
Wordle
ohne
Werktitel.
Wordle
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Werktitel.
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Ein Hobbyprojekt wird über Nacht zum weltweiten Phänomen, ein deutscher Rätselverlag meldet den Namen als Marke an, und die New York Times geht leer aus. Wann entsteht Werktitelschutz wirklich? Und was bedeutet das Urteil für alle, die im Internet etwas veröffentlichen, ohne dabei an Geschäft zu denken?
Worum ging es in dem Verfahren?
Der Brite Josh Wardle veröffentlichte im Juni 2021 auf seiner privaten Website ein einfaches Worträtsel: Jeden Tag gab es ein neues, fünfbuchstabiges Lösungswort, für das man sechs Versuche und farbige Hinweise erhielt. Das Spiel hieß „Wordle“ und verbreitete sich ab Januar 2022 explosionsartig. Zu diesem Zeitpunkt besuchten täglich über hunderttausend Menschen die Seite, auch in Deutschland. Die New York Times erkannte das Potenzial, verhandelte mit Wardle und kaufte ihm am 31. Januar 2022 sämtliche Rechte am Spiel einschließlich des Namens ab.
Bereits einen Tag später, am 1. Februar 2022, meldete ein deutscher Rätselverlag, der unter anderem Kreuzworträtselbücher und Rätselmagazine veröffentlicht, die Wortmarke „Wordle” beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Der Verlag hatte bereits im Dezember 2021 von dem Spiel erfahren und eine eigene deutschsprachige Version programmiert. Die New York Times sah darin eine Verletzung ihrer Rechte und verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und die Löschung der deutschen Marke. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage jedoch ab.
Was ist ein Werktitel und wie entsteht der Schutz?
Das deutsche Markengesetz schützt nicht nur Marken, sondern auch sogenannte geschäftliche Bezeichnungen. Dazu zählen Unternehmenskennzeichen, also die Namen von Firmen, und Werktitel, also die Namen von Druckschriften, Filmen, Computerprogrammen, Spielen oder vergleichbaren Werken. Ein Werktitel entsteht anders als eine Marke nicht durch eine Anmeldung beim Amt, sondern automatisch durch Benutzung. Wer als Erster einen unterscheidungskräftigen Titel im Inland im geschäftlichen Verkehr verwendet, erwirbt damit ein eigenes, gegen Dritte durchsetzbares Recht.
Genau an diesem letzten Punkt, der Nutzung im geschäftlichen Verkehr, ist die Klage der New York Times gescheitert. Das Gericht musste klären, ob Josh Wardles private Website bereits eine solche geschäftliche Nutzung darstellte, denn nur dann hätte überhaupt ein Werktitelrecht entstehen können, das die Zeitung später hätte erwerben können.
Warum reichte die private Webseite nicht aus?
Das Oberlandesgericht stellt in seinem Urteil vom 13.05.2026 – Az. 3 U 74/24 klar, dass für die Entstehung von Werktitelschutz dieselben Maßstäbe gelten wie für Marken und Unternehmenskennzeichen. Eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr liegt nur vor, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit erfolgt und nicht im rein privaten Bereich verbleibt. Maßgeblich ist dabei die nach außen erkennbare Zielrichtung des Handelnden, nicht das bloße Ausmaß der Aufmerksamkeit, die ein Angebot erfährt.
In der Gesamtschau sprach hier alles für eine private Nutzung. Die Website enthielt zu keinem Zeitpunkt Werbung. Wardle stellte sich dort mit Vornamen vor, erzählte von seinen Vorlieben, seinem Wohnort und seinem Internet-Pseudonym. Auch die gewählte Internetadresse orientierte sich an seinem persönlichen Pseudonym und nicht an einer kommerziellen Marke. Besonders aufschlussreich fand der Senat ein Interview, das Wardle kurz nach dem Verkauf gab und in dem er erklärte, eine Monetarisierung des Spiels habe ihn nie interessiert.
Das war eigentlich nie das Ziel, Geld zu verdienen. Das Ziel war, ein Spiel zu entwickeln, das meine Partnerin gerne spielt. […] Ich glaube, weil ich mit der Absicht angefangen habe, es nicht zu tun, war es einfach, nein zu sagen.
Auch die wachsende Zahl an Spielern und die einsetzende internationale Presseberichterstattung änderten an dieser Einordnung nichts. Das Gericht betont, dass die Art der Nutzung nicht von solchen äußeren Faktoren abhängen kann, denn sonst läge die Charakterisierung einer Webseite bei viralen Erfolgen nicht mehr in der Hand des Betreibers. Ebenso wenig genügten die Verkaufsverhandlungen mit der New York Times selbst, denn nach außen blieb die Gestaltung der Webseite bis zum entscheidenden Stichtag unverändert privat.
Welche Rolle spielte die Rechtsprechung zu Internetdomains?
Das Landgericht Hamburg hatte sich in der ersten Instanz an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Internetdomains orientiert, wonach die bloße Registrierung oder ein rein privater Internetauftritt noch kein Handeln im geschäftlichen Verkehr begründet. Die New York Times hielt diesen Vergleich für verfehlt, weil ein Werktitel seinem Inhaber anders als eine Domain ein eigenständiges, gegen Dritte durchsetzbares Recht verschafft.
Das Oberlandesgericht weist diesen Einwand zurück. Es handle sich nicht um eine Analogie zu einem separaten Domainrecht, sondern um die Anwendung derselben, für alle geschäftlichen Bezeichnungen geltenden Wertung des Bundesgerichtshofs. Eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs der geschäftlichen Nutzung je nachdem, ob ein Recht entsteht oder verletzt wird, sei mit dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Würde dagegen schon die bloße Wahrnehmbarkeit eines Titels auf dem Markt ausreichen, ließe sich praktisch jede private Veröffentlichung im Internet nachträglich in ein geschäftliches Recht verwandeln, sobald sie nur genügend Aufmerksamkeit erzeugt. Das würde den im Markenrecht zentralen Begriff des geschäftlichen Verkehrs aushöhlen.
Das Gericht weist zugleich auf einen Ausweg hin, der in der öffentlichen Diskussion um den Fall oft übersehen wird. Wer ein Werk mit ausreichender Schöpfungshöhe schafft, kann unabhängig von jeder geschäftlichen Nutzung urheberrechtlichen Schutz genießen. Dieser Schutz hängt nicht davon ab, ob der Titel im geschäftlichen Verkehr verwendet wurde.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für Entwickler und alle, die Inhalte zunächst unentgeltlich oder als Hobbyprojekt veröffentlichen, zeigt der Fall ein erhebliches Risiko auf. Solange ein Titel nicht erkennbar geschäftlich genutzt wird, etwa durch Werbung, ein Geschäftsmodell oder eine sonstige nach außen erkennbare wirtschaftliche Zielrichtung, entsteht kein Werktitelschutz. Das gilt selbst dann, wenn ein Angebot binnen wenigen Wochen Millionen Nutzer erreicht. Dritte können in dieser Zeit ohne Weiteres ein identisches Zeichen als Marke anmelden, sofern sie selbst einen sachlichen Grund für die Anmeldung haben, etwa eine bereits laufende eigene Entwicklung.
Fazit
Wer ein erfolgreiches digitales Projekt rechtlich absichern möchte, sollte deshalb frühzeitig sichtbare geschäftliche Bezüge schaffen, etwa durch ein Impressum mit Unternehmensangaben, eine kommerzielle Verwertungsabsicht oder eine Markenanmeldung, statt sich allein auf die wachsende Bekanntheit zu verlassen.
Am Rande hat das Gericht auch die markenrechtliche Seite des Falls geklärt. Da beide Marken, die US-amerikanische Marke der New York Times und die deutsche Marke des Rätselverlags, am selben Tag angemeldet wurden, stehen sie sich gleichrangig gegenüber. Eine unlautere, gezielte Behinderung des Verlags hat das Gericht verneint, weil dieser bereits seit Dezember 2021 an einer eigenen Version arbeitete und zum Zeitpunkt seiner Anmeldung keine Kenntnis von einer rechtlich relevanten geschäftlichen Nutzung im Ausland haben musste.
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