Empfehlungssysteme und Meldeverfahren intransparent, DSA, IT-Recht, E-Commerce, Rechtsanwalt

Empfehlungssysteme

und Meldeverfahren

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Darf ein Online-Marktplatz das Melden rechtswidriger Inhalte von einem Kundenkonto abhängig machen? Und reicht es, wenn er nur die Namen der Kriterien nennt, nach denen er Produkte empfiehlt, ohne deren Gewichtung zu erklären? Das Oberlandesgericht Bamberg hat einem Verbraucherschutzverein bei Meldeverfahren und Empfehlungssystemen in zentralen Punkten recht gegeben.

Ein Meldebutton, der nur „Probleme mit dem Produkt“ kennt

Betroffen ist der Betreiber eines internationalen Online-Marktplatzes, auf dem sowohl eigene als auch Produkte von Drittanbietern verkauft werden. Die Europäische Kommission hatte den Anbieter am 25.04.2023 als sehr große Online-Plattform im Sinne des Digital Services Act eingestuft, sodass für ihn die strengsten Pflichten der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten. Im Urteil selbst bleibt der Anbieter anonymisiert; wir übernehmen diese Zurückhaltung.

Die Trefferliste einer Produktsuche war standardmäßig nach der Option „Empfohlen“ sortiert. Auf einer verlinkten Hilfeseite erläuterte der Anbieter, die Auswahl richte sich vor allem nach „Kundenaktionen“ und „Informationen über den Artikel“, weil diese „die besten Hinweise darauf“ gäben, was Kundinnen und Kunden kaufen möchten. Eine Gewichtung der Kriterien untereinander fand sich dort nicht.

Auf jeder Produktseite konnten Nutzer außerdem über einen Link „Ein Problem mit diesem Produkt melden“ Beanstandungen einreichen. Wer klickte, wurde aufgefordert, sich zunächst in sein Kundenkonto einzuloggen. Bei Kundenrezensionen führte ein „Melden“-Button nach Auswahl eines Grundes und Klick auf „Senden“ ebenfalls zur Login-Seite.

Verbraucherschutzverein rügt Intransparenz und Login-Zwang

Ein nach dem Unterlassungsklagengesetz klagebefugter Verbraucherschutzverein sah darin gleich zwei Verstöße gegen den Digital Services Act. Zum einen erläutere die Hilfeseite zwar einzelne Faktoren des Empfehlungssystems, nicht aber deren relative Bedeutung zueinander, wie es Art. 27 DSA (Transparenzpflicht für Empfehlungssysteme) verlange. Zum anderen sei das Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte weder eindeutig bezeichnet noch leicht zugänglich. Die Formulierung „Problem mit diesem Produkt“ suggeriere allenfalls Mängel der Ware, nicht aber rechtswidrige Inhalte wie etwa beleidigende Rezensionen. Der vorgeschaltete Login schrecke zusätzlich ab.

Der Anbieter verteidigte sich damit, eine Gewichtung lasse sich wegen der dynamischen, von zahlreichen Faktoren abhängigen Algorithmen gar nicht sinnvoll darstellen. Eine detailliertere Offenlegung würde zudem Geschäftsgeheimnisse preisgeben, die nach dem Digital Services Act ohnehin nur gegenüber Behörden offenzulegen seien. Den Login hielt er für zumutbar, weil ein Konto in unter einer Minute angelegt und danach wieder gelöscht werden könne; er diene außerdem der Abwehr automatisierter Missbrauchsmeldungen. Zur Stützung berief sich der Anbieter auf ein Urteil des OLG Hamburg, wonach ein Kundenkonto beim Bestellvorgang keinen unzumutbaren Mehraufwand bedeute.

OLG Bamberg: Meldeverfahren und Empfehlungssysteme müssen nachgebessert werden

Mit dem Urteil vom 29.07.2026 – Az. 3 UKl 13/25 e hat der für Verbandsklagen nach dem Digital Services Act zuständige Senat des Oberlandesgericht Bamberg der Klage in diesen beiden Punkten stattgegeben. Aufgrund einer bundesweiten Zuständigkeitskonzentration entscheidet das Oberlandesgericht Bamberg über solche Verbandsklagen gegen im Ausland ansässige Plattformbetreiber trotz seiner Bezeichnung als erste und einzige Instanz; es handelt sich also nicht um eine Berufungsentscheidung. Zwei weitere Anträge des Vereins, die die Zugänglichkeit einer Profiling-freien Empfehlungsoption und die Platzierung des Links zur AGB-Zusammenfassung betrafen, hat der Senat dagegen abgewiesen.

Warum der Meldebutton am Wortlaut scheitert

Nach Auffassung der Bamberger Richter setze die leichte Zugänglichkeit des Meldeverfahrens gemäß Art. 16 DSA (Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte) voraus, dass der Einstieg in das Verfahren für Nutzer klar erkennbar sei. Die Bezeichnung „Ein Problem mit diesem Produkt melden“ lasse aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers aber nur an Mängel der Ware denken, nicht an rechtswidrige Inhalte wie etwa beleidigende oder rechtsverletzende Angaben auf derselben Produktseite. Ein zusätzlicher Link „Illegale Inhalte melden“ im Footer der Webseite genüge nicht, weil er sich nicht in der Nähe des jeweils betroffenen Inhalts befinde und selbst nur zu einer Informationsseite, nicht aber unmittelbar in das Meldeverfahren führe.

Ob der Anbieter für eine Meldung überhaupt personenbezogene Daten verlangen dürfe, ließen die Richter ausdrücklich offen; sie hielten dies angesichts der in den Erwägungsgründen vorausgesetzten Möglichkeit anonymer Meldungen für zweifelhaft. Selbst wenn man dies zugunsten des Anbieters unterstelle, stehe die Pflicht zur vorherigen Kontoanlage der leichten Zugänglichkeit entgegen. Aus Sicht der Nutzer sei nämlich im Vorfeld nicht erkennbar, dass hierfür lediglich Name und E-Mail-Adresse nötig seien:

Möchte er das Meldeverfahren in Gang setzen, kann ihn deshalb die Information „Um einen Bericht einzureichen, logge dich in dein Konto ein“ dazu bewegen, von der beabsichtigten Meldung Abstand zu nehmen.

Die von der Beklagten herangezogene Hamburger Entscheidung zum Gastzugang beim Bestellvorgang sei nicht übertragbar, da dort keine dem Art. 16 DSA vergleichbare Pflicht zur leichten Zugänglichkeit in Rede gestanden habe.

Wie genau muss die Gewichtung der Empfehlungsparameter erklärt werden?

Beim zweiten Streitpunkt stellte der Senat klar, dass die Pflicht aus Art. 27 DSA, die Gründe für die relative Bedeutung der wichtigsten Parameter zu erläutern, zwingend voraussetze, dass diese relative Bedeutung überhaupt erst dargestellt werde. Eine bloße Aufzählung möglicher Kriterien genüge dafür nicht:

Kann der Plattformbetreiber wegen variabler Gewichtung von Parametern keine Prozentsätze angeben, verlangt Art. 27 Abs. 2 lit. b DSA aber zumindest Informationen darüber, auf welchem Wege das Verhältnis durch den Plattformanbieter bestimmt wird.

Dem pauschalen Hinweis, die genannten Faktoren gäben „die besten Hinweise“ auf den Kaufwunsch der Kundschaft, fehle es an genau dieser Information. Zugleich bestätigte der Senat, dass der Anbieter weder den Algorithmus selbst noch fallbezogene Gewichtungsergebnisse offenlegen müsse; der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleibe gewahrt, weil eine tiefergehende Offenlegung ohnehin nur gegenüber den zuständigen Behörden geschuldet sei. Verlangt sei allein, dass Nutzer die grundsätzliche Funktionsweise des Systems nachvollziehen können.

Fazit

Für Betreiber sehr großer Online-Marktplätze bedeutet das Urteil: Allgemeine Formulierungen zu Empfehlungssystemen und Meldewegen reichen nicht mehr aus.

Offen bleibt dabei die grundsätzlichere Frage, ob ein Anbieter für Meldungen rechtswidriger Inhalte überhaupt personenbezogene Daten verlangen darf. Das OLG hat sie ausdrücklich nicht entschieden, obwohl sie für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist, insbesondere weil andere Vorschriften des Digital Services Act zur Bevorzugung vertrauenswürdiger Hinweisgeber gerade auf deren Identifizierbarkeit aufbauen. Solange der Bundesgerichtshof über die zugelassene Revision nicht entschieden hat, bleibt zudem unsicher, ob die strenge Bamberger Linie zum Login-Zwang Bestand haben wird.

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