
Markenmäßige
Benutzung
durch KI.
Markenmäßige
Benutzung
durch KI.
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Verletzt eine Suchmaschine Markenrechte, wenn ihre KI-Funktion bei der Suche nach Duftzwillingen den Namen einer bekannten Parfummarke nennt? Reicht es für eine markenmäßige Benutzung aus, dass eine KI Inhalte Dritter automatisiert zusammenfasst und dabei Markenzeichen verwendet?
Marken in KI-Zusammenfassung
Wer bei einer bekannten Suchmaschine nach einem Markenparfüm sucht, erhält inzwischen häufig nicht nur die klassischen Treffer, sondern auch eine von einer KI generierte Zusammenfassung direkt auf der Ergebnisseite. Genau diese Zusammenfassungen waren Gegenstand eines Eilverfahrens vor dem Landgericht Berlin.
Ein Parfümhersteller wollte gerichtlich durchsetzen, dass die KI-Funktionen bei Google seine Markennamen nicht im Zusammenhang mit günstigen Nachahmungen – sogenannten Duftzwillingen oder Dupes – nennen.
Im Zentrum der Entscheidung steht eine für das gesamte Markenrecht zentrale Frage: Liegt in der Nennung der Marke durch eine KI-Suchfunktion eine markenmäßige Benutzung vor?
Was war passiert?
Google verfügt über zwei KI-Funktionen, eine automatisch generierte „Übersicht mit KI“, die den Suchergebnissen vorgeschaltet ist, und einen „KI-Modus“, in dem Nutzer direkt Fragen stellen können. Beide Funktionen fassen Inhalte von Drittseiten zusammen und verlinken diese.
Auf die Anfrage „Nenne mir Duftzwillinge“ oder die Suche nach Duftzwillingen zu einem bestimmten Markenparfüm erstellte die KI eine Übersicht, die bekannte Anbieter von Duftnachahmungen auflistete und deren Webseiten verlinkte. Bei manchen Anfragen wurden zusätzlich Anzeigen unter der Überschrift „Gesponserte Produkte“ eingeblendet, die ebenfalls Dupes zeigten.
Der Parfümhersteller sah darin eine Verletzung seiner Unionsmarken sowie einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Er verlangte per einstweiliger Verfügung, dass die Suchmaschine seine Markenzeichen in den KI-Texten nicht mehr in diesem Zusammenhang nennen darf.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Berlin II wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 01.06.2026 – 52 O 62/26 eV zurück.
Liegt eine markenmäßige Benutzung vor?
Nur wer eine Marke im Rechtssinne „benutzt“, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die bloße Erwähnung eines Markennamens reicht dafür nicht aus. Entscheidend ist, ob ein Unternehmen das Zeichen aktiv im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation einsetzt.
Das Gericht sah in diesem Fall keine Benutzung im markenrechtlichen Sinne.
Eine markenmäßige Benutzung setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass ein Zeichen aus Sicht Dritter als fester Bestandteil der eigenen Kommunikation eines Unternehmens erscheint und dazu dient, dessen Waren oder Dienstleistungen anzupreisen. Die KI-Texte erfüllen diese Voraussetzung nicht, so die Berliner Richter. Sie fassen lediglich Inhalte fremder Webseiten zusammen, ohne dass die Suchmaschine den Eindruck erweckt, es handele sich um eigene Werbung oder eigene Aussagen.
Kein Zu-eigen-Machen fremder Inhalte
Eine markenmäßige Benutzung könnte auch dann vorliegen, wenn sich die Suchmaschine die fremden Inhalte zu eigen macht, also nach außen die Verantwortung dafür übernimmt. Auch das verneint das Gericht. Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer erkennt anhand der zahlreichen Verlinkungen, Snippets und Vorschaubilder ohne Weiteres, dass es sich um eine automatisierte Zusammenfassung fremder Quellen handelt und nicht um redaktionelle Inhalte der Suchmaschine selbst. Eine ausdrückliche Distanzierung der Suchmaschine von den KI-Texten sei dafür nicht erforderlich.
Kein bestimmender Einfluss auf den Inhalt
Für eine markenmäßige Benutzung müsste die Suchmaschine außerdem den Inhalt des Suchergebnisses selbst lenken können. Auch hieran fehlt es nach Auffassung des Gerichts. Welche Quellen die KI für ihre Antwort heranzieht, hängt allein davon ab, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von der KI erkannten Mustern und Strukturen zur jeweiligen Nutzeranfrage passen. Die Suchmaschine nimmt darauf keinen gezielten Einfluss – anders als der Betreiber einer seiteninternen Suchmaschine, der die Auswahl der Trefferliste selbst steuert und dabei Marken als Schlüsselwörter im Rahmen der eigenen Werbung einsetzt.
Auch Werbeanzeigen begründen keine markenmäßige Benutzung
Selbst die unter „Gesponserte Produkte“ eingeblendeten Anzeigen führen laut Gericht nicht zu einer markenmäßigen Benutzung durch die Suchmaschine. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lasse sich eine markenmäßige Benutzung nicht allein darauf stützen, dass der Suchmaschinenbetreiber für die Anzeige von Werbung eine Vergütung von seinen Kunden erhält. Auch wenn diese Anzeigen im Kontext der KI-generierten Ergebnisse erscheinen, stellt die Suchmaschine damit lediglich die technischen Voraussetzungen für die Auffindbarkeit bestimmter Webseiten bereit – sie verbindet sich damit nicht selbst mit den beworbenen Produkten.
Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer erkennt, dass die Antragsgegnerin mit ihren KI-Funktionen lediglich ein neues Suchergebnisformat geschaffen hat, indem sie Suchergebnisse durch die KI auf Grundlage von Berechnungen zusammenfasst, ohne dass es hierfür einer Distanzierung der Antragsgegnerin bedarf.
Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Parfumhersteller und Suchmaschine
Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheiterten. Dafür hätten die Parteien Mitbewerber sein müssen, also in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen müssen.
Ein Parfümhersteller und eine Suchmaschine bieten jedoch grundlegend unterschiedliche Leistungen an. Das Gericht sah auch keine wirtschaftliche Wechselwirkung. Der Vorteil, den die Suchmaschine aus attraktiveren KI-Funktionen zieht, stehe in keinem wettbewerblichen Bezug zu den Parfümprodukten des Herstellers.
Denkbar wäre noch ein sogenanntes mittelbares Wettbewerbsverhältnis gewesen. Das läge vor, wenn die Suchmaschine gezielt den Absatz der Dupe-Anbieter gefördert hätte, die direkt mit dem Parfümhersteller konkurrieren. Auch das lehnte das Gericht aber ab. Die Nennung von Alternativanbietern in den KI-Texten fördere deren Absatz allenfalls „reflexartig“ als Nebeneffekt, ohne dass dies eine gezielte geschäftliche Handlung der Suchmaschine darstelle. Zudem seien die Links zu den Drittanbietern in den KI-Texten unvergütet, sodass die Suchmaschine daraus keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ziehe.
Fazit
Die Entscheidung des LG Berlin II steht in Kontrast zu Urteilen wie dem des LG München I zu Googles KI-Übersichten und auch die Ausführungen des LG Frankfurt deuten auf ein anderes Ergebnis hin. Bei diesen Entscheidungen wurde Google gerade wegen der eigenständigen Verknüpfungs- und Strukturierungsleistung der KI der Inhalt zugerechnet.
Das LG Berlin II beschreibt die KI-Funktionen der Suchmaschine technisch und funktional in fast identischer Weise, nämlich als Zusammenfassung, Strukturierung und Formatierung von Drittinhalten zu einem neu generierten, in eigenen Worten formulierten Text. Dennoch kommt es zum gegenteiligen Ergebnis und verneint ein Zueigenmachen.
Dieser Unterschied lässt sich kaum allein mit der Unterscheidung zwischen Markenrecht und Persönlichkeitsrecht oder Wettbewerbsrecht erklären, da dieselbe technische Charakterisierung der KI-Leistung in einem Fall zur Zurechnung als eigene Aussage führt und im anderen Fall nicht. Die Entscheidung hätte angesichts dieser Parallelen durchaus auch anders ausfallen können.
Wir beraten
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