Kein Schutz für Team Beverage Marke, Markenrecht, Rechtsanwalt

Kein Schutz

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Das Bundespatentgericht hat den Namen „TEAM BEVERAGE“ für den größten Teil der angemeldeten Leistungen abgelehnt, obwohl für dieselbe Firma bereits ein fast identischer Markenname eingetragen ist. Der Beschluss zeigt, wie genau Gerichte prüfen, ob ein Name zu den angemeldeten Leistungen passt, und warum eine bereits bestehende ältere Marke bei einer neuen Anmeldung nicht weiterhilft.

Eine Anmeldung für ein außergewöhnlich breites Verzeichnis

Die Anmelderin, im Beschluss anonymisiert als „T… AG“, meldete am 13.12.2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wort-/Bildmarke „TEAM BEVERAGE“ an.

Das Verzeichnis der beanspruchten Dienstleistungen umfasste unter anderem Werbung und Marketing, Unternehmensberatung, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Telekommunikation, Transport, Bildungsdienstleistungen sowie zahlreiche IT-Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 38, 39, 41 und 42.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts wies die Anmeldung mit Beschluss vom 20.10.2022 teilweise zurück. Zur Begründung führte sie aus, „TEAM“ werde im Geschäftsverkehr häufig als Synonym für „Unternehmen“ verwendet, „BEVERAGE“ bedeute schlicht „Getränk“, und die Kombination stelle für die zurückgewiesenen Dienstleistungen einen Sachhinweis auf ein Getränkeunternehmen dar. Im Markenrecht bedeutet Unterscheidungskraft, dass ein Name geeignet sein muss, die Produkte eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Genau daran fehlte es nach Auffassung des DPMA. Auch die grafische Gestaltung ändere daran nichts, sie sei zu gewöhnlich, um dem Namen zur Unterscheidungskraft zu verhelfen.

Was die Anmelderin dagegen vorbrachte

Gegen den Beschluss legte die Anmelderin Beschwerde ein. Sie trat der Annahme entgegen, „TEAM“ werde als Synonym für „Unternehmen“ verstanden. Ein Team bezeichne eine Personengruppe, die gemeinsam an einer Aufgabe arbeite, während ein Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit sei. Auch „BEVERAGE“ gehöre nicht zum englischen Grundwortschatz, sondern werde nur von Fachkreisen verstanden. Die Wortkombination sei im deutschen Markt bislang nicht nachweisbar verwendet worden und daher hinreichend originell.

Zentral war ein weiteres Argument. Für die Anmelderin war bereits eine identische Wortmarke „Team Beverage“ eingetragen (Az. 30 2017 015 908), deren Verzeichnis dem hier angemeldeten nahezu entsprach. Die Zurückweisung der Wort-/Bildmarke stehe damit in Widerspruch zur eigenen Eintragungspraxis des Amtes.

Zurückweisung mit einer schmalen Ausnahme

Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde mit Beschluss vom 16.07.2026 – Az. 30 W (pat) 505/23 nur in einem sehr engen Umfang statt. Schutzfähig blieb die angemeldete Marke ausschließlich für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bekleidungsartikeln, für die Ausgabe von Kreditkarten und für die Zertifizierung von Bildungsdienstleistungen. Für alle übrigen Dienstleistungen aus den Klassen 35, 36, 38, 39, 41 und 42 wies der Senat die Beschwerde zurück und bestätigte damit den Beschluss der Markenstelle.

Ist „Team“ tatsächlich ein Synonym für „Unternehmen“?

Das BPatG widersprach der Markenstelle des DPMA in einem Punkt ausdrücklich. „Team“ werde nicht unmittelbar als Synonym für „Unternehmen“ verstanden, sondern beschreibe die Personalstruktur eines Unternehmens oder dessen Arbeitsweise.

Trotz dieser Präzisierung blieben die Richter im Ergebnis bei der Auffassung des Amtes. „Team“ sei seit langem in die deutsche Sprache eingegangen und werde, auch als werbeüblicher Bestandteil von Unternehmensbezeichnungen, sofort verstanden. Das Gericht verwies dazu auf eine Reihe eigener Vorentscheidungen zu vergleichbaren Wortverbindungen, darunter HELITEAM, DREAM TEAM und Team der Lösungsfinder, in denen die Unterscheidungskraft jeweils bereits verneint worden sei. Auch „BEVERAGE“ gehöre entgegen der Auffassung der Anmelderin zum englischen Grundwortschatz. Eigene Recherchen des Senats zu Werbeauftritten aus der Zeit vor der Anmeldung, etwa zu einem „Beverage Manager“ oder einem „Beverage-Experten“, zeigten, dass sich der Begriff an das allgemeine Publikum richte und nicht nur an Fachkreise.

In der Zusammenschau ergebe sich eine sprachlich gewöhnliche und unmittelbar verständliche Bedeutungseinheit.

Die Wortbestandteile „TEAM BEVERAGE“ sind entgegen dem Vortrag der Anmelderin sprachüblich und grammatikalisch korrekt zusammengesetzt. Semantisch ergibt sich daraus eine inhaltlich sinnhafte und unmittelbar verständliche Bedeutungseinheit: ein Team, das in der Getränkebranche tätig ist.

Dass „Team“ im Deutschen häufiger nachgestellt wird, etwa bei „Fußballteam“, ändere daran laut dem Gericht nichts. Eine Umstellung der Wortreihenfolge entspreche gängiger Werbepraxis und werde vom Publikum ohne weiteres verstanden.

Warum genügte ein bloßer Branchenbezug für die Zurückweisung?

Der zweite Baustein der Entscheidung betrifft den Maßstab für die einzelnen Leistungen. Ein Name muss eine Leistung nicht direkt beschreiben, damit ihm die Unterscheidungskraft fehlt. Es reicht, wenn er auf einen möglichen Einsatzbereich hindeutet und die Kunden diesen Zusammenhang sofort herstellen.

Um das zu belegen, hat das Gericht selbst ausführlich recherchiert. Für fast jede der abgelehnten Leistungen fand das Gericht einen Beleg dafür, dass es darauf spezialisierte Anbieter in der Getränkebranche gibt, etwa eine auf Getränkehersteller fokussierte Personalberatung oder einen auf Getränkemärkte spezialisierten Immobilienmakler. Weil solche Anbieter tatsächlich existieren, verstehen Kunden den Namen „TEAM BEVERAGE“ bei diesen Leistungen als Hinweis auf irgendein auf Getränke spezialisiertes Team. Das reicht aus, damit dem Namen die Unterscheidungskraft fehlt.

Bei den drei Ausnahmen fehlte genau dieser enge Bezug. Die Ausgabe von Kreditkarten ist ein ganz gewöhnliches Bankgeschäft ohne besonderen Bezug zu Getränken. Beim Einzelhandel mit Bekleidung und bei der Zertifizierung von Bildungsangeboten braucht es mehrere gedankliche Schritte, um überhaupt einen Bezug zur Getränkebranche herzustellen. Deshalb blieb der Name dort schutzfähig.

Half die eigene ältere Wortmarke „Team Beverage“?

Die Anmelderin stützte sich vor allem auf ihre eigene, bereits eingetragene Wortmarke „Team Beverage“ mit einer fast identischen Liste an Leistungen. Das Gericht ließ das nicht gelten. Europäische und deutsche Gerichte sagen seit langem, dass auch eine völlig identische, bereits eingetragene Marke die Prüfung einer neuen Anmeldung nicht bindet und nicht einmal ein Anhaltspunkt dafür ist, dass die neue Anmeldung ebenfalls eingetragen werden muss.

Ob ein Name eintragungsfähig ist, müssen Amt und Gerichte bei jeder Anmeldung neu und allein anhand des Gesetzes prüfen, unabhängig von früheren Entscheidungen, auch den eigenen. Das gilt selbst dann, wenn die frühere Marke für dieselbe Anmelderin eingetragen wurde.

Auch der Verweis auf günstigere Entscheidungen des EUIPO, der europäischen Markenbehörde, half nicht. Dort war „Team“ auch deshalb als unterscheidungskräftig eingestuft worden, weil der Begriff in Ländern wie Spanien oder Portugal nicht verstanden wird. Für deutsche Kunden gilt das gerade nicht, weil „Team“ hierzulande längst zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört. Wegen der unterschiedlichen Sprachkenntnisse in den EU-Ländern prüfen das deutsche Patentamt und die europäische Behörde solche Fragen unabhängig voneinander.

Zu diesem Grundsatz hat das Bundespatentgericht erst kürzlich erneut Stellung genommen. Auch bei der Ablehnung des Namens VARIOPILOT verwies der zuständige Senat auf ähnliche ältere Marken und erteilte ihnen eine ebenso klare Absage. Dieselbe Linie zieht sich durch die Entscheidungen zu den Streifenmustern für Warnschutzkleidung.

Was bedeutet das Für markenanmelder?

Wo im Einzelfall die Grenze zwischen einem harmlosen, nur entfernten Branchenbezug und einem die Unterscheidungskraft ausschließenden engen Bezug verläuft, bleibt unscharf. Das Gericht stützt seine Bewertung maßgeblich auf eigene Internetrecherchen, bei denen bereits ein einzelner Fund für eine ganze Kategorie von Leistungen genügte. Wäre die Recherche an anderer Stelle nicht fündig geworden, hätte das Ergebnis durchaus anders ausfallen können, was für Anmelder eine erhebliche Unsicherheit bedeutet.

Praxistipps

  • Auf grafische Gestaltung nicht allein vertrauen.
    Unterschiedliche Schriftgrößen, eine zweizeilige Anordnung oder naheliegende Farben reichen nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um einem beschreibenden Wortbestandteil zur Unterscheidungskraft zu verhelfen. Wer Sicherheit sucht, sollte die Gestaltung eigenständiger anlegen oder frühzeitig eine Markenanmeldung mit anwaltlicher Prüfung vorbereiten.
  • Wortkombinationen realistisch prüfen.
    Schon ein einzelner Beleg für ein branchenspezifisches Angebot kann für einen engen beschreibenden Bezug genügen. Vor der Anmeldung lohnt sich eine eigene Recherche, ob spezialisierte Anbieter für die gewählte Wortkombination bereits existieren.
  • Dienstleistungsverzeichnisse nicht zu breit fassen.
    Je mehr Oberbegriffe eine Anmeldung umfasst, desto größer ist das Risiko, dass für eine darunterfallende Leistung ein Schutzhindernis besteht und der gesamte Oberbegriff deshalb zurückgewiesen wird.
  • Keine Sicherheit aus Voreintragungen ableiten.
    Auch identische, für dieselbe Anmelderin eingetragene Marken entfalten keine Bindungswirkung für neue Anmeldungen, und eine für das EUIPO günstige Einschätzung lässt sich nicht automatisch auf eine rein deutsche Anmeldung übertragen.

Fazit

Für Wortkombinationen aus zwei gebräuchlichen Substantiven hat die Rechtsprechung seit Jahren einen strengen Maßstab angelegt, und der Beschluss reiht sich nahtlos in eine lange Liste vergleichbarer Entscheidungen ein.

Anmelder die solche Marken anmelden wollen sollten sich sinnvolle Strategien überlegen, wie man dennoch zu einer erfolgreichen Markenanmeldung kommen kann. Außerdem sollte Unternehmen auch bei der Gestaltung ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sorgsam vorgehen.

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