
Hinweis
auf entfernte
Bewertungen.
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auf entfernte
Bewertungen.
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Wer unechte Bewertungen löschen lässt, findet im eigenen Profil womöglich bald einen Hinweis auf entfernte Bewertungen. Darf ein Bewertungsportal solche Löschungen öffentlich machen und sie zudem als Beschwerden wegen Diffamierung bezeichnen?
Drei Beschwerden und ein Hinweis
Eine Rechtsanwaltskanzlei war mit einem Unternehmensprofil auf einem Bewertungsportal gelistet. Drei Bewertungen stammten nach ihrer Darstellung nicht von Mandanten, sondern von Personen, die ihre Dienste nie in Anspruch genommen hatten. Die Kanzlei beschwerte sich jeweils beim Portal. Der Betreiber löschte die drei Bewertungen.
Danach erschien im Profil unter dem Reiter „Rezensionen“ ein neuer Hinweis. Er lautete „Zwei bis fünf Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt.“ Über einen Button „Details“ öffnete sich ein Fenster mit einem ähnlichen Text. Von dort führte ein Link auf eine Hilfeseite mit Erläuterungen zum deutschen Recht.
Der Beschluss nennt den Portalbetreiber nicht. Die dort wiedergegebene Hilfeseite stimmt in Überschrift und Einleitungssatz aber mit der Hilfeseite von Google Maps überein. Nach dieser Hilfeseite zählt Google nur Entfernungen der letzten 365 Tage. Die Zahl erscheint stets als Spanne, etwa „sechs bis zehn“. Wiederhergestellte Bewertungen fallen heraus. Auf das Ranking des Profils soll der Hinweis keinen Einfluss haben.
Was die Kanzlei erreichen wollte
Die Kanzlei sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte eine einstweilige Verfügung, also eine gerichtliche Eilentscheidung. Der Begriff „Diffamierung“ erwecke den falschen Eindruck, Mandanten hätten sie in den Bewertungen beleidigt. Tatsächlich habe die Löschung allein auf dem fehlenden Kundenkontakt beruht. Zudem könne der Hinweis den Verdacht wecken, sie gehe auch grundlos gegen kritische Stimmen vor. Der Betreiber dürfe solche internen Vorgänge nicht öffentlich machen.
OLG München weist die Beschwerde zurück
Das Landgericht wies den Antrag zurück. Das OLG München Beschluss vom 21.09.2026 – Az. 18 W 839/26 Pre e bestätigte diese Entscheidung und wies die sofortige Beschwerde der Kanzlei zurück. Das Gericht prüfte Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und aus dem Digital Services Act. Es verneinte alle. Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb helfe nach seiner Auffassung nicht weiter, obwohl die Kanzlei sich darauf gar nicht berufen hatte.
Ist der Hinweis auf entfernte Bewertungen wahr?
Das Gericht hält den Hinweis für zutreffend. Die Kanzlei habe selbst drei Bewertungen beanstandet, und der Betreiber habe sie daraufhin gelöscht. Die Angabe „zwei bis fünf“ stimme also.
Den Streit um das Wort „Diffamierung“ entscheidet das Gericht ebenfalls gegen die Kanzlei. Die verlinkte Hilfeseite erkläre ausdrücklich, dass auch die Rüge fehlenden Kundenkontakts unter diesen Begriff falle. Diese Einordnung sei mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar. Diffamierung bedeute so viel wie Herabsetzung. Herabsetzend könne eine negative Bewertung ohne Kundenkontakt ebenso sein wie eine Bewertung mit unwahren Tatsachen.
Rechtlich ordnet das Gericht den Hinweis als Meinungsäußerung mit wahrem Tatsachenkern ein. Die Zuordnung zur Kategorie Diffamierung sei eine Wertung des Betreibers. Der Kern der Aussage, dass Bewertungen nach Beschwerden entfernt wurden, sei dagegen wahr. Ein durchschnittlicher Leser verstehe den Begriff zudem als Sammelbegriff. Er schließe daraus nicht, dass echte Kunden die Kanzlei beleidigt hätten.
Warum überwiegt das Transparenzinteresse?
Für die Abwägung stellt das Gericht die Interessen beider Seiten gegenüber. Der Betreiber dürfe seine Prüf- und Löschpraxis offenlegen und auf mögliche Verzerrungen hinweisen. Die Nutzer hätten ein Interesse an authentischen Bewertungen. Sie könnten die Zahl der Löschungen ins Verhältnis zur Gesamtzahl setzen oder mehrere Anbieter vergleichen.
Auf der anderen Seite stehe das Interesse der Kanzlei, ihr Vorgehen gegen Bewertungen nicht publik zu machen. Betroffen sei aber nur ihre berufliche Tätigkeit. Wer unternehmerisch auftrete, müsse eine Beobachtung durch die Öffentlichkeit hinnehmen. Entscheidend ist für das Gericht der neutrale Wortlaut.
Der sachlich gehaltene Hinweis, der für den Nutzer erst sichtbar wird, wenn er auf den Reiter „Rezensionen“ klickt, enthält keine Kritik am Verhalten der Antragstellerin.
Ziehe ein Leser trotzdem den Schluss, das Unternehmen gehe auch gegen berechtigte Kritik vor, sei das hinzunehmen. Der Hinweis selbst stelle eine solche Behauptung nicht auf. Von internen Betriebsvorgängen könne keine Rede sein. Die Kanzlei habe sich selbst an das Portal gewandt, und der Betreiber habe die Informationen rechtmäßig erhalten.
Hilft der Digital Services Act weiter?
Nein. Der Digital Services Act, also die europäische Verordnung über digitale Dienste, verpflichtet Hostingdienste zu einem Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte. Nach Auffassung des Gerichts regelt er aber keinen eigenen Anspruch auf Entfernung. Außerdem stamme der Hinweis nicht von einem Nutzer, sondern vom Betreiber selbst. Ein Verbot, über die Entfernung gemeldeter Inhalte zu informieren, enthalte die Verordnung nicht.
Wie fügt sich die Entscheidung ein?
Das OLG München steht mit seinem Ergebnis nicht allein. Das OLG Köln Beschluss vom 12.06.2026 – Az. 15 W 55/26 hatte bereits einen gleichartigen Hinweis im Profil einer Arztpraxis gebilligt. Dort ging es um sechs bis zehn entfernte Bewertungen. Auch diese Entscheidung erging im Eilverfahren.
Ein Unterschied zeigt sich in der datenschutzrechtlichen Begründung. Das OLG Köln leitet aus dem Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO grundsätzlich auch einen Unterlassungsanspruch ab. Das OLG München lässt diese Frage ausdrücklich offen. Es verweist auf das EuGH Urteil vom 04.09.2025 – Az. C-655/23 (Quirin Privatbank). Danach gewährt die DSGVO selbst keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch, schließt einen solchen nach nationalem Recht aber nicht aus. Wie deutsche Gerichte das künftig umsetzen, ist offen.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Wer Bewertungen auf Bewertungsportalen beanstandet, muss nach diesen beiden Entscheidungen mit einem sichtbaren Hinweis rechnen. Das gilt auch, wenn es nur um Bewertungen ohne Kundenkontakt geht. Die Rüge fehlenden Kundenkontakts bleibt gleichwohl möglich. Über den Nachweis des Kundenkontakts durch das Bewertungsportal haben wir bereits berichtet.
Unternehmen sollten deshalb vor jeder Beschwerde abwägen. Eine einzelne kritische, aber echte Bewertung wiegt womöglich weniger schwer als ein dauerhafter Löschhinweis. Bei erkennbar gefälschten Bewertungen spricht dagegen viel für eine Beanstandung. Hilfreich ist es, die Gründe jeder Beschwerde sauber zu dokumentieren. Nach der Hilfeseite fällt eine Löschung nach 365 Tagen aus der Zählung heraus. Ein einmal erschienener Hinweis ist also nicht unbegrenzt sichtbar.
Fazit
Das OLG München folgt dem OLG Köln und stellt die Transparenz für Nutzer über das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens. Für Plattformbetreiber ist das eine gute Nachricht. Für Unternehmen, die sich gegen unechte Bewertungen wehren, ist es eine unbequeme.
Kritisch sehen wir die Einordnung des Begriffs Diffamierung. Wer eine Bewertung wegen fehlenden Kundenkontakts rügt, behauptet zunächst nur, den Verfasser nicht zu kennen. Gelöscht werden kann schon dann, wenn der Verfasser keinen Beleg für den Kontakt erbringt. Das räumt das Gericht selbst ein. Ob der Durchschnittsleser „Diffamierung“ tatsächlich als neutralen Sammelbegriff versteht, ohne die Hilfeseite zu lesen, lässt sich mit guten Gründen bezweifeln.
Hinzu kommt eine Schieflage. Ein Unternehmen, das gefälschte Bewertungen konsequent entfernen lässt, erhält einen Hinweis. Ein Unternehmen, das sie stehen lässt, bleibt unauffällig. Ob ein Hinweis das Bild tatsächlich transparenter macht oder neue Verzerrungen schafft, haben die Gerichte bislang nur im Eilverfahren geprüft. Eine Klärung in der Hauptsache und letztlich durch den BGH steht aus.
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