
Keine Marke
für Animal Farm
und 1984.
Keine Marke
für Animal Farm
und 1984.
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Darf ein Buchtitel als Marke eingetragen werden, wenn das zugrunde liegende Werk weltberühmt ist? Die Große Beschwerdekammer des EUIPO hat das für „ANIMAL FARM“ und „1984“ verneint. Für Verlage, Nachlassverwalter und Rechteinhaber an literarischen Werken liefert die Entscheidung wichtige Erkenntnisse.
Der Nachlass wollte „ANIMAL FARM“ und „1984“ als Marke
Der Nachlass der verstorbenen Sonia Brownell Orwell, Witwe und Rechtsnachfolgerin George Orwells, meldete am 06.03.2018 zwei EU-Wortmarken an: „ANIMAL FARM“ und „1984“. Geschützt werden sollten damit unter anderem Bücher, Druckerzeugnisse, Filme, Tonträger und Computerspiele sowie Unterhaltungs- und Bildungsangebote.
Das EUIPO wies beide Anmeldungen 2019 teilweise zurück. Laut dem Amt fehle den Titeln fehle die Fähigkeit, auf ein bestimmtes Unternehmen als Anbieter hinzuweisen, und sie würden vom Publikum lediglich als Beschreibung des Inhalts verstanden. Weil das Amt in vergleichbaren Fällen zuvor unterschiedlich entschieden hatte, verwies die zuständige Beschwerdekammer beide Verfahren an die Große Beschwerdekammer.
Beide Beschwerden bleiben erfolglos
Mit Entscheidung vom 27.05.2026 (Az. R 1719/2019-G und R 1922/2019-G, gemeinsam verhandelt) wies die Große Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerden zurück. Für Bücher, Filme, Tonträger, Computerspiele sowie Unterhaltungs- und Bildungsangebote bleibt es damit bei der Zurückweisung. Ob die Entscheidung vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten wurde, ist derzeit nicht bekannt; sie steht deshalb noch nicht endgültig fest.
Wann beschreibt ein buchtitel nur den Inhalt?
Die Große Beschwerdekammer stellt klar, dass nicht jeder Buchtitel automatisch von der Eintragung ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, ob das Publikum den Titel sofort als Werktitel erkennt und ihn deshalb gedanklich mit dem Inhalt verbindet statt mit einem bestimmten Unternehmen. Bei „ANIMAL FARM“ und „1984“ bejaht die Kammer das. Beide Titel seien nach jahrzehntelanger Verbreitung, zahlreichen Verfilmungen und fester Verankerung im Schulunterricht in Irland und Malta zu einem festen Bestandteil des kulturellen Allgemeinwissens geworden.
Während eine Marke die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen garantiert, verweist ein Buchtitel den Verbraucher auf das geistige Werk selbst und nicht auf das für dessen Veröffentlichung verantwortliche Unternehmen.
Die Kammer beruft sich dabei ausdrücklich auf eine frühere Entscheidung zu „THE JUNGLE BOOK“, bei der entschieden wurde, dass Titel die durch zahlreiche Bearbeitungen zu einem eigenständigen Gattungsbegriff geworden sind, in der Regel keine bestimmte Firma als Herkunft bezeichnen können. Von einer abweichenden Entscheidung zum Tagebuch der Anne Frank, wo anders entschieden wurde, grenzt sich die Kammer ausdrücklich ab.
Urheberrecht schützt nicht automatisch die Marke
Bemerkenswert ist die Klarstellung zum Verhältnis von Urheber– und Markenrecht. Ob Orwells Werke urheberrechtlich noch geschützt sind oder nicht, ändert nach Auffassung der Kammer nichts an der markenrechtlichen Beurteilung. Urheberrecht und Markenrecht schützen unterschiedliche Interessen, das eine die schöpferische Leistung, das andere die Unterscheidung der betrieblichen Herkunft.
Fazit
Für Verlage, Nachlassverwalter und Rechteinhaber an literarischen Werken bedeutet die Entscheidung: Je bekannter ein Werktitel, desto größer das Risiko, dass er nur als Inhaltsangabe verstanden wird und schon deshalb nicht als Marke taugt. Das gilt unabhängig davon, ob das Werk noch urheberrechtlich geschützt ist oder bereits gemeinfrei, also für jeden frei nutzbar.
Wer den Titel eines bekannten Werks dennoch als Marke absichern möchte, sollte auf unterscheidungskräftige Zusatzelemente setzen, etwa eine grafische Gestaltung, einen eigenständigen Serientitel oder eine Kombination mit einem eigenen Wortbestandteil. Oder man sollte einen Titel rechtzeitig anmelden, bevor er bekannt wird.
Eine pauschale Aussage, dass Werktitel nie markenrechtlich schutzfähig sind, lässt sich aus der Entscheidung nicht ableiten. Eine vergleichbare Wertung hatte zuvor bereits das Bundespatentgericht für bekannte Märchenfiguren getroffen.
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