Einfuhr aus Drittstaaten als Markenverletzung, China, Markenpiraterie, BMW, Markenrecht, Rechtsanwalt

Einfuhr aus

Drittstaaten als

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Reicht es, sich auf einen privaten Kauf zu berufen, um bei der Einfuhr aus Drittstaaten einer Markenverletzung zu entgehen? Und wie können Markeninhaber nachweisen, dass ein angeblicher Privatkäufer in Wahrheit geschäftlich gehandelt hat?

80 Nabendeckel aus China

Ein Rentner bestellte im Internet bei einem Anbieter in China 80 Nabendeckel mit dem BMW-Logo, verteilt auf 20 Sätze zu je 4 Stück, für insgesamt 170,80 Euro. Die Ware wurde aus China in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und vom Zoll aufgegriffen und fotografiert. Mit Zustimmung des Bestellers wurden die Embleme später vernichtet.

BMW als Inhaberin der BMW-Logo Marke mahnte den Besteller darauf wegen Markenrechtsverletzung ab. BMW ist der Ansicht, allein die Stückzahl belege, dass die Nabendeckel nicht für den privaten Gebrauch bestimmt gewesen seien. Zudem seien Original-Nabendeckelsatz deutlich teurer als 2,14 Euro pro Stück.

Der Fall reiht sich in eine wachsende Zahl von Verfahren zu Produkt- und Markenpiraterie ein, bei denen Fälschungen über Kleinsendungen aus Drittstaaten eingeführt werden.

Ein Rentner, 24 Felgen und der Vorwurf der Markenpiraterie

Der Rentner hielt dagegen, er sei Verbraucher und verfüge insgesamt über 24 Felgen für eigene Fahrzeuge zum privaten Gebrauch. Die Nabendeckel gebe es nur im Satz zu 4 Stück, weshalb er sich für 20 Sätze entschieden habe. So konnte er von einem Mengenrabatt und dem Wegfall der Versandkosten zu profitieren. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich um Plagiate aus China handele, zumal auch autorisierte BMW-Händler Nabendeckel zu vergleichbar niedrigen Preisen anböten. Er habe zudem nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt und die Einfuhr nicht veranlasst, weil der Kaufvertrag über eBay bereits vor dem Versand rückabgewickelt worden sei.

BMW erhob Klage und verlangte Unterlassung der Nutzung des BMW-Logos für Embleme und Aufkleber, die Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft über Umsatz, Gewinn, Herkunft und Vertriebsweg der Ware sowie Erstattung der Abmahnkosten.

LG Frankenthal verurteilt Beklagten in vollem Umfang

Das Landgericht Frankenthal, gab der Klage mit Urteil vom 05.08.2026, Az. 6 O 19/26, vollständig statt und verurteilte den Rentner.

Warum schützt eine private Bestellung nicht automatisch vor Haftung?

Im Kern drehte sich der Streit um eine einzige Frage: Hat der Beklagte „im geschäftlichen Verkehr“ gehandelt, also im Rahmen einer wirtschaftlichen Betätigung, oder war es tatsächlich eine rein private Angelegenheit? Nur geschäftliches Handeln verletzt Markenrechte, rein private Nutzung bleibt erlaubt. Das Gericht stellt klar, dass die private Einfuhr grundsätzlich zulässig bleibe, solange es sich um echte private Mitbringsel handele.

Ebenso wie der Privatverkauf ist auch die private Einfuhr von Waren, deren Vertrieb innerhalb Deutschlands bzw. der EU unzulässig wäre, grundsätzlich erlaubt. Davon erfasst werden jedoch nur private „Mitbringsel“: Die zum Privatgebrauch am Urlaubstrand erworbene „Luxushandtasche“ ist hinzunehmen; die Einfuhr rechtsverletzender Waren durch Dritte bleibt hingegen verboten, selbst wenn sie auf einer privaten Bestellung beruht.

Anders gesagt: Der Urlaubsmitbringsel-Fall ist der Ausnahmefall, nicht die Regel. Ob jemand geschäftlich oder privat gehandelt hat, beurteilt der Bundesgerichtshof seit seinem „shell.de“-Urteil aus dem Jahr 2002 danach, was für Außenstehende erkennbar ist. Wichtige Anhaltspunkte sind vor allem Art und Menge der eingeführten Ware sowie die Person, die sie einführt. Darin sah das Gericht hier bereits ein ausreichendes objektives Kriterium. Die bestellten 80 Nabendeckel überstiegen bei weitem das, was im privaten Verkehr üblich sei. Hinzu komme, dass der beklagte Rentner die Embleme auch für Felgen seiner Ehefrau und seiner Söhne habe verwenden und im Zuge einer Garagenräumung Felgen samt Nabendeckel habe weiterverkaufen wollen. Schon eine solche Weitergabe ohne Gewinnabsicht reiche der Kammer zufolge für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus.

Wer muss die Erschöpfung beweisen?

Für Markeninhaber praktisch bedeutsam ist die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Hat der Markeninhaber die Ware nicht selbst im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht, liegt keine markenrechtliche Erschöpfung vor. Die Richter verweisen darauf, dass es Sache des Beklagten sei, eine Erschöpfung substantiiert darzulegen, wenn er sich darauf berufen wolle. Ein bloßes Bestreiten des Fälschungscharakters genüge nicht. Der Markeninhaber muss also nicht von sich aus beweisen, dass keine Erschöpfung eingetreten ist, sobald die Direkteinfuhr aus einem Drittstaat feststeht.

Bereits unser Beitrag zu Parallelimporten aus Drittstaaten hatte gezeigt, dass sich Markeninhaber gegen Einfuhren aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums wehren können, ohne eine Erschöpfung ihrer Rechte befürchten zu müssen.

Welche Rolle spielt die Zollbeschlagnahme?

Der Fall zeigt zudem das Zusammenspiel von zivilrechtlicher Durchsetzung und Zollbeschlagnahme. Die Embleme wurden vom Zollamt aufgegriffen, fotografiert und mit Zustimmung des Beklagten vernichtet, noch bevor die Klage erhoben wurde. Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen auch private Empfänger die Vernichtung von Waren im Grenzbeschlagnahmeverfahren dulden, wenn diese von einem gewerblichen Versender aus einem Drittstaat stammen, selbst wenn der Empfänger selbst nicht im geschäftlichen Verkehr handelt. Die Zollbeschlagnahme wirkt damit unabhängig davon, ob der Empfänger später zivilrechtlich haftet.

Konsequente Anwendung der shell.de-Formel

Wirklich neu ist diese Entscheidung nicht. Sie wendet die seit Jahren gefestigten Grundsätze des Bundesgerichtshofs auf einen sehr alltäglichen Fall im Markenrecht an, nämlich die Bestellung bei einem Anbieter aus einem Drittstaat übers Internet, mit vermeintlich privatem Anstrich, aber in einer Menge, die über den erkennbaren Eigenbedarf hinausgeht. Für Markeninhaber ist das Urteil trotzdem praktisch wertvoll: Es zeigt, dass bereits die erkennbare Menge als Beweisanzeichen ausreichen kann, ohne dass eine Gewinn- oder Weiterverkaufsabsicht im Einzelnen nachgewiesen werden müsste.

Fazit

Das Urteil macht deutlich, dass sich Besteller nicht allein durch die Behauptung „das war doch nur privat“ aus der Haftung ziehen können. Sobald erkennbar wird, dass Menge oder Verwendungszweck über den reinen Eigenbedarf hinausgehen, greift der Schutz für echte Mitbringsel nicht mehr. Für Markeninhaber bestätigt die Entscheidung damit eine praktikable Argumentationslinie gegen Direktimporte aus Drittstaaten, ohne dass eine gewerbliche Weiterverkaufsabsicht im Detail bewiesen werden müsste.

Offen bleibt im Urteil allerdings, wo im Einzelfall die Grenze zwischen einem wirklich privaten Mitbringsel und geschäftlichem Handeln verläuft, wenn die bestellte Menge nur etwas über dem plausiblen Eigenbedarf liegt.

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