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Ein Streifenmuster in Leuchtgelb und Silbergrau kommt auf Warnschutzkleidung tausendfach vor. Lässt es sich trotzdem als Marke schützen? Das Bundespatentgericht hat dies in zwei gleichlautenden Beschlüssen verneint und zwei Bildmarken für Schutzausrüstung, technische Materialien und Textilien zurückgewiesen.

Zwei Bildmarken, ein Streifenmuster

Eine Anmelderin hat am 28.06.2018 zwei Bildmarken beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Beide zeigen ein Muster aus fünf gleich breiten, horizontalen Streifen in Leuchtgelb und Silbergrau.

Beide Anmeldungen umfassten Waren der Klasse 9, darunter Schutz- und Sicherheitsausrüstung, Schutzbekleidung, Kopfschutz und Feuerschutzbekleidung, der Klasse 17, etwa Dichtungen, Klebebänder und reflektierende Bänder für Sicherheitswesten, sowie der Klasse 24 mit Textilien und feuerhemmenden und feuerfesten Geweben.

Die Markenstelle für Klasse 24 des DPMA hat beide Anmeldungen mit Beschluss vom 04.08.2020 zurückgewiesen. Sie begründete dies damit, dass das Muster lediglich die typische Wiedergabe eines Signalstreifens darstelle, wie er im Bereich der Schutzausrüstung allgemein üblich sei. Gegen beide Beschlüsse hat die Anmelderin Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt.

Was die Anmelderin vorgetragen hat

Die Anmelderin hielt die Zurückweisung für unbegründet. Sie argumentierte, der beanspruchten Kombination aus fünf gleichbreiten Streifen, bei der zwei silbergraue Streifen von drei leuchtgelben Streifen eingerahmt werden, könne nicht ohne weiteres jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Insbesondere lasse sich dieser spezifischen Anordnung keine bestimmte technische Wirkung zuordnen.

Zusätzlich verwies sie auf drei ältere eingetragene Marken mit einer ähnlichen, aber dreistreifigen Anordnung, darunter eine konturlose Farbmarke. Diese Voreintragungen seien ein Indiz dafür, dass entsprechende Muster von Wettbewerbern durchaus als Herkunftshinweis verwendet würden.

Das Bundespatentgericht weist beide Beschwerden zurück

Das Bundespatentgerichts hat beide Beschwerden mit inhaltsgleicher Begründung mit Beschlüssen vom 21.07.2026 (Az. 26 W (pat) 590/20 und Az. 26 W (pat) 587/20) zurückgewiesen.

Beiden Anmeldungen fehle im Hinblick auf sämtliche beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des Markengesetzes. Diese Vorschrift verlangt, dass eine Marke geeignet sein muss, vom angesprochenen Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen zu werden, und nicht lediglich als beschreibendes oder dekoratives Element.

Warum Gelb und Silbergrau als Warnzeichen gelten

Das BPatG stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die Bedeutung der verwendeten Farben. Die Farbe Gelb habe eine starke Signalwirkung, die sich vor allem auf ihre Funktion als Warnfarbe in der Natur zurückführen lasse. Je nach Farbton seien zudem konkrete Normbedeutungen hinterlegt, etwa Signalgelb nach RAL 1003 für Warnzeichen oder Verkehrsgelb nach RAL 1023.

Der Farbe Silber komme demgegenüber zwar keine eigenständige Signalbedeutung zu, wohl aber eine hohe Kontrastwirkung bei Dunkelheit, da angestrahlte silberne Streifen das Licht gerichtet zurückreflektieren. Die Kombination aus Gelb und Silbergrau sei im Bereich der Schutzbekleidung weit verbreitet und lehne sich an die Norm EN ISO 20471 für hochsichtbare Warnschutzkleidung an, die seit 2013 die Anforderungen an eine strahlende Hintergrundfarbe in Kombination mit Reflexstreifen festlegt.

Zur Untermauerung verwies das Gericht auf eine Vielzahl konkreter Produktbeispiele aus dem Markt, darunter Warnschutzcaps, Feuerwehrbekleidung, Warnschutzhosen und Warnschutzwesten sowie entsprechend gestaltete Rucksäcke, die durchgängig auf diese Farbkombination zurückgreifen.

In der gleich großen Anordnung von fünf Streifen erkennt der Verkehr keinen betrieblichen Herkunftshinweis, weil gerade der Mehrzahl an Streifen auch eine größere Schutz-Warnfunktion zukommt und somit lediglich ein‚ „mehr“ an Aufmerksamkeit bedeutet.

Eine hohe Anzahl an Streifen sei gerade nicht als individualisierendes Gestaltungsmerkmal, sondern eine Verstärkung der ohnehin vorhandenen Warnfunktion.

Warum die konkrete Anordnung der Streifen keinen Unterschied macht

Die Anmelderin hatte argumentiert, gerade die spezifische Anordnung aus fünf Streifen mit exakt definierten Breitenverhältnissen verleihe dem Zeichen Unterscheidungskraft. Dem sind die Richter nicht gefolgt. Die Kombinationsvielfalt an möglichen Anordnungen von Warnstreifen, etwa hinsichtlich Größe, Anzahl und Reihenfolge, sei auf dem Markt derart groß, dass die konkrete Anordnung von fünf horizontalen, abwechselnd farbigen Streifen kein Spezifikum aufweise.

Auch die rechteckige Grundform des angemeldeten Zeichens ändere daran nichts. Sehr einfachen bildlichen und grafischen Gestaltungselementen fehle für sich genommen bereits die Unterscheidungskraft. Bei der Marke mit der zusätzlichen Webstruktur kommt das Gericht ergänzend zu dem Ergebnis, dass auch diese Anmutung eines textilen Musters dem angesprochenen Verkehr keinen Anlass biete, das Zeichen als betrieblichen Herkunftshinweis aufzufassen.

Warum die älteren Voreintragungen nicht halfen

Die Anmelderin hatte sich auf drei ältere eingetragene Marken berufen, die ein ähnliches, allerdings dreistreifiges Muster zeigen. Das Gericht hat diesen Vortrag nicht als Argument gelten lassen. Eine Berücksichtigung fremder Voreintragungen sei nicht veranlasst. Aus nicht begründeten Eintragungsentscheidungen anderer Marken könnten keine weitergehenden Erkenntnisse für die Beurteilung der konkret zu prüfenden Anmeldung gezogen werden.

Der Senat schließt sich damit der gefestigten Linie an, wonach jede Markenanmeldung eigenständig zu beurteilen ist. Frühere, nicht näher begründete Eintragungen haben keine Bindungswirkung für spätere Verfahren , selbst wenn die betroffenen Muster einander ähneln.

Wie sich die Entscheidungen in die bisherige Praxis einfügen

Die Entscheidungen reihen sich in eine Linie von Entscheidungen ein, die sich zunehmend mit der Schutzfähigkeit produktnaher Muster und Gestaltungen befassen. Auch in einem früheren Beitrag ging es um ein Muster, das zu nah an einer rein dekorativen oder funktionalen Gestaltung lag. In der Entscheidung des EUIPO zum Griffmuster von Philips scheiterte ein Punktemuster auf einem Rasierergriff aus vergleichbaren Gründen, weil Verbraucher darin lediglich eine Verzierung des Griffbereichs sahen. Auch bei der als 3D-Marke angemeldeten Einmalspritze von B. Braun genügte eine im Vergleich zum Wettbewerb abweichende Detailgestaltung nicht, um dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen.

Diese Fälle zeigen ein wiederkehrendes Muster in der Bewertung von Bildmarken und anderen produktnahen Gestaltungen. Je näher ein Zeichen an einer branchenüblichen, funktional oder dekorativ geprägten Gestaltung liegt, desto höher sind die Anforderungen an eine erkennbare Abweichung von dieser Norm. Das gilt nach der vom Senat zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur sogenannten Birkenstocksohle ausdrücklich für alle Markenkategorien gleichermaßen, unabhängig davon, ob es sich um eine Bildmarke, eine Farbmarke oder eine dreidimensionale Marke handelt.

Dass echte Mustermarken durchaus schutzfähig sein können, zeigen bekannte Beispiele wie das Karomuster von Burberry oder das Monogrammmuster von Louis Vuitton. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass solche Muster keine erkennbare Funktion außerhalb der Kennzeichnung erfüllen, während das hier angemeldete Streifenmuster nach Auffassung des Senats untrennbar mit der Warnfunktion der gekennzeichneten Waren verbunden ist.

Fazit

Die beiden Beschlüsse überraschen im Ergebnis nicht. Für Muster, die im Verkehr in erster Linie als Warn- oder Sicherheitszeichen wahrgenommen werden, hat die Rechtsprechung schon bislang einen strengen Maßstab angelegt.

Die Frage bleibt , wo im Einzelfall die Grenze zwischen einer bloß warnenden und einer tatsächlich unterscheidungskräftigen Mustergestaltung verläuft. Der Senat stellt maßgeblich auf die Vielzahl möglicher Streifenanordnungen ab, ohne jedoch klare Kriterien zu benennen, ab welchem Grad an Individualisierung ein Muster diese Schwelle überschreiten könnte. Für Unternehmen außerhalb des Sicherheits- und Warnschutzbereichs, die mit auffälligen, aber nicht warnfunktionalen Streifenmustern arbeiten möchten, bleibt damit eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen, welche Gestaltungsspielräume ihnen tatsächlich verbleiben.

Wer ein branchennahes Muster markenrechtlich schützen möchte, sollte die eigene Anmeldestrategie daher frühzeitig und realistisch ausrichten, statt auf eine naheliegende Gestaltung zu vertrauen.

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