Benutzungsnachweise einer Marke, Widerspruch, Unionsmarke, Markenrecht, Rechtsanwalt

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Reicht eine selbst erstellte Streaming-Statistik als Benutzungsnachweis der Marke aus? Und darf ein Unternehmen fehlende Beweise erst im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO nachreichen?

Die Marke VERVE gegen VERVE GROUP

Die MGI Corporate GmbH, Rechtsvorgängerin der heutigen Verve Corporate GmbH aus Hamburg, meldete am 26.08.2022 die Wortmarke „VERVE GROUP“ als Marke für die Europäische Union an, für die Klassen 9, 35, 36, 38, 41, 42 und 45. Die Anmeldung wurde am 10.01.2023 veröffentlicht.

Dagegen legte die niederländische Universal International Music B.V. am 11.04.2023 Widerspruch gegen sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein, gestützt auf Verwechslungsgefahr und die behauptete Bekanntheit ihrer älteren Unionsmarke „VERVE“ (Nr. 14 267 751, angemeldet 17.06.2015, eingetragen 07.04.2016). Deren Verzeichnis ist außergewöhnlich breit und reicht von Tonträgern über Bekleidung bis zu Werbe- und Telekommunikationsdienstleistungen in den Klassen 9, 16, 25, 35, 38 und 41.

Streitpunkt: War die Beweislage für die ältere Marke tatsächlich zu schwach?

Auf Antrag von Verve Corporate GmbH musste Universal Music ab dem 21.03.2024 den Benutzungsnachweis für die Marke VERVE erbringen. Universal reichte umfangreiche Unterlagen ein, darunter Website-Auszüge, Wikipedia-Einträge, Presseartikel, eine Marktanteilsübersicht großer Plattenlabels sowie Screenshots von Amazon-, Spotify- und Instagram-Auftritten.

Mit Entscheidung vom 30.06.2025 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch dennoch insgesamt zurück. Die eingereichten Unterlagen würden weder den geschäftlichen Umfang noch die tatsächliche Dauer, Häufigkeit oder territoriale Reichweite der Nutzung erkennen lassen, so die Widerspruchsabteilung. Es fehle jeder Beleg für konkrete Verkäufe unter der Marke. Gegen diese Entscheidung legte Universal Music am 28.08.2025 Beschwerde ein.

Die Entscheidung: EUIPO, Erste Beschwerdekammer

Mit Entscheidung vom 10.08.2026 – Az. R 1553/2025-1 gab die Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde von Universal Music teilweise statt und hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf. Über die Frage der Verwechslungsgefahr hat die Kammer nicht selbst entschieden, sondern das Verfahren an die Widerspruchsabteilung zurückverwiesen, damit diese sie erstmals prüft.

Durfte die Kammer die neuen Beweise überhaupt berücksichtigen?

Mit der Beschwerdebegründung vom 29.10.2025 legte Universal Music neue Unterlagen vor. Darunter eine selbst erstellte Übersicht der europäischen Streaming-Zahlen für die 1.000 meistgestreamten Titel im Zeitraum September 2017 bis August 2022 sowie mehr als 100 Seiten mit Plattencover-Abbildungen, Chartlisten und Tourdaten. Verve Corporate GmbH wehrte sich in ihrer Erwiderung vom 12.02.2026 dagegen. Die Unterlagen seien verspätet, teilweise nicht in der Verfahrenssprache Englisch verfasst und inhaltlich nicht nachvollziehbar zuzuordnen.

Die Kammer folgte dem nicht. Die Beschwerdekammer darf erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte Beweise zulassen, wenn sie auf den ersten Blick erheblich für den Verfahrensausgang sind und lediglich bereits fristgerecht eingereichtes Material ergänzen. Eine Rechtfertigung dafür, warum die Unterlagen nicht schon früher vorgelegt wurden, verlange weder die Verfahrensordnung noch die einschlägige Rechtsprechung.

Auch das Argument, ein Teil der Unterlagen liege nicht auf Englisch vor, ließ die Kammer nicht gelten. Screenshots und Chartlisten seien aus sich heraus verständlich, sodass insoweit keine Übersetzungspflicht bestehe. Zudem habe Verve Corporate GmbH in ihrer Erwiderung selbst ausführlich zu den fremdsprachigen Dokumenten Stellung genommen, was belege, dass sie deren Inhalt verstanden habe.

Was zählt als Benutzungsnachweis der Marke?

Für die inhaltliche Prüfung erinnerte die Kammer zunächst an den rechtlichen Maßstab:

Eine ernsthafte Benutzung einer Marke kann nicht anhand von Wahrscheinlichkeiten oder Vermutungen nachgewiesen werden, sondern muss durch stichhaltige und objektive Beweise für eine wirksame und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegt werden.

Für den relevanten Zeitraum vom 26.08.2017 bis 25.08.2022 wertete die Kammer mehrere Unterlagen zusammen aus: archivierte Website-Auszüge, Presseartikel aus den Jahren 2019 bis 2021, Amazon-Kundenrezensionen aus vier EU-Ländern sowie Spotify-Zahlen zu mehreren Künstlern des Labels. Die selbst erstellte Streaming-Übersicht, die der Anmelder als unüberprüfbares Eigenprodukt kritisierte, ließ die Kammer nur in Kombination mit diesen extern nachvollziehbaren Quellen als Beleg gelten, nicht isoliert. Rechnungen oder Umsatzzahlen verlangte sie dagegen nicht: Der Umfang der Benutzung dürfe sich auch aus einer Gesamtschau von Indizien ergeben, wenn eine geringe Nutzungsintensität durch eine lange Nutzungsdauer ausgeglichen werde, so die Kammer.

Wie eng wurde der Schutzbereich am Ende gezogen?

Obwohl die Beschwerde erfolgreich war, fiel die Bestätigung schmal aus. Von dem ursprünglich für sechs Nizzaklassen eingetragenen Verzeichnis erkannte die Kammer die Benutzung nur für Folgendes als nachgewiesen an:

  • Klasse 9: CDs, Laserdiscs und Schallplatten mit Musik- und Unterhaltungsinhalten; herunterladbare Musik; herunterladbare MP3-Dateien mit Musik- und musikbezogenen Unterhaltungsinhalten.
  • Klasse 41: Produktion und Verlag von Musik; Tonträgerproduktion; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Ton- und Videoaufnahmen im Bereich Musik und musikbezogener Unterhaltung.

Für alle übrigen Waren und Dienstleistungen wies die Kammer den Benutzungsnachweis zurück. Bei Druckerzeugnissen in Klasse 16 und Bekleidung in Klasse 25 fehlte jeder Beleg für eine Vermarktung unter der Marke. Für Werbe- und Einzelhandelsdienstleistungen in Klasse 35 genügte die bloße Eigenwerbung für die eigenen Veröffentlichungen nicht. Dies sei keine eigenständige Werbe-, Einzelhandels- oder Vermittlungsdienstleistung für Dritte. Für Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38 übernähmen die technische Übertragung die Streamingplattformen, nicht Universal selbst. Für den überwiegenden Teil von Klasse 41, etwa Bildung, Live-Konzerte, Fanclub-Dienste oder Rundfunkproduktion, fehlte schließlich der Nachweis, dass Universal diese Dienstleistungen überhaupt selbst erbracht hatte.

Was bedeutet das für Markeninhaber?

Der Fall zeigt zwei Dinge, die für jedes Unternehmen mit einer registrierten Marke relevant sind. Erstens schützt eine breite Registrierung nicht vor der Pflicht, die Benutzung jeder einzelne Warengruppe im Streitfall konkret zu belegen. Ein ähnliches Muster hatten wir bereits bei der rechtserhaltenden Benutzung des Einwegpfand-Symbols beschrieben. Auch beim Widerspruch von Budějovický Budvar gegen die Marke Budweiser war der Benutzungsnachweis entscheidend.

Zweitens zeigt die Entscheidung, dass die Beschwerdekammern bei neuen Beweismitteln großzügiger verfahren, als viele annehmen. Wer im erstinstanzlichen Verfahren vor dem EUIPO unterliegt, hat nicht zwangsläufig seine letzte Chance vertan. Das entbindet aber nicht von der Pflicht, die eigene Beweisführung von Anfang an sorgfältig aufzubauen, denn eine verspätete Ergänzung verlängert das Verfahren und erhöht das Kostenrisiko.

Fazit

Von einem ursprünglich sehr breiten Markenschutz bleibt nach der Beweiswürdigung nur ein schmaler Kern rund um Tonträger und Musikproduktion übrig. Ob die verbleibenden Waren und Dienstleistungen tatsächlich mit der Anmeldung „VERVE GROUP“ verwechslungsfähig sind, muss die Widerspruchsabteilung erst noch klären.

Kritisch zu sehen ist die großzügige Zulassung der nachgereichten Beweise. Dass die Verfahrensordnung keine Rechtfertigung für eine späte Vorlage verlangt, mag prozessökonomisch nachvollziehbar sein, schwächt aber die Bedeutung der ursprünglichen Fristen und benachteiligt die Partei, die sich auf die erstinstanzliche Aktenlage verlassen hatte.

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