
Puma
vs.
Tiger Woods.
Puma
vs.
Tiger Woods.
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Warum reicht schon die bloße gedankliche Verknüpfung zweier „springender Raubkatzen“, um eine Markenanmeldung zu Fall zu bringen?
Wie gelang es Puma, seine Markenbekanntheit in Deutschland zu belegen?
Worum geht’s?
Am 18.01.2024 meldete das amerikanische Unternehmen Sunday Red, LLC, die Golfbekleidungsmarke von Tiger Woods, beim EUIPO eine Bildmarke an. Sie zeigt eine stilisierte, aus mehreren geschwungenen Streifen zusammengesetzte Raubkatzenfigur, die an einen Tiger erinnert und nach Angaben von Sunday Red auf die 15 Major-Siege des Golfprofis anspielen soll. Die Anmeldung sollte unter anderem Bekleidung, Golfausrüstung, Taschen, Sonnenbrillen, Handtücher und entsprechende Einzelhandelsdienstleistungen schützen.
Dagegen legte Puma SE am 27.05.2024 Widerspruch ein und stützte sich auf eine ältere Unionsbildmarke, die springende Raubkatze im Puma-Logo. Puma machte sowohl eine klassische Verwechslungsgefahr als auch den besonderen Schutz bekannter Marken vor Rufausbeutung und Verwässerung geltend.
Mit Entscheidung vom 06.07.2026 gab die Widerspruchsabteilung des EUIPO dem Widerspruch in vollem Umfang statt. Die angegriffene Marke wurde für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Der Fall ist Teil mehrerer paralleler markenrechtlicher Verfahren. In den USA ist ein Verfahren zwischen den Parteien anhängig, ein Prozess wird für Herbst 2026 erwartet. In Singapur wies die dortige Markenbehörde einen entsprechenden Widerspruch von Puma im März 2026 dagegen vollständig zurück, da die Unterschiede in Aufbau, Form, Merkmalen und Bewegungsrichtung der beiden Tiere als ausreichend groß erachtet wurden, um sie voneinander zu unterscheiden. Auch die australische Markenbehörde entschied zugunsten von Sunday Red, da die herabhängenden Streifen der Tigerfigur als prägendes Merkmal einen klaren Tiger-Eindruck erzeugten, während das Puma-Logo eher als Puma oder allenfalls als andere Raubkatze wie ein Jaguar in Erinnerung bliebe, nicht aber als Tiger.
Entscheidungsgründe des EUIPO
Die Bekanntheit der Puma-Marke
Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob die ältere Marke in Deutschland als bekannt im rechtlichen Sinne gelten kann. Die Widerspruchsabteilung stützte sich dabei auf ein breites Bündel von Nachweisen, darunter über 70 Jahre durchgehende Benutzung, umfangreiche Sponsoring-Aktivitäten im Fußball, Motorsport, in der Leichtathletik und bei Olympischen Spielen sowie Kooperationen mit Prominenten wie Rihanna und Lizenzkollektionen mit Sesame Street und Superman. Ausschlaggebend war zudem eine 2018 von GfK SE durchgeführte Verbraucherumfrage unter 1.055 Personen, wonach 85,3 Prozent der Allgemeinbevölkerung und 91,5 Prozent im Kontext von Sport- und Lifestyle-Bekleidung das Bild einer springenden Raubkatze spontan mit Puma assoziierten.
Sunday Red hatte eingewandt, diese Umfrage sei mit sieben Jahren zu alt und daher nicht mehr aussagekräftig. Dem folgte die Widerspruchsabteilung nicht. Bekanntheit baue sich erfahrungsgemäß über Jahre auf und verschwinde nicht abrupt, und es wäre Sache von Sunday Red gewesen, einen zwischenzeitlichen Bekanntheitsverlust darzulegen, was nicht geschehen sei. Der Puma-Marke käme im Ergebnis zumindest in Deutschland ein sehr hoher Bekanntheitsgrad zu.
Der Zeichenvergleich
Optisch liegen die beiden Motive erkennbar auseinander. Die ältere Marke zeigt eine naturalistische, massiv schwarze Silhouette einer springenden Raubkatze im Profil. Die angegriffene Marke ist dagegen eine stark abstrahierte, aus geschwungenen vertikalen Streifen zusammengesetzte Figur, die eher an ein tribal-artiges Ornament als an ein naturalistisches Tier erinnert.
Sunday Red argumentierte, Raubkatzen-Motive seien in der Sport- und Modebranche ohnehin gängig und daher von Haus aus nur schwach kennzeichnungskräftig, was sich schon an der Koexistenz zahlreicher weiterer Marken mit Raubkatzen-Elementen zeige, etwa von Slazenger, Lynx, Arctic Cat, Kenzo oder Tiger of Sweden. Dem wollte sich die Widerspruchsabteilung nicht anschließen. Die bloße Existenz solcher Registereinträge belege noch nicht, dass sich die Verbraucher tatsächlich an derartige Motive gewöhnt hätten und die Kennzeichnungskraft der Puma-Marke dadurch geschwächt wäre. Die Puma-Marke wäre daher normal kennzeichnungskräftig.
Auch mit dem Argument, die 15 Streifen der Tigerfigur symbolisierten die 15 Major-Siege von Tiger Woods und der Tiger verweise auf dessen Spitznamen, drang Sunday Red nicht durch. Für die Prüfung sei allein die Bekanntheit der älteren Marke maßgeblich, nicht die Bedeutung, die der Anmelder seiner eigenen, jüngeren Marke beimessen wolle. Es würde ausreichen, dass beide Zeichen das Konzept einer springenden beziehungsweise sich bewegenden Raubkatze vermittelten, um von einer für die Bekanntheitsprüfung ausreichenden Ähnlichkeit auszugehen.
Die gedankliche Verknüpfung und die Rufausbeutung
Aufgrund der starken Bekanntheit der Puma-Marke, der Überschneidung der Warenbereiche, insbesondere im Golfsegment, in dem auch Puma selbst mit gesponserten Profis wie Rickie Fowler und Lexi Thompson aktiv ist, sowie der festgestellten Zeichenähnlichkeit ginge die Widerspruchsabteilung davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise in Deutschland beim Anblick der angegriffenen Marke gedanklich an Puma dächten. Diese gedankliche Verknüpfung allein würde rechtlich zwar noch nicht ausreichen, sie wäre aber Voraussetzung für den eigentlich entscheidenden Schritt, die Prüfung einer unlauteren Ausnutzung.
Einen solchen unfairen Vorteil zugunsten von Sunday Red bejahte die Widerspruchsabteilung.
Es besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die angegriffene Marke die Unterscheidungskraft und den Ruf der älteren Marke unlauter ausnutze
Angesichts der Überschneidung der Waren und Marktsektoren beider Parteien wäre es denkbar, dass Sunday Red letztlich von einer Übertragung des Images und der positiven Eigenschaften der älteren Marke profitieren könnte, ohne selbst finanzielle Investitionen oder Marketingaufwand betrieben zu haben. Da bereits diese eine Verletzungsform ausreichte, prüfte die Widerspruchsabteilung eine mögliche Rufschädigung oder Verwässerung der Puma-Marke nicht mehr gesondert, ebenso wenig die klassische Verwechslungsgefahr, auf die sich Puma hilfsweise ebenfalls berufen hatte.
Fazit
Die Widerspruchsabteilung stützte die Ähnlichkeit der beiden Zeichen im Kern auf die gemeinsame Grundidee einer springenden Raubkatze und nicht auf eine tatsächliche Ähnlichkeit der konkreten Gestaltung.
Die Markenbehörden in Singapur und Australien kamen an diesem Punkt zu einem gegenteiligen Ergebnis. Sie stellten stärker auf die konkreten, deutlich unterschiedlichen Gestaltungsmerkmale beider Figuren ab und ließen eine bloße thematische Verwandtschaft nicht ausreichen. Diese Divergenz wirft die Frage auf, wie weit ein Bekanntheitsschutz reichen darf, ohne einer bekannten Marke im Ergebnis ein Monopol über ein ganzes Bildmotiv, in diesem Fall die springende Raubkatze, einzuräumen.
Da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und angesichts der laufenden Verfahren in anderen Ländern eine Beschwerde wahrscheinlich ist, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
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