Meta haftet für Fake-Profile, Scam-Anzeigen, Plattformhaftung, IT-Recht, Rechtsanwalt

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Muss eine Plattform für Fake-Profile einstehen, mit denen Unbekannte unter fremdem Gesicht und fremder Marke für betrügerische Geldanlagen werben? Und reicht es, gemeldete Inhalte irgendwann zu löschen?

Betrugsanzeigen mit fremdem Gesicht

Ein Unternehmen betreibt ein bekanntes Internetportal mit Vergleichsrechnern und Ratgebern zu Finanzprodukten. Sein Gründer und Geschäftsführer ist durch Videos und einen Podcast das prägende Gesicht des Portals. Unbekannte veröffentlichten auf Instagram und Facebook Profile, Beiträge und Werbeanzeigen mit dem Kennzeichen des Unternehmens sowie mit Namen und Fotos des Gründers. Darunter war auch ein KI-generiertes Deepfake-Video mit angeblichen Anlagetipps. Wer den Links folgte, landete in geschlossenen Messenger-Gruppen, in denen mutmaßlich betrügerische Investments angepriesen wurden.

Das Unternehmen hinterlegte Referenzbilder im Meldetool von Meta und meldete allein vom 29.07.2024 bis 28.08.2024 rund 256 Verstöße. Am 01.10.2024 folgte eine anwaltliche Abmahnung. Meta löschte die Inhalte, teils aber erst nach Wochen, während laufend neue Fälschungen erschienen. Vor Gericht verteidigte sich Meta damit, lediglich neutraler Speicherdienst für fremde Inhalte zu sein. Das Unternehmen ging daher gegen Meta gerichtlich vor.

LG Frankfurt verurteilt Meta

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit Urteil vom 16.09.2026 – Az. 2-06 O 234/25 überwiegend stattgegeben. Meta muss es unterlassen, die beanstandeten Fake-Inhalte und kerngleiche Varianten zu verbreiten. Den Klägern muss Meta Auskunft über Reichweite und erzielte Einnahmen erteilen. Zudem schuldet Meta dem Grunde nach Schadensersatz und dem Gründer eine Geldentschädigung.

Warum greift das Haftungsprivileg nicht?

Die Frage berührt einen Kern des IT-Rechts. Nach dem Gesetz über digitale Dienste der EU, dem Digital Services Act (DSA), haften Speicherdienste für fremde Inhalte grundsätzlich erst ab Kenntnis. Handeln sie dann zügig, bleiben sie haftungsfrei. Dieses Privileg setzt eine neutrale, rein technische Rolle voraus. Der EuGH hat dazu die Vorgängerregelung in der E-Commerce-Richtlinie ausgelegt (Webgroup und Coyote EuGH Urteil vom 16.06.2026 – Az. C-188/24 und C-190/24). Danach übt ein Betreiber Kontrolle aus, wenn sein Algorithmus im eigenen Interesse bestimmt, unter welchen Bedingungen und in welcher Rangfolge Inhalte verbreitet werden.

Das LG Frankfurt überträgt diese Rechtsprechung auf den DSA. Meta entscheide über eine automatisierte Auktion, welchem Nutzer welche Anzeige in welcher Rangfolge erscheine. Auch gewöhnliche Beiträge steuere Meta über Algorithmen in die Feeds anderer Nutzer. Beides diene eigenen wirtschaftlichen Interessen, nämlich Werbeeinnahmen und höherer Interaktion. Auf eine Kenntnis der konkreten Inhalte komme es daher nicht mehr an. Anders dürfte es bei rein chronologischen Feeds liegen, wie sie etwa Mastodon oder Bluesky verwenden.

Es bleibt daher letztlich dem Diensteanbieter überlassen, ob er aus eigenen Interessen mittels Algorithmen über die Bedingungen der Anzeige von Inhalten entscheidet und damit die Kontrolle über die Inhalte und in der Folge auch die Verantwortlichkeit für die von ihm ausgespielten Inhalte übernimmt.

Meta hafte daher nicht bloß als sogenannter Störer, also als mittelbar Beteiligter, der nur zur Unterlassung verpflichtet ist. Meta hafte als Täter und damit auch auf Schadensersatz.

Was gilt, wenn das Privileg doch greift?

Selbst mit Privileg hafte Meta, weil die Plattform nicht zügig gehandelt habe. Referenzbilder, dokumentierte Meldungen und Abmahnung hätten die Verletzungsfälle so genau beschrieben, dass Meta sie automatisiert hätte erkennen können. Eine Löschdauer von 14 oder 20 Tagen sei bei derart eindeutigen Verstößen nicht mehr zügig. Zudem müsse die Plattform darlegen, wann sie Kenntnis erlangt und was sie daraufhin unternommen habe.

Gestützt auf das OLG München Urteil vom 20.01.2026 – Az. 18 U 2360/25 erstreckt das Gericht die Pflicht auch auf künftige kerngleiche Fake-Profile. Das Verbot erfasst danach etwa Profilnamen, denen Zahlen oder Sonderzeichen hinzugefügt wurden. Einer erneuten Meldung jedes einzelnen Profils bedarf es nicht.

Was bedeutet das für Plattformen?

Bislang stand die Haftung ab Kenntnis im Vordergrund, wie wir etwa zur Störerhaftung von Google nach dem DSA berichtet haben. Das Frankfurter Urteil setzt früher an, nämlich beim Geschäftsmodell. Einen ähnlichen Ansatz haben wir bereits im Zusammenhang mit dem Wegfall des Haftungsprivilegs für YouTube beschrieben.

So gehen Sie gegen Fake-Profile vor

  • Verstöße lückenlos dokumentieren. Sichern Sie Screenshots mit Datum, Profilnamen und Links. Notieren Sie Meldung und Löschung.
  • Meldewege der Plattform nutzen. Hinterlegen Sie Referenzbilder und melden Sie jeden Fall über die vorgesehenen Tools. Die Bestätigungen belegen später die Kenntnis der Plattform.
  • Verletzungsmuster präzise beschreiben. Benennen Sie Ihre eigenen Accounts und stellen Sie klar, ob Sie selbst Werbung schalten. Beschreiben Sie, welche Kombination aus Namen, Bildern und Kennzeichen auf eine Fälschung hinweist.
  • Rechte an Bildmaterial sichern. Vereinbaren Sie mit Mitarbeitern und Fotografen schriftlich ausschließliche Nutzungsrechte. Im Frankfurter Fall scheiterten die urheberrechtlichen Ansprüche genau daran.
  • Rechtliche Schritte rechtzeitig prüfen. Reagiert die Plattform nur verzögert, kommen Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage in Betracht.

Fazit

Für Unternehmen und bekannte Personen, deren Gesicht oder Marke für Scam-Anzeigen missbraucht wird, eröffnet das Urteil neue Möglichkeiten. Es verlagert die Verantwortung – zu Recht – dorthin, wo die Ausspielung gesteuert und an ihr verdient wird.

Offen ist, ob die Linie hält. Der EuGH hatte über französische Vorgaben unter anderem für einen Navigationsdienst zu entscheiden, nicht über ein soziales Netzwerk. Konsequent zu Ende gedacht, verlöre nahezu jede große Plattform mit algorithmischem Feed ihr Haftungsprivileg. Das steht in einem Spannungsverhältnis zu dem Grundsatz, dass Plattformen nicht allgemein zur Überwachung verpflichtet sind. Im Ergebnis wäre dies aber zu begrüßen, da andernfalls Betroffene sonst weiter gegen Windmühlen ankämpfen müssten.

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