dreidimensionale Marke, Spritze, Markenrecht, Rechtsanwalt

Keine Spritze

wie jede

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Kann die schlichte Form einer Einmalspritze als Marke geschützt werden? Reicht es, wenn Kolben und Griffplatten ein wenig anders gestaltet sind als beim Wettbewerb? Und welche Konsequenzen hat es, wenn ein Unternehmen bewusst darauf verzichtet, Verkehrsdurchsetzung geltend zu machen?

Worum geht’s?

Die B. Braun Melsungen AG hat am 12. September 2024 eine dreidimensionale Marke für medizinische Spritzen beim EUIPO angemeldet. Das Zeichen zeigt eine Einmalspritze mit transparentem, zylindrischem Spritzenkörper, einem durchgehend grünen Kolben und einer charakteristisch gestalteten Griffplatte am Spritzenkörper, die aus zwei einander gegenüberliegenden Kreissegmenten mit je zwei Streben besteht. Am oberen Ende befindet sich der Konus, der nicht mittig, sondern leicht versetzt angeordnet ist. Die Anmeldung umfasste Waren der Klasse 10, darunter chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente sowie medizinische Spritzen.

Bereits im Oktober 2024 beanstandete die Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft. B. Braun hielt die Anmeldung aufrecht, erklärte im Juni 2025 jedoch ausdrücklich, keinen Anspruch auf durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft (sogenannte Verkehrsdurchsetzung) geltend zu machen. Mit Entscheidung vom 16. Oktober 2025 wies die Prüferin die Anmeldung vollständig zurück. B. Braun legte im Dezember 2025 Beschwerde ein.

Das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft

Die Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des EUIPO mit Entscheidung vom 10.04.2026 – Az. R 2378/2025-5 zurückgewiesen.

Die Kernfrage war, ob das angemeldete Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. In diesem Kontext bedeutet Unterscheidungskraft, dass ein Zeichen geeignet sein muss, die Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und somit als betrieblicher Herkunftshinweis zu fungieren.

Für dreidimensionale Marken, die mit dem Erscheinungsbild der Ware selbst zusammenfallen, gilt ein strengerer Prüfungsmaßstab als für Wort- oder Bildmarken. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind sie nur dann schutzfähig, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen. Je mehr sich die angemeldete Form der üblichen Produktgestaltung annähert, desto eher fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft.

Je mehr sich die angemeldete Form der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher ist zu erwarten, dass dieser Form die Unterscheidungskraft fehlt.

Relevante Verkehrskreise und ihr Aufmerksamkeitsgrad

Die Beschwerdekammer stufte das maßgebliche Publikum als medizinisch versiertes Fachpublikum ein, da Spritzen hauptsächlich im klinischen und praktischen Medizinbetrieb verwendet werden. Dennoch stellte die Kammer klar, dass ein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad allein keine niedrigeren Anforderungen an die Unterscheidungskraft rechtfertigt. Im Gegenteil: Gerade wer täglich mit Spritzen umgeht und die Branchenüblichkeit gut kennt, hat noch weniger Anlass, in einer üblichen Spritzenform einen Herkunftshinweis zu sehen.

Da Einmalspritzen aus Kunststoff massenhaft eingesetzt, rasch verwendet und anschließend unkompliziert entsorgt werden, gilt der Aufmerksamkeitsgrad selbst beim Fachpublikum bei diesen Alltagsprodukten als nicht überdurchschnittlich hoch.

Die Bewertung der einzelnen Gestaltungsmerkmale

B. Braun argumentierte, die Gesamtgestaltung der Spritze weise in einem normierten, funktional stark eingeschränkten Produktumfeld hinreichende Besonderheiten auf, um als Herkunftshinweis zu dienen. Die Beschwerdekammer folgte dieser Argumentation nicht.

Der transparente zylindrische Spritzenkörper, die Skalierung, der Konus als Kanülenanschluss sowie die Griffplatten sind nach Auffassung der Kammer allesamt funktional bedingte Standardelemente. Auch die grüne Farbe des Kolbens ist im medizinischen und chirurgischen Bereich weit verbreitet und erfüllt zudem die praktische Funktion eines Farbkontrastes zur Flüssigkeit im Spritzenkörper. Die Riffelung der Kolbengriffplatte soll das Abrutschen verhindern und wird als technische Eigenschaft wahrgenommen, nicht als markentypisches Kennzeichen.

Hinsichtlich der besonderen Gestaltung der Spritzenkörper-Griffplatte aus zwei Kreissegmenten mit Streben sowie der versetzten Anordnung des Konus räumte die Kammer zwar ein, dass diese Elemente nicht zwingend eine offensichtliche Funktion aufweisen. Dennoch genüge dies nicht, um eine erhebliche Abweichung von der Branchenüblichkeit zu begründen. Im Moment der Kaufentscheidung werde der Fachverbraucher derartige Details, die keine funktionale Relevanz zu haben scheinen, als rein dekorativ einordnen und nicht als Herkunftshinweis verstehen.

Gesamteindruck und Marktvergleich

B. Braun hatte die von der Prüferin zum Vergleich herangezogenen Konkurrenzprodukte ausführlich analysiert und zahlreiche Unterschiede in Kolbengestaltung, Farbton, Konus-Platzierung und Griffplattenform herausgearbeitet. Die Beschwerdekammer wertete diese Unterschiede jedoch nicht als Beleg für die Besonderheit der angemeldeten Form, sondern im Gegenteil als Indiz dafür, dass Spritzen in einer Vielzahl ähnlicher Varianten auf dem Markt erhältlich sind. Die angemeldete Form sei eine dieser Varianten, aber keine, die sich erheblich von der Branchenüblichkeit abhebe.

Die Kammer erinnerte zudem daran, dass Neuheit und Originalität keine maßgeblichen Kriterien für die Unterscheidungskraft sind. Eine Form kann neu und dennoch nicht schutzfähig sein, wenn sie nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen wird.

Praktische Hinweise für Markenanmelder

3D-Marken für Produktformen unterliegen einem strengen Prüfungsmaßstab. Um als Herkunftshinweis wahrgenommen zu werden, muss die angemeldete Form erheblich von der Branchenüblichkeit abweichen.

In stark normierten Produktbereichen wie der Medizintechnik ist dieser Abstand besonders schwer zu erreichen, da funktionale Zwänge den Gestaltungsspielraum stark einschränken. Was im Vergleich zu Wettbewerbsprodukten als Besonderheit erscheint, wird von den Verkehrskreisen oft lediglich als Variante wahrgenommen.

Fazit

Die Entscheidung der Beschwerdekammer zeigt, dass selbst eine detailreich gestaltete Einmalspritze mit unverwechselbarem Kolben und besonderer Griffplattenstruktur nicht ausreicht, um als schutzfähiges Markenzeichen eingetragen zu werden, sofern die Gesamtgestaltung innerhalb der Bandbreite marktüblicher Formen bleibt.

Unternehmen, die ihre Produktformen markenrechtlich schützen möchten, sollten sich daher frühzeitig eine Anmeldestrategie überlegen.

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