
Meinungsfreiheit
im
Markenrecht.
Meinungsfreiheit
im
Markenrecht.
von
Darf eine politische Kampagne das Erscheinungsbild einer weltbekannten Marke nutzen, um mehr Aufmerksamkeit zu bekommen? Der Europäische Gerichtshof hat erstmals entschieden, wie Markenschutz und Meinungsfreiheit gegeneinander abzuwägen sind. Klar ist danach: Die bloße Berufung auf freie Meinungsäußerung reicht dafür nicht aus.
IKEA-Möbel für die Asylpolitik
Am 14.11.2022 stellte die belgische Partei Vlaams Belang ihr Programm „IKEA-PLAN – Immigratie Kan Echt Anders“ vor. Es forderte eine Reform der belgischen Asyl- und Einwanderungspolitik. Die Kampagne dazu führte der Vrijheidsfonds durch, eine Vereinigung, die im Namen und für Rechnung der Partei handelte.
Fünfzehn politische Vorschläge wurden als „montagefertig“ beschrieben. Die Abbildungen dazu entsprachen den Marken von IKEA. Auch Figuren aus den Aufbauanleitungen der Möbel tauchten auf. Der Redner erklärte, der Titel bedeute nicht „Ingvar Kamprad Elmtaryd und Agunnaryd“ – die tatsächliche Bedeutung des Akronyms IKEA. Verbreitet wurde die Kampagne zusätzlich in sozialen Medien.
Inter IKEA Systems BV ist Inhaberin der Unionsmarke IKEA und mehrerer Benelux-Marken. Das Unternehmen verklagte wegen Verletzung ihrer Markenrechte mehrere Beteiligte vor einem Brüsseler Gericht. Als zulässig erklärte das Gericht die Klage jedoch nur gegen den Vrijheidsfonds.
Rechtfertigt Meinungsfreiheit die Markennutzung?
Der Vrijheidsfonds räumte die Nutzung der IKEA-Marken ohne Zustimmung ein. Er berief sich aber darauf, gezielt die Bekanntheit der Marken genutzt zu haben. Damit wollte er seiner politischen Botschaft mehr Gewicht verleihen. Das stelle einen „rechtfertigenden Grund“ dar, geschützt durch die Meinungsfreiheit einschließlich politischer Parodie.
Das Brüsseler Gericht sah darin eine Kollision zweier gleichrangiger Grundrechte. Auf der einen Seite steht das Eigentumsrecht der Markeninhaberin, auf der anderen die Meinungsfreiheit des Dritten. Diese Frage legte es dem EuGH vor.
EuGH: Meinungsfreiheit kann rechtfertigender Grund sein
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs hat mit Urteil vom 08.09.2026 – Rs. C-298/23 entschieden. Meinungsfreiheit, einschließlich politischer Meinungsäußerung und politischer Parodie, kann danach grundsätzlich einen rechtfertigenden Grund im Unionsmarkenrecht darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Freiheit im Rahmen einer Abwägung das ausschließliche Recht der Markeninhaberin überwiegt.
Warum reicht die bloße Berufung auf Meinungsfreiheit nicht?
Der Gerichtshof betont: Die bloße Berufung eines Dritten auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung reicht nicht aus.
Ein Dritter, der ein mit einer bekannten Marke identisches oder ähnliches Zeichen benutzt, muss die konkreten Gründe für diese Nutzung darlegen. Diese Gründe müssen mit der Ausübung seiner Meinungsfreiheit zusammenhängen. Zudem muss er nachweisen, dass sie die Rechte und Interessen der Markeninhaberin überwiegen.
Für die Abwägung ist zunächst die Absicht des Dritten maßgeblich. Besteht ein inhaltlicher Bezug zur Marke? Leistet die Äußerung einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse? Daneben zählen das Ausmaß der Nutzung und deren Folgen für die Markeninhaberin. Dazu gehören die Bekanntheit der Marke, der Grad der Zeichenähnlichkeit und der Eindruck, sie unterstütze die transportierte Botschaft.
Im konkreten Fall sah der Gerichtshof erhebliche Anhaltspunkte gegen den Vrijheidsfonds. Die genutzten Zeichen seien den IKEA-Marken hochgradig ähnlich bis identisch gewesen. Die Nutzung sei wiederholt erfolgt und über das Internet praktisch unbegrenzt verbreitet worden. Zur Asyl- und Einwanderungsdebatte selbst bestehe zudem kein inhaltlicher Bezug zu den IKEA-Marken. Es erscheine daher nicht, dass die Interessen des Vrijheidsfonds die Rechte von IKEA überwögen. Die endgültige Beurteilung bleibt jedoch dem Brüsseler Gericht vorbehalten.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Für Markeninhaber bestätigt die Entscheidung einen wichtigen Grundsatz. Sie können sich auch gegen die politische oder kritische Nutzung ihrer bekannten Marken wehren. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Nutzung erkennbar nur die Aufmerksamkeitswirkung der Marke ausnutzt, ohne inhaltlichen Bezug zu ihr herzustellen.
- Für Markeninhaber:
Dokumentieren Sie unautorisierte Nutzungen Ihrer Marke frühzeitig. Lassen Sie prüfen, ob eine Abmahnung Erfolg verspricht. - Für Werbende und Kampagnenmacher:
Wer sich auf Meinungsfreiheit berufen will, sollte vorab einen inhaltlichen Zusammenhang zur fremden Marke herstellen. Alternativ muss ein echter Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse vorliegen. Eine markenrechtliche Beratung vorab senkt das Risiko einer späteren Unterlassungsklage.
Fazit
Der EuGH stellt fest, das Meinungsfreiheit im Unionsmarkenrecht grundsätzlich als rechtfertigender Grund infrage kommt. Zugleich zieht der EuGH eine klare Grenze. Wer sich darauf berufen will, muss mehr vortragen als den Verweis auf sein Grundrecht.
Für den Vrijheidsfonds deutet der Gerichtshof das Ergebnis bereits an, ohne es endgültig vorzugeben. Das letzte Wort hat das Brüsseler Gericht.
Für die Praxis heißt das vor allem eines: Bei Werbe- und Kommunikationskampagnen mit Bezug zu fremden bekannten Marken ist eine sorgfältige Prüfung vor Kampagnenstart unverzichtbar.
Wir beraten
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