
EUIPO
kippt die Marke
Mykonos.
EUIPO
kippt die Marke
Mykonos.
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Darf der Name einer griechischen Trauminsel als Marke für Parfums und Kosmetik reserviert werden? Nein, meint das EUIPO und hat die Marke MYKONOS genau deshalb für nichtig erklärt. Für Unternehmen mit geografischen Markennamen wirft die Entscheidung eine grundsätzliche Frage auf.
Parfums unter dem Namen einer Insel
Der Fall wirft eine Grundsatzfrage des Markenrechts auf, die weit über die Ägäis hinausreicht. Am 10.12.2019 meldete jemand die Wortmarke MYKONOS als Marke an. Am 22.05.2020 wurde sie als Unionsmarke Nr. 18 162 723 eingetragen, für Waren der Klasse 3, unter anderem Parfums, Duftwässer, Toilettenartikel, Körperdeodorants sowie Deodorants und Antitranspirantien.
Am 08.08.2023 beantragte ein italienisches Unternehmen beim EUIPO die Nichtigerklärung der Marke für sämtliche eingetragenen Waren. Das italienische Unternehmen stützte den Antrag darauf, dass MYKONOS beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei, sowie ergänzend auf eigene nicht eingetragene Kennzeichen und Domainnamen mit dem Bestandteil „mykonos“. Die Löschungsabteilung des EUIPO wies den Antrag mit Entscheidung vom 25.11.2024 vollständig zurück. Sie war der Auffassung, Mykonos sei zwar als Insel bekannt, verfüge aber über keine erkennbare Bedeutung für Parfums oder Kosmetik, sodass der Marke kein beschreibender Charakter zukomme.
Gegen diese Entscheidung legte das italienische Unternehmen am 22.01.2025 Beschwerde ein
Zwei gegensätzliche Lesarten einer Insel
Das italienische Unternehmen argumentierte, Mykonos sei europaweit als mediterrane Urlaubsdestination bekannt und historisch mit der Parfumherstellung verbunden, unter Verweis auf eine antike Parfümfabrik auf der Nachbarinsel Delos sowie auf zahlreiche bereits am Markt befindliche Parfums mit dem Namensbestandteil „Mykonos“.
Der Markeninhaber hielt dem entgegen, Mykonos verfüge über keine relevante Parfum- oder Kosmetikindustrie. Archäologische Anekdoten aus der Antike begründeten keinen gegenwärtigen Bezug zur modernen Parfümerie. Zudem bestünden zahlreiche weitere Unionsmarken aus Namen griechischer Inseln oder europäischer Städte, etwa Naxos, Como, Positano, Venedig und Avignon. Schließlich berief sich der Markeninhaber auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union zu ICELAND und machte geltend, jene Entscheidung betreffe einen Staatennamen und lasse sich nicht auf eine kleine Insel übertragen.
Beschwerdekammer erklärt Marke MYKONOS für nichtig
Die Erste Beschwerdekammer des EUIPO gab der Beschwerde mit Entscheidung vom 11.06.2026 – Az. R 153/2025-1 statt. Sie hob die Entscheidung der Löschungsabteilung auf und erklärte die Unionsmarke MYKONOS für sämtliche eingetragenen Waren für nichtig. Die Prüfung beschränkte sich dabei auf die Frage der beschreibenden Bedeutung.
Wann ist ein Inselname beschreibend?
Nach Auffassung der Beschwerdekammer kommt es darauf an, ob ein geografischer Name im Zeitpunkt der Markenanmeldung, hier am 10.12.2019, geeignet gewesen sei, im Verkehr als Angabe der geografischen Herkunft der betroffenen Waren verstanden zu werden. Die Kammer knüpfte dabei an die Grundsätze an, die der Europäische Gerichtshof bereits 1999 in der Rechtssache Windsurfing Chiemsee entwickelt hatte (EuGH Urteil vom 04.05.1999 – Az. C-108/97 und C-109/97): Geografische Namen dürfen nicht als Marke eingetragen werden, wenn sie für die betroffenen Waren bereits bekannt sind, oder wenn sie voraussichtlich künftig zu deren Kennzeichnung dienen könnten und deshalb für Mitbewerber freigehalten werden müssen.
Für die Anwendung dieses Maßstabs auf Mykonos war aus Sicht der Kammer zweierlei entscheidend. Erstens sei die Insel bereits vor der Anmeldung im Jahr 2019 einem bedeutenden Teil der Verkehrskreise in der EU als griechische Insel mit unberührter Natur, langer Geschichte und ausgeprägtem Nachtleben bekannt gewesen. Zweitens werde Mykonos mit mediterranem Klima und mediterraner Vegetation assoziiert, die natürliche Inhaltsstoffe wie Oliven, Rosmarin, Thymian und Lavendel liefere, welche typischerweise in der Herstellung von Duftstoffen und Kosmetik verwendet würden. Da die Waren der Klasse 3 keine aufwendigen Produktionsstätten erforderten und sogar handwerklich hergestellt werden könnten, hielt die Kammer es für naheliegend, dass Verbraucher der Marke MYKONOS einen Herkunftsbezug zuschreiben.
Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Merkmale der griechischen Insel Mykonos […] und der Art der betreffenden Waren […] ist davon auszugehen, dass die angefochtene EU-Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise als Hinweis darauf diente, dass diese Waren ihren Ursprung in Mykonos haben.
Ist eine Insel etwas anderes als ein Staat?
Der Markeninhaber hatte argumentiert, die Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union zu ICELAND (Urteil vom 16.07.2025 – Az. T-105/23) sei nicht übertragbar, weil dort ein Staatenname betroffen gewesen sei und Verbraucher Ländernamen anders wahrnähmen als den Namen einer kleinen Insel. Die Beschwerdekammer ist dieser Differenzierung in ihrer Begründung nicht gefolgt. Sie wandte den in der ICELAND-Entscheidung bestätigten Grundsatz, wonach es genüge, dass ein geografischer Name künftig zur Kennzeichnung der Herkunft dienen könnte, unmittelbar auf die Insel Mykonos an. Dabei zog sie auch die ältere Rechtsprechung zu NEUSCHWANSTEIN heran (EuGH Urteil vom 06.09.2018 – Az. C-488/16 P), wonach geografische Namen im öffentlichen Interesse für Mitbewerber verfügbar bleiben müssten, wenn sie für die betroffenen Waren bereits bekannt seien oder es künftig werden könnten.
Für den Markeninhaber bedeutete dies, dass weder eine gegenwärtig bestehende Reputation Mykonos‘ für Parfums noch tatsächlich existierende Produktionsstätten erforderlich gewesen seien. Es genüge nach Auffassung der Kammer die potenzielle künftige Eignung des Namens zur Herkunftsbezeichnung. Auch den Verweis auf andere eingetragene Inseln- und Städtemarken ließ die Kammer nicht gelten, da frühere Eintragungen keine Bindungswirkung entfalteten und jede Marke einzeln und streng zu prüfen sei.
Was bedeutet das für andere geografische Markennamen?
Die Entscheidung reiht sich in eine Linie ein, die von Chiemsee über NEUSCHWANSTEIN bis zu ICELAND reicht. Bereits 2015 hatte das Gericht der Europäischen Union dem Fürstentum Monaco die Eintragung seines eigenen Staatsnamens versagt. Neu ist, dass die Beschwerdekammer denselben Maßstab ausdrücklich auch auf eine vergleichsweise kleine Insel überträgt, ohne dass es auf eine gegenwärtig bestehende industrielle Fertigung vor Ort ankommt.
Für Unternehmen, die Orts- oder Regionalnamen als Markenbestandteil wählen, folgt daraus ein erhöhtes Risiko. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Region touristisch bekannt ist und sich ein plausibler Bezug zu den beanspruchten Waren konstruieren lässt, etwa über regionaltypische Rohstoffe. Gleichzeitig zeigt NEUSCHWANSTEIN, dass nicht jeder geografisch anmutende Name automatisch beschreibend ist. Damals bestätigte der Europäische Gerichtshof die Eintragung, weil das Schloss nicht als Produktionsort, sondern nur als Vermarktungsort der betroffenen Waren diente. Die Abgrenzung bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Fazit
Die Entscheidung fügt sich in eine Tendenz der europäischen Rechtsprechung, geografische Namen nur noch mit deutlicher Zurückhaltung als Marke zuzulassen, sobald sich ein plausibler Bezug zu den beanspruchten Waren konstruieren lässt.
Kritisch ist, dass die Kammer für einen künftigen Herkunftsbezug vergleichsweise geringe Anforderungen stellt. Sie stützt sich maßgeblich auf allgemeine Aussagen zu mediterranem Klima und Handwerkskunst, die sich ähnlich für zahlreiche Regionen rund um das Mittelmeer anführen ließen, ohne dass Mykonos selbst über eine nennenswerte Parfum- oder Kosmetikindustrie verfügt. Der Markeninhaber hatte genau diesen Punkt gerügt, konnte sich damit aber nicht durchsetzen, weil es auf eine bereits bestehende Produktion nach Auffassung der Kammer nicht ankommt.
Offen bleibt, wie weit sich dieser Maßstab noch ausdehnen lässt, bevor praktisch jeder bekannte Ortsname für nahezu jede Warenklasse als potenziell beschreibend gilt.
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