
Four 20 Pharma
zu nah an Code für
Cannabis.
Four 20 Pharma
zu nah an Code für
Cannabis.
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Reicht es aus, dass nur Fachkreise einen Begriff verstehen, damit einer Marke die Unterscheidungskraft fehlt? Kann ein Szene-Code wie „4 20″ jemals als Marke geschützt werden? Welche Folgen hat die Entscheidung für Unternehmen, die im Cannabis-Pharmabereich Marken anmelden wollen?
Worum geht’s?
Ein Unternehmen meldete das Zeichen „Four 20 Pharma“ am 14.03.2022 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Die Anmeldung erstreckte sich ursprünglich auf Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 29, 30, 31, 32, 34, 35 und 42.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts wies die Anmeldung mit Beschluss vom 28.02.2023 teilweise zurück. Von der Zurückweisung betroffen waren zahlreiche Waren der Klasse 5 mit pharmazeutischem oder medizinischem Bezug, Handels- und Werbedienstleistungen der Klasse 35 sowie Forschungsdienstleistungen der Klasse 42, soweit diese einen Bezug zu Cannabis aufwiesen. Die übrigen angemeldeten Klassen blieben von der Zurückweisung unberührt. Zur Begründung führte die Markenstelle an, die Zahlenfolge „420″ beziehungsweise deren ausgeschriebene Variante „Four 20″ diene im Sprachgebrauch als Hinweis auf den Konsum von Cannabis.
Gegen diesen Beschluss legte die Anmelderin am 04.04.2023 Beschwerde beim Bundespatentgericht ein. Sie argumentierte, die Herkunft und die genaue Bedeutung der Zahlenfolge „420″ seien ungeklärt, und die angesprochenen Fachkreise aus Medizin und Pharmazie brächten den Ausdruck nicht mit der Konsumkultur illegalen Cannabiskonsums in Verbindung. Der Zusatz „Pharma“ führe zudem von einem szenetypischen Verständnis weg und verleihe dem Gesamtzeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.
Entscheidung des Bundespatentgerichts
Der 25. Senat des Bundespatentgerichts wies die Beschwerde mit Beschluss vom 02.07.2026 – Az. 25 W (pat) 533/23 zurück.
Der Senat ging davon aus, dass sich das Anmeldezeichen aus zwei Bestandteilen zusammensetze, aus „Four 20″ und aus „Pharma“. Der erste Bestandteil sei, in unterschiedlichen Schreibweisen wie 420, 4:20 oder 4/20, ein feststehender Code für den Konsum von Cannabis und werde häufig zur Identifikation mit der Cannabis-Kultur verwendet. Dass die genaue Entstehungsgeschichte des Ausdrucks nicht abschließend geklärt sei, stehe dem nicht entgegen. Vage oder mehrdeutige Ursprünge nähmen schlagwortartigen Bezeichnungen nicht ihre sachbeschreibende Wirkung, weil solche Begriffe gerade dazu dienten, ein Thema pauschal zu erfassen. Den zweiten Bestandteil, „Pharma“, wertete der Senat als geläufige Kurzform für pharmazeutische Erzeugnisse ohne eigenständigen Bedeutungsüberschuss. In der Kombination ergebe das Zeichen den Sinngehalt „Cannabis-Arzneimittel“.
maßgebliche Verkehrskreise
Zentral für die Entscheidung war die Frage, welche Verkehrskreise für die Beurteilung maßgeblich sind. Der Senat räumte der Anmelderin ausdrücklich ein, dass der Begriff „420″ der Allgemeinheit nicht umfassend bekannt sei. Für den angesprochenen Fachverkehr aus Medizin und Pharmazie treffe dies jedoch nicht zu. Dieser sei über Begrifflichkeiten im Kontext der von ihm hergestellten, gehandelten und erforschten Substanzen regelmäßig hinreichend informiert, und zwar auch über umgangssprachliche Bezeichnungen oder Codewörter, selbst wenn diese ursprünglich aus dem illegalen Bereich stammten. Zur Untermauerung dieser Einschätzung recherchierte der Senat selbst Beispiele aus der Apothekenpraxis, etwa Apothekenbezeichnungen wie „420brokkoli“ oder „Remedium420″, sowie einen Fachartikel einer Telemedizin-Plattform zum „420 Day“.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht bereits das Verständnis der Fachkreise, die als maßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs gelten, einer Markeneintragung entgegen.
Damit genüge es nach Auffassung des Senats, dass allein die Fachkreise den beschreibenden Gehalt des Zeichens erkennen, ein Verständnis der breiten Öffentlichkeit sei nicht erforderlich.
Auf dieser Grundlage bejahte der Senat einen beschreibenden Bezug zu praktisch allen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen. Bei Waren, die Cannabis ausdrücklich enthalten könnten, liege der Bezug auf der Hand. Bei Handelsdienstleistungen bestehe nach ständiger Rechtsprechung ohnehin ein enger beschreibender Bezug zu den gehandelten Waren. Selbst bei Werbedienstleistungen und Geschäftsführung nahm der Senat einen beschreibenden Gehalt an, weil der Ausdruck aus seiner Sicht nicht nur ein einzelnes Produkt, sondern ein ganzes Geschäftsfeld bezeichne, nämlich Herstellung und Vertrieb von Cannabis-Arzneimitteln. Selbst bei Mineralwasser und Mineralsalzen sah der Senat einen hinreichenden Bezug, weil diese Produkte beim Anbau von Cannabispflanzen eingesetzt werden könnten.
Ob daneben auch das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe eingreife, ließ der Senat ausdrücklich offen, weil die fehlende Unterscheidungskraft für die Zurückweisung bereits ausreiche.
Fazit
Die Entscheidung macht deutlich, dass das Verständnis von Fachkreisen für sich genommen ausreicht, um einer Marke die Unterscheidungskraft abzusprechen.
Kritisch zu hinterfragen bleibt jedoch, auf welcher empirischen Grundlage ein solches Fachkreisverständnis festgestellt wird, wenn das Gericht die entsprechenden Belege im Wesentlichen selbst aus dem Internet zusammenträgt.
Ebenso bleibt fraglich, ob die Ausdehnung des beschreibenden Bezugs auf Waren wie Mineralwasser die Grenzen einer nachvollziehbaren Verkehrsauffassung nicht bereits überschreitet.
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