
Zoom
vs.
Zoom.
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Im Streit der ZOOM Marken vor dem EUIPO ging es um die Frage, wann eine wiederholte Markenanmeldung als bösgläubig gelten kann? Darf ein Unternehmen seine Marke beliebig oft neu anmelden, um der Benutzungspflicht zu entgehen?
Zwei Unternehmen, ein Name
Wer im Zeitalter der Videokonferenzen an Zoom denkt, dem kommt vermutlich das amerikanische Unternehmen Zoom Communications, Inc. in den Sinn. Weit weniger bekannt ist die japanische Zoom Corporation, die seit Jahrzehnten Audiotechnik, darunter Field Recorder, Gitarreneffektgeräte und Studiozubehör, herstellt. Beide Unternehmen nutzen die Marke „ZOOM”. Genau diese Konstellation führte zu einem markenrechtlichen Streit, den die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO am 26. Juni 2026 entschied.
Die japanische Kabushiki Kaisha Zoom hatte am 5. April 2018 die Europäische Union in einer internationalen Registrierung für ihre Wort-Bildmarke „ZOOM” benannt. Die Anmeldung deckte ein breites Spektrum an Waren der Klassen 9 und 15 ab, darunter Mikrofone, Aufnahmegeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente und Effektgeräte. Am 28. Mai 2021 beantragte Zoom Communications, Inc., die vollständige Nichtigerklärung dieser Marke. Der Vorwurf lautete, die Anmeldung sei bösgläubig erfolgt.
Der Vorwurf, die Marke sei eine Wiederholungstat
Die Marke „ZOOM“ der Japaner war nämlich kein Erstling. Bereits 1996 hatte das Unternehmen die Wortmarke „ZOOM” angemeldet, 2006 folgte eine praktisch identische Bildmarke. Beide älteren Marken waren, wie die amerikanische Zoom Communications, Inc. vortrug, nur für einen begrenzten Teil der eingetragenen Waren tatsächlich benutzt worden. Die Argumentation von Zoom Communications lautete vereinfacht dargestellt, die neue Anmeldung von 2018 sei nichts anderes als eine Kopie der alten Marken mit einer neu startenden fünfjährigen Benutzungsschonfrist. Damit habe sich die japanische Markeninhaberin der Pflicht entzogen, in laufenden Widerspruchs- und Löschungsverfahren immer wieder Benutzungsnachweise vorzulegen. Zusätzlich habe die Markeninhaberin ihre Marke als reine Angriffswaffe genutzt, um gegen die amerikanische Zoom Communications, Inc. vorzugehen, obwohl deren Geschäftsfeld – Software für Videokonferenzen – mit dem tatsächlichen Geschäft der japanischen Zoom – hochwertige Audiogeräte – nichts zu tun habe.
Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO wies den Antrag im August 2025 vollständig zurück. Die amerikanische Zoom Communications, Inc. legte daraufhin am 15.10.2025 Beschwerde ein.
Die Entscheidungsgründe der Beschwerdekammer
Die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO entschied am 26.06.2026 – Az. R 1860/2025-2 gegen Zoom Communications und bestätigte die Entscheidung des EUIPO in vollem Umfang und wies die Beschwerde zurück. Es fehle an der angeblichen Bösgläubigkeit.
Eine solche wiederholte Anmeldung könne für sich allein noch keine Bösgläubigkeit begründen.
Es gebe schlicht keine Vorschrift, die eine Neuanmeldung verbiete. Erst wenn weitere, konkrete Anhaltspunkte hinzukämen, könne von einer unlauteren Absicht ausgegangen werden. Solche Anhaltspunkte habe Zoom Communications hier nicht liefern können.
Warum das Zeitfenster gegen eine Umgehungsabsicht sprach
Besonders aufschlussreich ist die Art, wie die Kammer mit dem zeitlichen Ablauf umgegangen ist. Die EU-Benennung erfolgte am 05.04.2018, das sind fast fünf Jahre nach Ablauf der Benutzungsschonfrist der Bildmarke aus 2006 und sogar dreizehn Jahre nach Ablauf der Schonfrist der Wortmarke aus 1996. Die Kammer argumentierte, wer eine Marke gezielt neu anmelde, um sich der Benutzungspflicht zu entziehen, würde dies logischerweise kurz vor Ablauf der bestehenden Schonfrist tun und nicht Jahre danach. Wäre die Umgehung tatsächlich das Ziel gewesen, hätte die Markeninhaberin ihre Chance längst verstreichen lassen. Zudem sei die neue Anmeldung selbst nicht risikofrei gewesen, denn mit dem späteren Anmeldedatum habe die Markeninhaberin auch das Risiko in Kauf genommen, dass in der Zwischenzeit Rechte Dritter entstanden seien.
Auch das Argument, die Neuanmeldung falle verdächtig zeitnah in eine Phase, in der die Markeninhaberin in anderen Verfahren wiederholt Benutzungsnachweise habe erbringen müssen, ließ die Kammer nicht gelten. Der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen einem Löschungsverfahren gegen eine ältere Marke und der Anmeldung einer neuen, ähnlichen Marke reiche für sich genommen nicht aus, um die Vermutung der Gutgläubigkeit zu widerlegen. Die technische Weiterentwicklung von Audiogeräten seit 2006, insbesondere durch zunehmende Vernetzung und Internetfähigkeit, sei eine plausible und nachvollziehbare Erklärung dafür, warum die Markeninhaberin ihre Anmeldung habe anpassen wollen.
Eine weite Anmeldung ist kein Beweis für Unehrlichkeit
Der zweite Angriffspunkt von Zoom Communications betraf die Breite der Anmeldung. Begriffe wie herunterladbare Software, Computer oder Smartphones seien weit von dem entfernt, was die japanische ZOOM tatsächlich vertreibe, nämlich spezialisierte Audiotechnik. Die Kammer wies auch dieses Argument zurück. Weder das Markenrecht noch die bisherige Rechtsprechung würden es erlauben, allein aus der Länge oder Weite eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf Bösgläubigkeit zu schließen. Eine breite Anmeldung sei gängige und legitime Praxis, solange sie sich noch in einem plausiblen Zusammenhang zum Geschäftsfeld der Anmelderin bewege.
Hier zog die Kammer eine Grenze zum bekannten britischen SkyKick-Verfahren, in dem der Fernsehsender Sky Schutz für 22 Nizza-Klassen beansprucht hatte, darunter Waren wie Bleichmittel, die mit dem Geschäft eines Fernsehsenders erkennbar nichts zu tun hatten. Im vorliegenden Fall bewege sich die Anmeldung der japanischen ZOOM zwar ebenfalls an den Rändern des Nachvollziehbaren, etwa bei Smartphones oder Lehrmitteln, bleibe aber insgesamt im Kernbereich der Audio- und Musiktechnologie. Zudem sei das Markenrecht ohnehin nicht an eine Benutzungsabsicht im Zeitpunkt der Anmeldung gebunden. Ein Unternehmen dürfe durchaus auch für Waren anmelden, die es erst künftig anbieten wolle, und das Geschäftsfeld müsse mit dem Verzeichnis nicht deckungsgleich sein.
Marke als Waffe
Am schwersten wog vermutlich der Vorwurf, die japanische ZOOM habe ihre Marke gezielt als rechtliches Druckmittel gegen die amerikanische Zoom Communications, Inc. eingesetzt, unter anderem in mehreren Widerspruchs- und Löschungsverfahren, in denen sie Ähnlichkeit zu völlig anderen Dienstleistungen wie Videokonferenz-Software behauptet habe. Die Kammer erkannte zwar an, dass ein systematisches Muster missbräuchlicher Durchsetzung grundsätzlich als Indiz für Bösgläubigkeit taugen könne. Ein solches Muster sei hier aber nicht nachgewiesen. Zudem sei die angegriffene Marke bereits vor den späteren Anmeldungen der amerikanischen Zoom Communications, Inc. eingetragen worden, sodass die japanische Markeninhaberin zum Zeitpunkt ihrer eigenen Anmeldung gar nicht habe wissen können, dass die spätere Konkurrentin überhaupt eigene ZOOM-Marken anmelden würde. Dass die Markeninhaberin sich in neueren Verfahren nach Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens teils auf andere, ältere Marken gestützt habe, wertete die Kammer als nachvollziehbare strategische Anpassung und nicht als Beleg für unlautere Absichten.
Praxistipps
Für Unternehmen, die eine bestehende Marke nach Jahren erneut anmelden möchten, liefert die Entscheidung eine gewisse Beruhigung, zeigt aber auch, worauf es ankommt. Wer seine Anmeldung plausibel mit tatsächlicher Geschäftsentwicklung begründen kann, etwa technischer Fortschritt, neue Produktlinien oder Markterweiterung, steht deutlich besser als jemand, der ohne nachvollziehbare Erklärung schlicht dieselbe Marke erneut einreicht. Besonders hilfreich war im vorliegenden Fall, dass die Neuanmeldung zeitlich weit von den kritischen Fristen entfernt lag. Wer hingegen kurz vor Ablauf einer Benutzungsschonfrist eine nahezu identische Marke erneut anmeldet, begibt sich in deutlich gefährlicheres Terrain. Auch die Breite eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sollte nicht unterschätzt werden. Sie ist zwar für sich genommen kein Bösgläubigkeitsindiz, kann aber in der Gesamtschau mit anderen Umständen durchaus zum Kippen der Beweislast beitragen.
Fazit
Die Entscheidung zeigt die hohen Anforderungen die das EUIPO an die Bösgläubigkeit und die diesbezügliche Beweislast stellt.
Die Abgrenzung zum Monopoly-Fall, in dem Bösgläubigkeit gerade wegen wiederholter identischer Anmeldungen zur Umgehung der Benutzungspflicht bejaht wurde, überzeugt nicht unbedingt. Der wesentliche Unterschied, den die Kammer anführt, ist letztlich, dass Hasbro seine Umgehungsabsicht seinerzeit selbst eingeräumt hatte. Ohne ein derartiges Geständnis scheint die Hürde für einen Bösgläubigkeitsnachweis somit kaum zu nehmen, selbst wenn die äußeren Umstände, wie hier eine nahezu identische Marke für weitgehend überlappende Waren, durchaus Anlass zu Zweifeln geben. Das könnte Nachahmer einladen, ähnliche Strategien zu verfolgen, solange sie ihre Motive nur nicht offen kommunizieren.
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