Kein Schutz für zusammengesetzten VARIOPILOT,

Kein Schutz

für zusammengesetzten

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Darf man bei der Prüfung einer einheitlich geschriebene Wortmarke diese gedanklich in zwei Bestandteile zerlegen, oder kommt es nur auf die einheitliche Betrachtung als Ganzes dar?

Worum geht’s?

Eine Anmelderin wollte das Wortzeichen „VARIOPILOT” beim Deutschen Patent- und Markenamt für Steuerungen von Backöfen sowie für Backöfen selbst, jeweils mit Schwerpunkt auf der gewerblichen Bäckerei, eintragen lassen. Die zuständige Markenstelle des DPMA lehnte die Anmeldung am 31.01.2023 ab. Ihrer Ansicht nach fehlt dem Zeichen die notwendige markenrechtliche Unterscheidungskraft. Der angesprochene Fachverkehr verstehe „VARIOPILOT” lediglich als Hinweis auf ein variables oder vielfältiges Steuergerät, nicht aber als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens.

Gegen diesen Beschluss legte die Anmelderin Beschwerde beim Bundespatentgericht ein. Ihr zentrales Argument war, dass „VARIOPILOT” eine einheitliche Wortneuschöpfung ohne erkennbare Zäsur sei. Der Verkehr zerlege diese nicht analysierend in ihre Bestandteile. Ergänzend verwies sie auf eine Reihe von Voreintragungen ähnlicher Zeichen mit den Bestandteilen „VARIO” oder „PILOT”, die aus ihrer Sicht die Eintragungsfähigkeit belegten.

Entscheidung des Bundespatentgerichts

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 15.07.2026 – Az. 29 W (pat) 514/23 zurück.

Der Senat bestätigte zunächst den allgemeinen Grundsatz, dass der Verkehr ein Markenzeichen in seiner Gesamtheit wahrnehme, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Bei mehrgliedrigen Wortzeichen sei es jedoch zulässig, die Bestandteile zunächst getrennt zu prüfen, sofern die abschließende Bewertung wieder auf der Gesamtheit dieser Bestandteile beruhe.

Bei aus mehreren Wortelementen kombinierten Anmeldezeichen ist es jedoch zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung der Unterscheidungskraft auf einer anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht.

Auf dieser methodischen Grundlage zerlegte der Senat „VARIOPILOT” in die Elemente „VARIO” und „PILOT”. Der Verkehr erkennt diese Zweiteilung trotz der zusammenhängenden Großschreibung ohne weiteres, insbesondere, da PILOT ein geläufiges deutsches Wort ist. „VARIO” verweist in zahlreichen technischen Wortzusammensetzungen seit langem auf variable, vielfältige oder modulare Eigenschaften. Auch im Backofenbereich wurde der Bestandteil bereits vor dem Anmeldetag entsprechend verwendet, etwa bei Zeitverkürzungsfunktionen oder Automatikeinstellungen anderer Hersteller. „PILOT” steht im technischen Sprachgebrauch seit Jahrzehnten für „Steuergerät” und ist keineswegs auf Fortbewegungsmittel beschränkt, wie unter anderem Backöfen mit einer als „AutoPilot” bezeichneten Automatikfunktion zeigen. In der Zusammenschau ergibt sich damit die im Vordergrund stehende Bedeutung eines variablen bzw. vielfältigen Steuerungsgeräts, was für die beanspruchten Waren rein beschreibend ist.

Zu den von der Anmelderin angeführten Voreintragungen führte der Senat aus, dass nach gefestigter Rechtsprechung weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung bestehe. Viele der herangezogenen Voreintragungen enthielten zudem weitere Wort- oder Bildelemente oder beanspruchten abweichende Waren, sodass schon deshalb keine Vergleichbarkeit gegeben ist. Ergänzend merkte der Senat an, dass manche der angeführten Entscheidungen bereits längere Zeit zurücklägen und sich seitdem die Verkehrsauffassung und die Rechtsprechung verändert haben könnten.

Offene Fragen

Der Beschluss wirft eine grundsätzliche methodische Frage auf. Das Gericht betont einerseits, der Verkehr nehme ein Zeichen stets als Ganzes wahr, erlaubt sich aber andererseits, genau dieses Zeichen in seine mutmaßlichen Bestandteile zu zerlegen, um zu einer beschreibenden Bedeutung zu gelangen. Der Senat begründet diesen scheinbaren Widerspruch damit, dass die getrennte Betrachtung nur ein Zwischenschritt vor der abschließenden Gesamtwürdigung sei. Für Anmelder bleibt dabei jedoch schwer vorhersehbar, ab welchem Grad an sprachlicher Verschmelzung ein Gericht noch von einer erkennbaren Zäsur ausgeht und ab wann tatsächlich eine eigenständige Wortneuschöpfung vorliegt, die sich der Zergliederung entzieht.

Praxistipps

Bei der Bildung von Wortmarken aus zwei bestehenden Begriffen sollte berücksichtigt werden, dass Gerichte zusammengeschriebene Zeichen auch in ihre Bestandteile zerlegen können, sofern einer der Bestandteile als eigenständiges Wort erkennbar bleibt. Eine bloße Zusammenschreibung in Großbuchstaben schützt nicht vor dieser Prüfung.

Voreintragungen ähnlicher Zeichen sollten bei der eigenen Anmeldestrategie allenfalls als Orientierung dienen, jedoch nicht als verlässliche Grundlage. Insbesondere ältere Voreintragungen können durch eine veränderte Verkehrsauffassung überholt sein.

Wer eine höhere Rechtssicherheit anstrebt, sollte entweder einen der beiden Wortbestandteile durch einen weniger gebräuchlichen Begriff ersetzen oder das Wortzeichen um ein unterscheidungskräftiges Bildelement ergänzen.

Fazit

Der Beschluss relativiert den Grundsatz der Gesamtbetrachtung, indem er die getrennte Bestandteilsprüfung als zulässigen Zwischenschritt einstuft. Diese Vorgehensweise mag dogmatisch tragfähig sein, sie erschwert es Anmeldern jedoch, vorherzusagen, wann ein aus zwei gebräuchlichen Begriffen gebildetes Zeichen noch als eigenständige, unterscheidungskräftige Wortschöpfung gilt und wann es als bloße Sachangabe eingestuft wird.

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