
Hausherr
schlägt
Google Earth.
Hausherr
schlägt
Google Earth.
von
Darf ein Kartendienst Luftbilder vom Grundstück eines Privatmanns weltweit zeigen, auch den Garten hinter dem Haus? Und muss der Eigentümer erst beweisen, dass er besonders gefährdet ist? Das LG Frankfurt am Main hat beide Fragen zugunsten eines Hauseigentümers beantwortet.
Ein Wohnhaus aus allen Blickwinkeln
Ein Mann lebt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem Wohnhaus in Frankfurt am Main. Beruflich ist er Geschäftsführer eines großen Immobilienmaklerhauses und tritt in dieser Rolle öffentlich auf. Sein Privatleben schirmt er dagegen ab. Nach der Pressemitteilung des Gerichts hatte er bereits erreicht, dass Bilder seines Hauses in Google Street View und Apple Look Around unkenntlich gemacht wurden.
Google bildet in Google Earth und Google Maps die Erdoberfläche dreidimensional ab. Grundlage sind Luftbild- und Satellitenaufnahmen. Nutzer können Neigungswinkel und Ausrichtung frei verändern. So ließ sich das umfriedete Grundstück aus jeder Perspektive betrachten. Sichtbar war auch der rückwärtige Bereich, der von der Straße aus nicht einsehbar ist. Die Darstellung ist vergrößerbar und zeigt die Grundstücksgrenzen. Die Aufnahmen stammen nach Angaben der Google-Anwälte in der mündlichen Verhandlung von einem Unternehmen, das die Grundstücke aus großer Höhe überfliegt.
Neugier oder Informationsfreiheit?
Der Hauseigentümer verlangte, dass Google die Darstellung unterlässt und die Bilder aus beiden Diensten löscht. Jeder Nutzer könne sich sämtliche Einrichtungen seines Grundstücks im Detail ansehen. Daraus ließen sich Schlüsse auf seine Wohn- und Vermögensverhältnisse ziehen.
Google hielt die Beeinträchtigung für äußerst gering. Die Dienste erlaubten keine Suche nach Personen, sondern nur nach Orten, Adressen und Unternehmen. Dem stehe ein erhebliches Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gegenüber, das die Informationsfreiheit des Grundgesetzes schütze. Sich ein Bild von der Welt zu machen, sei eines der ältesten Bedürfnisse der Menschheit. Außerdem berief sich Google auf seine Berufsfreiheit. Wer in einer Gemeinschaft lebe, müsse eine maßvolle Preisgabe persönlicher Daten im Interesse anderer hinnehmen.
LG Frankfurt untersagt die 3D-Darstellung
Mit Urteil vom 24.09.2026 – Az. 2-03 O 388/25 hat das LG Frankfurt am Main Google untersagt, dreidimensionale Darstellungen des Grundstücks in Google Earth und Google Maps zu veröffentlichen.
Warum greifen Luftbilder vom Grundstück in die Privatsphäre ein?
Das Gericht stützt den Anspruch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schütze nicht nur die Entfaltung eines Menschen nach außen. Es garantiere auch einen Bereich der Zurückgezogenheit.
Die Kammer beantwortet die sich hier stellende entscheidungserhebliche Rechtsfrage dahingehend, dass es niemand hinnehmen muss, dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne Zustimmung öffentlich – hier weltweit – verbreitet werden, jedenfalls wenn hierdurch Grundstücksbereiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind […].
Der Rückzugsbereich ende nach Auffassung des Gerichts nicht an der Haustür. Er umfasse das gesamte befriedete Grundstück. Grundstücksgröße und Gestaltung der Außenanlagen erlaubten Rückschlüsse auf die Lebensweise. Zudem legten die Bilder die Zugänge zum Grundstück offen, was sicherheitsrelevant sein könne.
Besonderes Gewicht legt das Gericht auf die Verknüpfung von Daten. Google veröffentlicht zwar keine Namen der Bewohner. Das hält die Kammer für unerheblich. Daten lägen heute nicht isoliert vor, sondern würden auch mithilfe künstlicher Intelligenz verknüpft. Über die Adresse lasse sich mit anderen Quellen ermitteln, wer wo auf welche Weise lebe. Wer Daten erhebe und bereitstelle, müsse sich an solchen erwartbaren Verknüpfungen messen lassen. Mit der Verantwortung von Google für automatisiert aufbereitete Informationen haben wir uns bereits im Zusammenhang mit KI-Suchergebnissen befasst.
Schließlich erhöhe die Art der Aufnahme die Belastung. Die Überflüge würden weder angekündigt noch seien sie für Betroffene erkennbar. Der Eigentümer könne sein Grundstück deshalb nicht vorab schützen, etwa mit Planen. Hecken und Zäune verlören bei einem Blick von oben ihre Wirkung.
Muss der Eigentümer eine besondere Gefahr belegen?
Nein, meint das Gericht. Ob der Hauseigentümer wegen seines Wohlstands ein erhöhtes Einbruchsrisiko habe, sei ohne Belang. Der Rückzugsraum stehe jedem Menschen zu, unabhängig von sozialem Status und Wohnverhältnissen. Müsste der Einzelne seine besondere Schutzwürdigkeit darlegen und beweisen, widerspräche das der Grundidee des Persönlichkeitsrechts.
Googles Interessen gewichtet das Gericht gering. Die Berufsfreiheit sei schon nicht betroffen, weil eine Pflicht zur Unkenntlichmachung den Beruf weder versperre noch regle. Das Interesse der Nutzer, die Welt digital zu erkunden, sei zwar legitim. Es erschöpfe sich aber in Neugier oder diene nicht schutzwürdigen Zwecken wie der Vorbereitung eines Einbruchs. Für Stadtplanung, Umweltplanung, Urlaubsplanung oder Geografieunterricht sei der Blick in einen privaten Garten nicht nötig. Auch die Rolle als Geschäftsführer mache den Hauseigentümer nicht zu einer Person des öffentlichen Lebens.
Den Ausgleich sieht die Kammer in der Unkenntlichmachung auf Verlangen. Sie sei das mildere Mittel und werde bei einem anderen Dienst von Google bereits praktiziert. Die Zwecke der Kartendienste blieben so weiter erreichbar.
Wie passt das zur bisherigen Rechtsprechung?
Das LG Frankfurt weicht ausdrücklich vom LG Itzehoe ab. Dieses hatte mit Urteil vom 11.06.2020 – Az. 10 O 84/20 eine Klage auf Verpixelung eines Grundstücks in Google Earth abgewiesen. Nach der Wiedergabe durch das LG Frankfurt hatte das LG Itzehoe unter anderem darauf abgestellt, dass die Daten isoliert vorlägen. Auch die Zielrichtung des Dienstes hatte es berücksichtigt. Beide Argumente lässt das LG Frankfurt nicht gelten.
Auch der BGH hat sich mit Luftbildern befasst. Mit Urteil vom 05.11.2024 – Az. VI ZR 110/23 hielt er das Luftbild der Ferienvilla eines ehemaligen Formel-1-Rennfahrers in einer Zeitschrift für zulässig. Einen Eingriff in die Privatsphäre hat der BGH zwar bejaht. Er hat ihn aber gering gewichtet. Das Bild zeigte nur einen Randbereich, stammte aus einem Verkaufsexposé und war nicht durch Ausspähung entstanden. Zudem bestand an dem prominenten Kläger ein Informationsinteresse, das die Pressefreiheit schützt.
Das LG Frankfurt greift diese Kriterien auf und kommt zum umgekehrten Ergebnis. Der Hauseigentümer ist nicht prominent, es geht nicht um Presseberichterstattung, und die Bilder entstanden heimlich. Ob daneben ein Anspruch aus dem Datenschutzrecht besteht, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Für Anbieter von Karten-, Geodaten- und Luftbilddiensten erhöht das Urteil den Druck, ein Verfahren zur Unkenntlichmachung auf Verlangen vorzuhalten. Die Begründung richtet sich an jeden, der Daten erhebt und bereitstellt. Ob andere Gerichte dem folgen, ist offen. Wir halten es für möglich, dass sich auch Immobilienportale oder Anbieter von Drohnen- und Luftbildaufnahmen an diesen Maßstäben messen lassen müssen.
Unternehmen, die Luftbilder für Exposés, Projektdarstellungen oder Marketing nutzen, sollten prüfen, ob darauf fremde Wohngrundstücke mit verborgenen Bereichen erkennbar sind. Das gilt besonders, wenn die Bilder vergrößerbar sind oder mit Adressen verknüpft werden. Solche Fragen berühren neben dem Persönlichkeitsrecht regelmäßig auch das IT-Recht und den Datenschutz.
Fazit
Das Gericht stellt den häuslichen Rückzugsraum klar über das Erkundungsinteresse von Kartennutzern. Überzeugend ist der Gedanke, dass die Aussagekraft von Daten nicht isoliert beurteilt werden kann, wenn ihre Verknüpfung erwartbar ist. Ebenso nachvollziehbar ist, dass niemand eine besondere Gefährdung nachweisen muss, um seinen Garten vor fremden Blicken zu schützen.
Wir beraten
Sie gerne zum
IT-Recht!







