Google haftet für KI-Ergebnisse, künstliche Intelligenz, IT-Recht, Rechtsanwalt

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Was passiert, wenn Googles KI Ihr Unternehmen in einem Atemzug mit Betrugsmaschen nennt – und das tausende Male am Tag? Wer ist dafür verantwortlich?

Was war passiert?

Wer den Namen eines mittelständischen Verlagshauses bei Google suchte und dabei das von der Autocomplete-Funktion vorgeschlagene Wort „Betrugsmasche“ ergänzte, sah an oberster Stelle der Ergebnisseite keine Liste von Links, sondern eine kompakte, positiv formulierte Zusammenfassung. Die KI bestätigte den Verdacht, nannte Merkmale einer vermeintlichen Betrugsmasche, listete Handlungsempfehlungen auf und strukturierte die Informationen redaktionell. Quelle war unter anderem ein Warnbeitrag einer Rechtsanwaltskanzlei, der sich jedoch gar nicht auf das Verlagshaus bezog, sondern auf ein vollständig anderes Unternehmen.

Die betroffenen Unternehmen sind ein Verlagshaus mit zwölf Verlagsmarken sowie ein zugehöriger Spezialverlag für Technik und Geschichte. Mit dem im KI-Text genannten Unternehmen, das tatsächlich im Verdacht unseriöser Praktiken steht, haben sie nach eigenem Vortrag nichts zu tun. Sie beantragen daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht München I.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht München I erließ die beantragte einstweilige Verfügung mit Urteil vom 28.05.2026 – Az. 26 O 869/26 überwiegend und untersagte Google, die beanstandeten Aussagen über die betroffenen Verlage in KI-Übersichten zu verbreiten. Die Untersagung umfasste unter anderem Behauptungen zu Betrugsmaschen, Abo-Fallen, fingierten Telefonaten, Namenswechseln und mangelnder Erreichbarkeit.

Warum gilt die KI-Übersicht als eigene Aussage Googles?

Dies ist der entscheidende Punkt des Urteils. Das Gericht unterscheidet klar zwischen zwei Funktionen einer Suchmaschine: der klassischen Anzeige von Suchergebnissen als Verlinkungen einerseits und der KI-generierten Übersicht andererseits.

Klassische Suchergebnisse zeigt Google als Mittler fremder Inhalte. Die KI-Übersicht sei jedoch etwas anderes. Diese fasst Informationen aus verschiedenen Quellen zusammen, bewertet sie, strukturiert sie eigenständig und präsentiert das Ergebnis in eigenen Worten. Das Gericht hebt hervor, dass die KI dabei Aussagen produzierte, die so in keiner der verlinkten Quellen enthalten waren, wie etwa die Verknüpfung der betroffenen Verlage mit einem bestimmten Drittunternehmen.

Es werden eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen.

Da Google die KI selbst anbietet und die Algorithmen selbst steuert, muss sich das Unternehmen die Ergebnisse dieser KI zurechnen lassen. Das Gericht stuft Google daher als unmittelbaren Störer ein und nicht nur als mittelbaren Störer, der erst nach einem Hinweis auf eine offensichtliche Rechtsverletzung handeln müsste.

Die Logik dahinter: Wer die KI einschaltet, trägt die Verantwortung.

Die bisherige BGH-Rechtsprechung zur Suchmaschinen-Haftung hatte vor allem auf die praktische Notwendigkeit von Suchmaschinen abgestellt. Proaktive Prüfpflichten würden das Geschäftsmodell gefährden. Für die KI-Übersicht gilt das nach Auffassung des LG München I jedoch nicht. Die klassische Suche funktioniert ohne sie. Die KI-Übersicht ist eine zusätzliche, freiwillig angebotene Funktion, für deren Ergebnisse der Anbieter die Verantwortung trägt.

Das Gericht verweist zudem auf eine Schutzlücke, die entstehen würde, wenn man den Betreiber nur bei offensichtlichen Rechtsverstößen in die Pflicht nehmen könnte. Betroffene könnten weder gegen die Drittquellen vorgehen, da diese die beanstandeten Aussagen gar nicht getroffen haben, noch gegen den Betreiber, da dieser die Verletzung nicht als offenkundig anerkennt. Dies würde ein systemisches Rechtsschutzdefizit darstellen.

Was ist mit dem Digital Services Act?

Google hatte argumentiert, die Haftungsprivilegierungen des DSA – das europäische Gesetz über digitale Dienste – seien anwendbar. Das Gericht lehnte dies ab. Der DSA enthält zwar Haftungsprivilegien für Hostingdienste und Suchmaschinen im Sinne eines Notice-and-Takedown-Verfahrens, diese setzen jedoch voraus, dass der Betreiber nur als Durchleiter oder Speicher fremder Inhalte handelt. Diese setzen jedoch voraus, dass der Betreiber lediglich als Durchleiter oder Speicher fremder Inhalte agiert. Bei einer eigenständig generierten KI-Übersicht ist das jedoch nicht der Fall.

Darüber hinaus lässt der DSA zivilrechtliche Unterlassungsansprüche ausdrücklich unberührt. Ein nationales Gericht kann also von einem Diensteanbieter verlangen, eine Zuwiderhandlung abzustellen – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines Haftungsprivilegs erfüllt sind oder nicht.

Einordnung: Ein neues Kapitel der KI-Haftung

Das Urteil des LG München I ist keine isolierte Entscheidung. Es reiht sich in eine Serie von Urteilen ein, die das Haftungsregime für KI-generierte Inhalte Schritt für Schritt schärft.

Das LG Frankfurt und die geöffnete Tür

Im Januar 2025 hatte das Landgericht Frankfurt a. Main in einem ersten Verfahren zu KI-Suchergebnissen eine einstweilige Verfügung zwar abgelehnt, aber gleichzeitig klargestellt: Eine Haftung für falsche KI-generierte Suchergebnis-Zusammenfassungen ist grundsätzlich möglich. Die KI-Übersicht ist keine rechtsfreie Zone. Das war die geöffnete Tür. Das LG München I ist nun hindurchgegangen.

Das LG Kiel und das Firmenportal

Bereits 2024 hatte das Landgericht Kiel einen Portalbetreiber verurteilt, der mit KI automatisiert Handelsregisterdaten zusammengeführt und dabei falsch zugeordnet hatte. Das Gericht stufte ihn als unmittelbaren Störer ein – Haftungsausschlüsse in den Nutzungsbedingungen halfen nicht. Wer KI-Ergebnisse bündelt und veröffentlicht, macht sie sich zu eigen.

Das OLG Hamm und der KI-Chatbot

Im Mai 2026 hat das OLG Hamm eine Praxis-Klinik verurteilt, weil ihr KI-Chatbot nicht existierende Facharztbezeichnungen behauptet hatte. Auch dort: volle Zurechnung, keine Entlastung durch korrekte Programmierung. Wer eine KI einschaltet, steht für deren Aussagen ein.

Das Prinzip, das sich durchzieht

Alle Entscheidungen folgen demselben Grundgedanken: Wer eine KI freiwillig einführt und ihren Output nach außen trägt, muss sich diesen Output zurechnen lassen. Das gilt für das Firmenportal, den Website-Chatbot und jetzt auch für die prominenteste Funktion der meistgenutzten Suchmaschine der Welt.

Fazit

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das LG München I entschieden. Ob die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren Bestand hat, ob der BGH diese Linie übernimmt und wie weit die Haftung bei weniger eindeutigen Fällen reicht, bleibt daher offen. Eine Tendenz der Rechtsprechung, die für eine Haftung spricht, ist jedoch klar erkennbar. Dies ist im Ergebnis auch richtig, denn KI ist hier ein Werkzeug, dessen sich Google bedient.

Angeblich enthalten 10 % der KI-Zusammenfassungen Fehler. Dies zeigt das immense Haftungsrisiko für Betreiber wie Google. Es wird daher nicht das letzte Urteil im Zusammenhang mit Googles KI-Zusammenfassungen sein.

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