um beanstandete Inhalte melden und entfernen zu lassen. Ein einziger Löschungsantrag würde die Bilder von der Produktseite nehmen und damit die behauptete Rechtsverletzung für alle Anbieter dieser Seite gleichzeitig beenden. Stattdessen wird der einzelne Händler in Anspruch genommen, der die Bilder in der Regel weder eingestellt hat noch entfernen kann.
Wenn es Miele als Rechteinhaber wirklich um die Bilder ginge, wären die Bilder inzwischen wohl offline. Sie sind es nicht. Es geht offenbar um etwas anderes.
Miele als Urheber
In der Abmahnung wird Miele durchgängig als Urheberin der Fotos genannt und sich so auf die gesetzliche Urhebervermutung gestützt. Nach deutschem Urheberrecht kann Urheber jedoch nur ein Mensch sein, niemals ein Unternehmen. Für Unternehmen greift allenfalls eine schwächere Vermutung, die zugunsten des Inhabers ausschließlicher Nutzungsrechte gilt.
Diese schwächere Vermutung hat allerdings eine wichtige Grenze. Sie wirkt nur im einstweiligen Rechtsschutz und bei Unterlassungsansprüchen. Für Auskunft und Schadensersatz hilft sie nicht weiter. Wer beides fordert, müsste die Rechtekette vom Fotografen bis zum Unternehmen konkret darlegen. Der im Impressum abgedruckte Copyright-Vermerk sagt darüber nichts aus, denn er benennt lediglich denjenigen, der sich der Rechte berühmt.
Abmahnung auf Verdacht
Noch fragwürdiger in der Abmahnung ist der markenrechtliche Teil. Der Hersteller wirft der Verkäuferin nicht vor, Fälschungen zu verkaufen. Im Gegenteil, bestätigt Miele aufgrund eines Testkaufs, dass es sich um ein Original handelt.
Der Vorwurf lautet anders. Weil dieselben Produkte auch außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums angeboten würden und weil der Händler nicht zum autorisierten Vertriebsnetz gehöre, müsse Miele davon ausgehen, dass es sich um nicht genehmigte Reimporte in die EU handele. Sollte das zutreffen, seien die Markenrechte nicht erschöpft und der Vertrieb sei verboten.
Der entscheidende Satz steht in der Formulierung selbst. Der Hersteller weiß nicht, woher die Ware stammt. Er vermutet es. Und er verlangt trotzdem sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz und Anwaltskosten, verbunden mit der Ankündigung, andernfalls Klage zu empfehlen.
Formal wird das dadurch abgefedert, dass der Verletzungsvorwurf durchgehend im Konjunktiv steht und dass die Unterlassungserklärung unter dem Vorbehalt eines Erschöpfungsnachweises gefordert wird. An der Wirkung ändert das wenig, denn Fristen, Zahlungsaufforderung und Klageandrohung sind unbedingt.
Berechtigungsanfrage oder Abmahnung
Weiß der Rechteinhaber nicht, ob seine Rechte tatsächlich verletzt werden, ist eine Berechtigungsanfrage das Mittel der Wahl. Die Berechtigungsanfrage beinhaltet die Frage, wieso der Händler sich berechtigt sieht die Marke zu nutzen. Sie dient dem Meinungsaustausch und der Ermittlung von Tatsachen. Sie löst grundsätzlich keine Kostenerstattungspflicht aus und begründet keine Haftung, wenn sich der Verdacht als unbegründet erweist.
Eine Abmahnung in Form einer Schutzrechtsverwarnung setzt demgegenüber ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren voraus. Nach der Rechtsprechung wäre die Schwelle noch nicht überschritten, wenn lediglich in Aussicht gestellt würde, gerichtliche Schritte zu erwägen. Wer dagegen eine sofortige Untersagung ausspricht, eine strafbewehrte Erklärung verlangt und Zahlung fordert, verwarnt.
Das uns vorliegende Schreiben nennt sich selbst Abmahnung, untersagt ab sofort und setzt drei parallele Fristen von zwei, drei und vier Wochen. Es handelt sich damit nicht um eine Anfrage, sondern um eine Verwarnung. Der eingebaute Vorbehalt ändert nach unserer Auffassung daran nichts, weil er nur ankündigt, bei erfolgreichem Gegenbeweis von der Weiterverfolgung abzusehen.
UNberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH führt eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz des Abmahnenden. .
Damit steht die Frage im Raum, ob ein Händler, der die Erschöpfung später belegen kann, seinerseits Ansprüche gegen Miele als Markeninhaber hätte.
Wer eigentlich wissen müsste, woher die Ware stammt
Ein selektives Vertriebssystem funktioniert nur, wenn der Hersteller den Warenfluss kennt. Er liefert ausschließlich an ausgewählte Händler, diese dürfen nur untereinander und an Endkunden weitergeben, und die Aufnahme in das System setzt vertragliche Bindungen voraus. Wer ein solches System aufbaut und verteidigt, weiß typischerweise sehr genau, an wen er wann welche Ware geliefert hat.
Hinzu kommt die technische Seite. Verpackungen von Markenware tragen üblicherweise Chargen-, Los- oder Seriennummern, die eine Zuordnung zu Produktionslauf und Auslieferung erlauben. Hersteller führen dazu in der Regel interne Datenbanken. Und im vorliegenden Fall hatte Miele die konkrete Ware sogar physisch in der Hand, denn der Testkauf ist im Schreiben mit Fotos der gelieferten Packung dokumentiert. Es waren soweit ersichtlich auch keine Angaben auf der Verpackung entfernt oder unkenntlich gemacht.
Wer die Ware vor sich liegen hat, die Nummern lesen kann und die eigene Datenbank besitzt, weiß ob die Ware in der EU in den Verkehr gebracht wurde oder nicht. Ob Miele dies zuordnen kann oder nicht, ist zwar nicht bekannt. Es würde aber verwundern, wenn ein Betreiber eines selektiven Vertriebssystems keinerlei Möglichkeit hat, anhand der Ware zurückzuverfolgen, an wen diese Ware erstmals geliefert wurde.
Gleichwohl verweist Miele in der Abmahnung auf die Beweislast des Verkäufers zur markenrechtlichen Erschöpfung.
Die Beweislast
Nach Auffassung des EuGH würden die Vorschriften über den freien Warenverkehr eine Änderung der allgemeinen Beweisregel gebieten, wenn diese es dem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und dadurch Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten.
Ein Fall vor dem EuGH liest sich wie eine Blaupause. Der Hersteller vertrieb ausschließlich über ein selektives Netz. Jedes Gerät trug eine Seriennummer. Der Hersteller führte eine eigene Datenbank darüber, für welchen Markt das jeweilige Exemplar bestimmt war. Nach außen hin fehlte jede Kennzeichnung, aus der sich der Bestimmungsmarkt hätte ablesen lassen. Die Datenbank war nur dem Hersteller zugänglich, und auf Anfragen von Händlern wurde keine Auskunft erteilt.
Der Gerichtshof würde es in einer solchen Lage für unvereinbar mit dem freien Warenverkehr halten, die Beweislast für die Erschöpfung ausschließlich dem beklagten Händler aufzuerlegen. Zur Begründung würde er darauf abstellen, dass der Händler erhebliche Schwierigkeiten hätte, diesen Beweis zu führen, weil seine Lieferanten aus nachvollziehbaren Gründen zögerten, ihre Bezugsquelle innerhalb des Vertriebsnetzes offenzulegen. Und selbst wenn ihm der Nachweis gelänge, könnte der Markeninhaber anschließend jede weitere Bezugsmöglichkeit bei genau demjenigen Netzmitglied unterbinden, das seine vertraglichen Pflichten verletzt hätte. Die Beweislast müsse daher umgekehrt werden, sodass der Markeninhaber nachzuweisen hätte, dass die konkreten Exemplare erstmals außerhalb der Union oder des europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden seien.
Die Behauptung, die Beweislast obliege ausnahmslos dem abgemahnten Händler und der Markeninhaber müsse gar nichts vortragen, ist in dieser Absolutheit aus unserer Sicht nicht haltbar.
Das Dilemma des Betreibers eines selektiven Systems
Was folgt eigentlich daraus, wenn ein Hersteller sagt, er wisse nicht, woher die Ware stammt.
Entweder das selektive System ist so straff geführt, wie das Schreiben es darstellt. Dann kennt der Hersteller seine Vertragshändler, kennt die Lieferwege und kann anhand der Nummern auf der Packung selbst feststellen, wohin das konkrete Exemplar geliefert wurde. In diesem Fall ist die Aussage, man müsse von einem Reimport ausgehen, keine Feststellung, sondern eine Entscheidung, nicht nachzusehen oder – noch schlimmer – wider besseres Wissens eine Rechtsverletzung zu behaupten.
Oder das System ist eben nicht so lückenlos.
Beides zugleich geht nicht. Man kann nicht die Geschlossenheit des Systems als Argument dafür anführen, dass der Außenseiter die Ware nicht legal bezogen haben könne, und gleichzeitig erklären, man wisse über den Verbleib der eigenen Ware nichts.
Warum das Ganze nach Vertriebspolitik aussieht
Das Vorgehen legt den Schluss nahe, dass es Miele weniger um Verletzung von Marken- und Urheberrechten geht, als um den Schutz ihres Vertriebssystems.
Weder das Urheberrecht noch das Markenrecht schützen solche Vertriebssysteme. Ist eine Ware mit Zustimmung des Herstellers innerhalb der EU bzw. dem EWR in den Verkehr gelangt, darf sie jeder weiterverkaufen, auch derjenige, der nicht zum autorisierten Netz gehört. Der Systembruch bleibt ein vertragliches Problem zwischen dem Systembetreiber und dem autorisierten Händler und geht den Außenseiter nichts an.
Eine Ausnahme kennt das Unionsmarkenrecht nur für den Fall, dass berechtigte Gründe gegen den weiteren Vertrieb sprechen. Solche lagen hier nicht vor.
Wie der konkrete Fall ausging
Unsere Mandantin konnte im konkreten Fall die markenrechtliche Erschöpfung nachweisen. Auf unsere Ausführungen und Einwände, erklärte Miele die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche für erledigt. Sofern unsere Mandantin aber auf der Erstattung der Kosten wegen der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung bestehe, behalte man sich vor die Ansprüche wegen der Urheberrechtsverletzung weiter zu verfolgen.
Fazit
Die Abmahnungen von Miele sind nicht per se unbegründet, aber sie sind auch nicht so eindeutig, wie die Formulierungen darin nahelegen sollen.
Die enthaltenen Rechtsfragen zum Urheberrecht und der Beweislast sind umstritten. Das man mit statt mit einer Berechtigungsanfrage wegen der Markenrechte gleich mit einer Art bedingten Abmahnung vorgeht, legt den Eindruck nahe, dass hier maximaler Druck auf den Empfänger ausgeübt werden soll, hier schnell einzuknicken.
Kann eine Erschöpfung nachgewiesen werden, dürfte hier regelmäßig eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung mit entsprechenden Gegenansprüchen vorliegen. Der Versuch sich dieser Haftung durch die Bedingung in der Abmahnung zu entziehen, dürfte aus unserer Sicht scheitern.
Wer ein solches Schreiben erhält, sollte weder eine Unterlassungserklärung unterschreiben noch es ignorieren. Beides kann teuer werden. Betroffene sollten sich lieber an einen Anwalt ihres Vertrauens wenden, um zu prüfen ob und inwieweit die Ansprüche von Miele berechtigt sind oder nicht.
Wir beraten
Sie gerne zum
Markenrecht!







