
Heute bleibt
die Küche kalt für
Wienerwald.
Heute bleibt
die Küche kalt für
Wienerwald.
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Schützt eine Marke auf der Speisekarte automatisch auch die dort aufgeführten Gerichte? Welche Nachweise braucht ein Unternehmen, damit eine Marke nicht nur für den Restaurantbetrieb, sondern auch für einzelne Speisen und Getränke geschützt bleibt?
Worum geht’s?
Die Wienerwald Holding GmbH besitzt seit 1998 eine europaweit geschützte Bildmarke mit dem bekannten Hähnchen-Logo. Der Schutz erstreckt sich sowohl auf die Bewirtung von Gästen als auch auf ganz konkrete Lebensmittel und Getränke, darunter Fleischgerichte, Salate, Gebäck, Kaffee und Gewürze.
Im Januar 2024 beantragte die Kanzlei Glawe Delfs Moll die vollständige Löschung dieser Marke. Der Vorwurf: Sie werde seit Jahren nicht mehr ausreichend benutzt. Eine Marke, die niemand mehr nutzt, verliert nach europäischem Recht nämlich ihren Schutz, damit sich niemand Rechte an einem Zeichen sichern kann, das er gar nicht mehr im Geschäftsverkehr einsetzt.
Wienerwald wehrte sich mit einem umfangreichen Beweispaket. Dazu gehörten Franchiseverträge, eidesstattliche Erklärungen des Geschäftsführers und eines früheren Franchisegebers, Kassenbons aus dem im November 2023 eröffneten Restaurant in Torfhaus im Harz, Speisekarten, Werbeanzeigen und zahlreiche Fotos von Restaurants und Gerichten.
Das EUIPO gab dem Löschungsantrag im August 2025 jedoch nur teilweise statt. Der Schutz für die reine Bewirtung von Gästen blieb bestehen. Für die Beherbergung sowie für sämtliche konkrete Lebensmittel und Getränke wurde die Marke dagegen gelöscht. Gegen die Löschung für die Lebensmittel und Getränke legte Wienerwald Beschwerde ein.
Entscheidung der Beschwerdekammer
Die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 10.07.2026 – Az. R 1887/2025-2 vollständig zurück. Die Marke bleibt damit für die konkreten Lebensmittel und Getränke gelöscht.
Die zentrale Frage im Verfahren war, ob es reicht, ein Zeichen im Restaurantbetrieb zu zeigen, um damit auch die servierten Speisen und Getränke markenrechtlich zu schützen. Die Kammer verneinte das deutlich. Nach ihrer Auffassung sei die Bewirtung von Gästen etwas anderes als der Verkauf einzelner Produkte. Ein Restaurant könne unter seinem Namen sehr unterschiedliche Speisen servieren, egal unter welcher Marke diese Speisen selbst stünden oder ob überhaupt eine eigene Produktmarke draufstehe.
Unter einer Marke erbrachte Restaurantdienstleistungen beziehen sich auf die Bewirtung mit Speisen und Getränken im Allgemeinen, unabhängig davon, ob die Speisen und Getränke selbst unter derselben Marke, unter der Marke eines Dritten oder ganz ohne gesonderten Markenhinweis angeboten werden.
Anders als bei Big Mac
Wienerwald hatte sich auf ein bekanntes Urteil zur Marke BIG MAC berufen. Dort hatte ein Gericht entschieden, dass die Verwendung eines Markennamens für ein bestimmtes Produkt auf der Speisekarte auch als Markenbenutzung für dieses Produkt zähle. Die Kammer ließ diesen Vergleich jedoch nicht gelten. Im BIG MAC-Fall seien für den Restaurantbetrieb und für das konkrete Produkt zwei unterschiedliche Marken verwendet worden, nämlich einmal der Name der Kette und einmal der Name des Burgers. Wienerwald nutze dagegen durchgehend nur ein einziges Zeichen, sowohl für den gesamten Betrieb als auch für einzelne Gerichte. Diese Situation sei mit dem BIG MAC-Fall nicht vergleichbar.
Fehlende beweise
Am Ende entschied vor allem die schiere Menge der verwertbaren Beweise. Der relevante Zeitraum, in dem die Benutzung nachgewiesen werden musste, reichte vom 10.01.2019 bis zum 09.01.2024. Viele der eingereichten Unterlagen fielen aus diesem Zeitraum heraus, etwa eine Speisekarte aus dem Jahr 2009, oder ließen sich mangels Jahresangabe gar nicht zuordnen, wie mehrere Fotos aus sozialen Medien. Von den 97 vorgelegten Kassenbons aus dem Restaurant in Torfhaus stammte nur etwa ein Drittel aus dem maßgeblichen Zeitraum. Und nur eine Handvoll dieser Bons wies überhaupt Gerichte auf, deren Bezeichnung Teile der Marke enthielt, konkret fünf Portionen „Wienerwald Eisbecher“, drei „Wienerwald Schnitzel“ und vier „Wienerwald Hell“. Diese wenigen Belege aus einem einzigen Restaurant reichten der Kammer nicht, um von einer ernsthaften, wirtschaftlich relevanten Nutzung für die betroffenen Produkte auszugehen.
Auch die eidesstattlichen Erklärungen des Geschäftsführers und des früheren Franchisegebers halfen nicht weiter. Aussagen von Personen, die selbst zum Unternehmen gehören, zählten zwar grundsätzlich als Beweismittel, hätten aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann Gewicht, wenn sie durch unabhängige Unterlagen bestätigt würden. Genau das fehlte hier. Die Markeninhaberin habe keine ausreichenden Nachweise zum Umfang der Benutzung der Marke für die betroffenen Lebensmittel und Getränke vorgelegt.
Zum Vergleich zog Wienerwald eine frühere Entscheidung zur Marke EASYJET heran. In dieser Entscheidung wurden ähnliche Zahlen zu Umsätzen mit Lebensmitteln akzeptiert. Die Kammer verwies jedoch darauf, dass die Zahlen in jenem Fall durch unabhängige Quellen wie Presseberichte gestützt worden seien. Dies war bei Wienerwald gerade nicht der Fall.
Praxistipps
Wer eine Marke sowohl für den Betrieb als auch für einzelne Produkte schützen möchte, sollte für den fünfjährigen Nutzungszeitraum gezielt Nachweise sammeln. Diese sollten sich konkreten Produkten zuordnen lassen, etwa datierte Kassenbons, Rechnungen oder Verkaufsstatistiken. Franchise- und Lizenzgeber sollten ihre Partner vertraglich verpflichten, solche produktbezogenen Verkaufsdaten zu erfassen und aufzubewahren, denn eigene Erklärungen von Geschäftsführern oder anderen Personen allein reichen nach der Rechtsprechung nicht aus. Werbematerialien, Speisekarten und Fotos sollten grundsätzlich mit Datum versehen werden, weil undatiertes Material im Zweifel kaum Gewicht hat. Wer nur ein einziges Zeichen für Betrieb und Produkte nutzt, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob eine zusätzliche Marke speziell für bestimmte Produkte sinnvoll ist, um das Risiko einer Teillöschung zu verringern.
Fazit
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass eine funktionierende Marke im Restaurantbetrieb keine Garantie dafür ist, dass auch der Schutz für die einzelnen Speisen und Getränke bestehen bleibt. Nachvollziehbar ist der Ausgangspunkt der Kammer, dass die bloße Bewirtung von Gästen unter einem Namen noch nichts darüber aussagt, ob die servierten Speisen selbst als Markenprodukt wahrgenommen werden.
Für Franchisegeber die regelmäßig selbst keine Waren anbieten, sondern nur ihre Lizenznehmer, zeigt die Entscheidung, dass sie sich fortlaufend um geeignete Nutzungsnachweise für Waren und Dienstleistungen kümmern müssen, um nicht einen wesentlichen Baustein des Franchisekonzeptes, nämlich die Marke, zu verlieren.
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