
Neue
EUIPO
Richtlinien.
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Das EUIPO hat seine Prüfungsrichtlinien aktualisiert. Was ändert sich für Anmelder von EU-Marken und EU-Designs ab dem 01.07.2026?
Update für Prüfungsrichtlinien
Am 01.07.2026 ist die neue Ausgabe der Prüfungsrichtlinien des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Kraft getreten. Die Richtlinien die interne Arbeitsanleitung, an der sich Prüferinnen und Prüfer sowie die Beschwerdekammern des EUIPO orientieren. Für die Praxis sind sie deshalb kaum weniger wichtig als die gesetzlichen Vorschriften selbst, denn sie zeigen, wie das Amt sie tatsächlich anwendet. Die aktuelle Fassung fällt ungewöhnlich umfangreich aus und betrifft sowohl Marken- als auch Designverfahren.
Geografische Angaben: die größte Neuerung
Im Zentrum der Überarbeitung im markenrechtlichen Teil steht der Umgang mit geografischen Angaben wie „Champagne“ oder vergleichbaren geschützten Herkunftsbezeichnungen. Auslöser war das Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Sache NERO CHAMPAGNE / Champagne.
Das Gericht habe entschieden, dass die Prüfung von Amts wegen nicht mehr auf identische oder ähnliche Waren beschränkt bleiben müsse. Das Amt hat seine Praxis entsprechend angepasst: Eine Beanstandung könne künftig auch dann erfolgen, wenn eine Anmeldung den Ruf einer geografischen Angabe ausnutzen, verwässern oder beeinträchtigen würde, unabhängig davon, für welche Waren sie eingetragen werden soll, sofern dem Amt entsprechende Informationen von sich aus oder durch Dritte vorliegen. Wer eine solche Beanstandung durch eine Einschränkung des Warenverzeichnisses ausräumen möchte, sollte wissen, dass diese Möglichkeit nach der neuen Praxis nur noch eine widerlegbare Vermutung begründet und nicht in jedem Fall greift. Sie hilft insbesondere dann nicht, wenn die geschützte Angabe für beliebige Waren angespielt wird oder wenn das Herkunftsprodukt selbst nur als Zutat eines verarbeiteten Erzeugnisses auftaucht, ein Champagner-Aroma in einem Duschgel wäre also weiterhin problematisch, auch wenn das Duschgel selbst nichts mit Champagner zu tun hat.
Eine Erleichterung gibt es dagegen für Kollektivmarken, die ein produktspezifisches Logo einer geografischen Angabe enthalten. Solche Marken würden künftig nicht mehr automatisch mit dem Argument zurückgewiesen, der Verkehr nehme sie ohnehin nur als geografische Angabe und nicht als Kollektivmarke wahr.
Auswirkungen auf Widerspruchsverfahren
Die neue Rolle des Amts bei geografischen Angaben wirkt sich auch auf Widerspruchsverfahren aus. Wer sich auf eine geografische Angabe beruft, soll den Nachweis künftig leichter führen können, weil das Amt entsprechende Registereinträge von Amts wegen berücksichtigt. Für die Bewertung von Anspielung und Nachahmung wurde außerdem die Entscheidung PriSecco / Prosecco eingearbeitet.
Daneben gibt es eine Reihe verfahrenspraktischer Klarstellungen, die über die geografischen Angaben hinausgehen. Stützt sich ein Widerspruch auf ein älteres Recht, das für diese Widerspruchsart von vornherein nicht geeignet ist, wird der Widerspruch nun als unzulässig statt als unbegründet zurückgewiesen, was Verfahren früher beendet. Zweite und weitere Fristverlängerungsanträge müssen nicht mehr mit Nachweisen belegt werden, eine Begründung mit außergewöhnlichen Umständen bleibt aber erforderlich. Wurde ein Verfahren auf gemeinsamen Antrag beider Parteien für sechs Monate ausgesetzt, wird eine anschließende gemeinsame Verlängerung künftig automatisch für achtzehn Monate gewährt, bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren.
Auch beim Zeichenvergleich selbst gibt es Neues. Groß- und Kleinschreibung soll für die Ähnlichkeitsprüfung von Wortmarken keine Rolle mehr spielen, zwei Wortmarken, die sich nur in der Schreibweise unterscheiden, gelten damit als identisch. Einzelne, nicht oder nur leicht stilisierte Buchstaben hätten von Haus aus lediglich schwache Unterscheidungskraft. Zur Frage, wann ein „berechtigter Grund“ die Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke rechtfertigt, wurde die Entscheidung pasta ZARA Sublime / ZARA berücksichtigt.
Löschung und Register
Bei Anträgen auf Verfall wegen Nichtbenutzung gilt künftig ein neuer Unzulässigkeitsgrund für den Fall, dass der Antrag missbräuchlich gestellt wird. Grundlage ist die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in Sachen Sandra Pabst.
Ein früherer Verfallszeitpunkt kann außerdem beantragt werden, ohne dass hierfür ein berechtigtes Interesse dargelegt werden muss. Bei der Umwandlung einer wegen Nichtbenutzung verfallenen Marke wurde zudem eine neue Praxis für den Fall eingeführt, dass eine tatsächliche Benutzung nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird.
Designs: klarere Darstellung, neue Kategorien
Auch im Designrecht hat sich einiges bewegt. Wer ein Design anmeldet, muss schon zum Anmeldezeitpunkt eine hinreichend klare Darstellung einreichen, das ist nun eine echte Voraussetzung für den Anmeldetag und keine später nachbesserbare Formalität mehr. Neu unterschieden wird zwischen statischer, animierter und dynamischer Darstellung, was vor allem für Bildschirmoberflächen und bewegte Icons relevant wird. Neu ist außerdem ein Zurückweisungsgrund für Anmeldungen, die staatliche Symbole wie Flaggen oder Wappen verwenden, ausdrücklich auch für den Fall einer EU-Erweiterung um neue Mitgliedstaaten. Bei Beanstandungen zur Produktangabe schlägt das Amt künftig selbst Änderungen vor und wartet die Antwort ab, es sei denn, der Anmelder hat sich bei der Anmeldung ausdrücklich für eine Änderung von Amts wegen entschieden.
Der Abschnitt zu Nichtigkeitsverfahren bei Designs wurde grundlegend neu strukturiert und erklärt nun ausführlicher, wie ältere Rechte und ausländisches Recht belegt werden können, auch mit Online-Quellen. Neu ist zudem die Möglichkeit, solche Verfahren vorrangig zu behandeln, wobei das Amt selbst einräumt, dass diese Regelung noch wenig ausgereift ist und sich die Praxis erst mit der Zeit entwickeln wird.
Nur noch elektronisch
Verfahrensrechtlich bringt die neue Fassung eine deutliche Verschärfung für Designverfahren: Eingaben beim Amt können ab dem 01.07.2026 nur noch elektronisch übermittelt werden. Post- oder Kuriersendungen gelten als nicht eingegangen, der Absender wird zwar informiert, die Unterlagen werden aber bereits nach dreißig Tagen vernichtet, wenn er sie nicht selbst zurückfordert. Auch Datenträger werden nicht mehr akzeptiert. Immerhin ist die Fortsetzung des Verfahrens nach Fristversäumnis nun auch für Designverfahren möglich, und bei Fristverlängerungsanträgen entfällt allgemein die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen.
Praxistipps
Anmelder von Marken, die geschützte geografische Bezeichnungen berühren könnten, etwa als Aromastoff, Zutat oder Namensbestandteil, sollten die Warenauswahl vor der Anmeldung besonders sorgfältig prüfen, da eine bloße Einschränkung des Verzeichnisses eine Beanstandung nicht mehr sicher ausräumt.
Fazit
Die Neufassung verschiebt die Prüfungspraxis bei geografischen Angaben spürbar in Richtung eines stärkeren Herkunftsschutzes, lässt aber offen, wie das Amt im Einzelfall zwischen bloßer Verwendung und einer Anspielung unterscheiden will, insbesondere wenn ein geschütztes Produkt nur als Zutat auftaucht. Diese Grenze wird sich vermutlich erst durch künftige Entscheidungen weiter konkretisieren.
Auch die neue Vorrangregelung für Nichtigkeitsverfahren bei Designs ist nach eigener Einschätzung des Amts ausbaufähig. Positiv für Anmelder dürfte sich dagegen auswirken, dass Verfahren mit ungeeigneten älteren Rechten künftig schneller beendet werden und Fristverlängerungen ohne Nachweise möglich sind.
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