Keine Marke für OpenAI, Markenrecht, Rechtsanwalt

Keine Marke

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Warum reicht bereits eine von mehreren möglichen Bedeutungen aus, um eine Marke als beschreibend abzulehnen? Spielt es eine Rolle, dass die Marke OPENAI in mehr als 30 anderen Ländern längst eingetragen ist?

OpenAI als Marke in der EU

Am 15.06.2023 meldete OpenAI, Inc. beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke OPENAI an. Die Anmeldung betraf nach einer im Verfahren vorgenommenen Einschränkung Waren und Dienstleistungen mehrerer Klassen, darunter Computersoftware, Cloud-Dienste, Datenverarbeitungssysteme, Dienste rund um digitale Sammlerstücke und Kryptowährungen sowie Dienste zur Identitätsprüfung.

Der Prüfer wies die Anmeldung am 05.12.2024 teilweise zurück. Aus seiner Sicht beschrieb das Zeichen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich und verfügte zudem nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung legte OpenAI am 27.01.2025 Beschwerde ein. Die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 10.06.2025 zurück.

OpenAI zog daraufhin vor das Gericht der Europäischen Union und beantragte die Aufhebung dieser Entscheidung der Beschwerdekammer.

OpenAI unterliegt auch vor dem EuG

Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang mit Urteil vom 15.07.2026 – Az. T-555/25 ab und bestätigte damit die Zurückweisung der Markenanmeldung. Die Prüfung stützte sich auf drei Rügen von OpenAI.

Zur ersten Rüge, dem beschreibenden Charakter des Zeichens, führte das Gericht aus, die maßgeblichen Verkehrskreise, also das englischsprachige allgemeine und Fachpublikum in der Union, würden die Bestandteile ‚open‘ und ‚AI‘ ohne weiteres erkennen. Den Begriff ‚open‘ würde der Verkehr unter anderem als ‚frei zugänglich‘ oder ‚uneingeschränkt‘ verstehen, den Begriff ‚AI‘ als gängige Abkürzung für künstliche Intelligenz. In Verbindung mit den beanspruchten IT-nahen Waren und Dienstleistungen würde sich daraus eine unmittelbare Sachaussage ergeben, wonach die betreffenden Produkte auf frei zugänglicher oder uneingeschränkter künstlicher Intelligenz beruhen würden. Für die Annahme eines beschreibenden Charakters würde bereits eine von mehreren möglichen Bedeutungen ausreichen, selbst wenn der Begriff ‚open‘ auch andere Bedeutungen haben könnte. Eine schützenswerte Wortneuschöpfung läge nicht vor, weil die Kombination der grammatikalischen Struktur des Englischen folgen würde, Adjektiv vor Substantiv, und keinen Eindruck erzeugen würde, der über die bloße Summe der Einzelbestandteile hinausginge. Auch das Fehlen eines Bindestrichs oder Leerzeichens würde daran nichts ändern.

Auch die Erstreckung der Zurückweisung auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen der drei betroffenen Klassen hielt das Gericht für gerechtfertigt. Die Beschwerdekammer hätte zu Recht angenommen, dass alle betroffenen Waren und Dienstleistungen, von Softwareanwendungen über Cloud-Dienste bis zu Diensten der Identitätsprüfung, das gemeinsame Merkmal aufweisen würden, auf frei zugänglicher künstlicher Intelligenz beruhen oder durch sie angetrieben werden zu können. Dies würde selbst für auf den ersten Blick fernliegende Positionen wie Software für digitale Sammlerstücke, intelligente Schmuckstücke oder Dienste der Identitätsprüfung gelten. Eine einheitliche Begründung für die gesamte Warengruppe wäre deshalb zulässig gewesen, weil eine hinreichend homogene Kategorie vorgelegen hätte. Nicht erforderlich wäre gewesen, dass der beschreibende Gehalt der Marke den Hauptzweck jedes einzelnen Produkts träfe. Es würde genügen, dass eine mögliche Verwendung des jeweiligen Produkts von der beschreibenden Aussage erfasst werden würde. Auch die Bekanntheit der Marke im Verkehr änderte daran nichts, da dieser Gesichtspunkt allein im Rahmen der Verkehrsdurchsetzung durch Benutzung von Bedeutung wäre, nicht aber bei der Prüfung des beschreibenden Charakters als solchem.

Zur zweiten Rüge, der fehlenden Unterscheidungskraft, stellte das Gericht klar, dass es hierauf nicht mehr ankommen würde. Da ein einziges absolutes Eintragungshindernis für die Zurückweisung bereits ausreichen würde und der beschreibende Charakter der Marke feststehen würde, müsste die Frage der Unterscheidungskraft nicht mehr gesondert geprüft werden.

Zur dritten Rüge, der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, verwies OpenAI auf frühere, aus seiner Sicht vergleichbare Voreintragungen sowie auf die Eintragung der Marke in mehr als 30 weiteren Ländern einschließlich des Vereinigten Königreichs und Singapurs. Das Gericht erinnerte daran, dass das Unionsmarkensystem ein autonomes System ist, das unabhängig von nationalen oder drittstaatlichen Registrierungspraxen anzuwenden ist. Zwar müsste das EUIPO frühere Entscheidungen zu vergleichbaren Anmeldungen berücksichtigen und mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob im gleichen Sinne zu entscheiden wäre. Dieser Grundsatz stünde jedoch unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit, wonach jede Anmeldung streng und umfassend im Einzelfall zu prüfen wäre. Da die Beschwerdekammer eine solche Einzelfallprüfung vorgenommen und den beschreibenden Charakter zutreffend festgestellt hätte, könnte sich OpenAI nicht auf abweichende frühere Entscheidungen berufen, zumal diese ohnehin nur von untergeordneten Instanzen des EUIPO stammen würden und weder die Beschwerdekammern noch das Gericht selbst binden würden.

Fazit

Das Urteil reiht sich in eine gefestigte Linie der Unionsgerichte ein, wonach Kombinationen aus gängigen, insbesondere technologiebezogenen Begriffen im Zweifel als beschreibend gelten. Bemerkenswert ist dabei weniger das Ergebnis als der Umstand, dass ausgerechnet der Name eines der bekanntesten Unternehmen der Technologiebranche an genau dieser Hürde scheitert.

Das Urteil macht deutlich, dass Bekanntheit im Markt und markenrechtliche Schutzfähigkeit rechtlich getrennte Fragen bleiben, was aus Sicht der Markenanmelder nicht immer intuitiv nachvollziehbar sein dürfte.

Für OpenAI bleibt noch Hoffnung durch den hilfsweise gestellten Antrag auf Eintragung wegen Verkehrsdurchsetzung der nach Rechtskraft der Entscheidung vom EUIPO zu prüfen sein wird. Insofern hat OpenAI noch eine Chance auf diesem Weg Markenschutz zu erlangen.

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