Kerzenfresser teilweise als Marke schutzfähig, Markenrecht, Rechtsanwalt

Kerzenfresser

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Ist Kerzenfresser als Marke für Kerzenprodukte und Leuchtmittel schutzfähig? Was bedeutet es, wenn das eigene Produkt zur Gattungsbezeichnung wird? Das Bundespatentgericht gibt Antworten.

Was ist ein Kerzenfresser?

Ein Kerzenfresser ist ein Gefäß mit einem Spezialdocht. Es ist so konstruiert, dass es Kerzenreste aufnimmt und verbrennt. Es handelt sich um eine wiederauffüllbare Dauerkerze, die aus einem hitzebeständigen Behälter und einem Dauerdocht besteht. Der Begriff ist auf dem deutschen Markt offensichtlich schon seit Jahren geläufig, teilweise auch unter Synonymen wie „Kerzenrestefresser“, „Wachsfresser“ oder „Schmelzlicht“.

Die Anmelderin, die seit 2022 Schutz für die Wortmarke „KERZENFRESSER” anstrebte, stellt genau solche Produkte her, darunter sogenannte Betonkerzen mit Dauerdocht. Das Problem: Sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als auch das Bundespatentgericht sahen in dem Begriff keine Marke, sondern eine Produktbeschreibung.

Warum scheitert der Begriff als Marke?

In seinem Beschluss vom 13.05.2026 – Az. 28 W (pat) 528/23 analysierte das Bundespatentgericht den Begriff in seinen beiden Bestandteilen: „Kerze“ ist selbsterklärend und „fressen“ wird im Deutschen nicht nur im wörtlichen Sinn der Nahrungsaufnahme, sondern auch im übertragenen Sinn des Verbrauchens oder Aufzehrens verwendet. Klassische Beispiele sind „Stromfresser“, „Speicherfresser“ oder „Platzfresser“. Auch bei Feuer und Flammen ist diese Formulierung geläufig: Man sagt, Flammen „fressen“ Gras oder ein Motor „frisst“ Benzin.

Aus dieser Kombination folgt für das Gericht, dass die Bezeichnung „KERZENFRESSER” unmittelbar als Sachhinweis verstanden wird, nämlich als Bezeichnung für eine Einrichtung, die Kerzen(reste) verbraucht oder verbrennt. Eine solche beschreibende Bedeutung schließt den Markenschutz aus.

Die angemeldete Wortkombination ist insoweit sprachüblich und grammatikalisch korrekt aus der Bezeichnung eines Objekts und eines Handelnden gebildet (vgl. gängige Wortkombinationen wie Autofahrer, Wasserträger, Schuhverkäufer,
Tellerwäscher u. v. m.).

Das Küken im Gefäß: Warum „Kerze als Kerzenfresser“ kein Widerspruch ist

Die Anmelderin führte an, dass der Begriff sinnwidrig sei, wenn er auf Kerzen angewendet wird, denn eine Kerze, die ein „Kerzenfresser“ ist, wäre eine sich „kannibalistisch ernährende“ Kerze. Das Gericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten.

Das Besondere am Kerzenfresser ist nämlich, dass er selbst eine Kerze ist, die andere Kerzenreste verbrennt. In ihrer eigenen Anmeldung beanspruchte die Anmelderin „wachsgefüllte Betongefäße mit Dauerdocht“, also genau das, was als Kerzenfresser bezeichnet wird. Der scheinbare Widerspruch ist also kein Argument gegen die beschreibende Bedeutung, sondern ein Beleg dafür.

Besonders aufschlussreich ist ein Detail aus dem Verfahren, das die Anmelderin in ernste Schwierigkeiten brachte: Sie hatte ihre Produkte selbst mit dem Slogan „Gezeitenfeuer – das Original unter den Kerzenfressern“ beworben.

Damit hatte sie den Begriff als Gattungsbezeichnung und nicht als Herkunftshinweis verwendet. Das Gericht wertete dies als zusätzlichen Beleg dafür, dass „Kerzenfresser“ keine Marke, sondern eine Produktkategorie bezeichnet. Wer sein Produkt als „Original einer Gattung“ positioniert, bestätigt, dass diese Gattung existiert.

Erläuterungsbedarf schützt nicht, er schadet

Die Anmelderin argumentierte, dass der Begriff „Kerzenfresser“ regelmäßig erklärt werden müsse und daher unterscheidungskräftig sei. Das Gericht drehte dieses Argument jedoch um.

Ein beschreibender Begriff wird nämlich häufig genau dann erläutert, wenn die Funktion des Produkts verdeutlicht werden soll. Wenn jemand erklärt, was ein „Kerzenfresser“ ist, belegt dies seinen sachlichen Bedeutungsgehalt, nicht seine Eigenheit als Herkunftskennzeichen. Marken hingegen werden in der Regel nicht erklärt, da sie auf einen Hersteller verweisen, ohne selbst etwas zu beschreiben.

Die überraschende Ausnahme: Warum Leuchtstoffe durchkamen

Die Beschwerde hatte trotz der weitgehenden Zurückweisung in einem Punkt Erfolg: Der Beschluss des DPMA für Leuchtstoffe und deren Teile und Zubehör sowie die zugehörigen Handelsdienstleistungen wurde aufgehoben.

Leuchtstoffe sind phosphoreszierende oder fluoreszierende Materialien, die Licht speichern oder unter Bestrahlung abgeben. Sie haben nichts mit Kerzen oder Kerzenresten zu tun. Das Gericht stellte fest, dass zwischen der Bezeichnung „KERZENFRESSER” und dieser Warengruppe keinerlei beschreibender Bezug besteht. Ein Verbraucher, der Leuchtstoffe kauft, wird den Begriff nicht als Produkthinweis verstehen.

Das Ergebnis verdeutlicht ein wichtiges Prinzip: Die Frage der Schutzfähigkeit wird stets warenspezifisch beurteilt. Derselbe Begriff kann für eine Ware beschreibend sein, für eine andere dagegen ohne jeden Sachbezug.

Fazit

Das Urteil zeigt, wer sein Produkt erfolgreich vermarktet und dabei einen Begriff prägt, läuft Gefahr, dass genau dieser Begriff zur Gattungsbezeichnung wird und somit für einen Markenschutz nicht mehr infrage kommt.

Marken, die aus einem Handelnden und einem Objekt gebildet werden, laufen zudem schnell Gefahr, als schutzunfähig zurückgewiesen zu werden – zumindest, wenn die Kombination einen Hinweis auf die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen beinhaltet.

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