
Auskunft
zum
SCHUFA-Score.
Auskunft
zum
SCHUFA-Score.
von
Muss eine Auskunftei erklären, wie sie einen Bonitätsscore berechnet hat? Und wer muss beweisen, dass dieser Score über einen Kredit oder Vertrag entschieden hat? Der BGH hat die Voraussetzungen für eine Auskunft zum SCHUFA-Score präzisiert und Betroffenen die Beweisführung erheblich erleichtert.
Tabellen voller Prozentwerte
Ein Privatmann erhielt von der SCHUFA am 04.10.2023 eine Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Das Schreiben enthielt eine Tabelle mit allen Scorewerten, die die Auskunftei in den vorangegangenen zwölf Monaten auf Anfragen ihrer Kunden übermittelt hatte. Zu jedem Wert waren Ratingstufe, Erfüllungswahrscheinlichkeit und Risikobewertungen für einzelne Datenarten aufgeführt. Gemeint sind Gruppen von Daten wie frühere Zahlungsstörungen, Kreditaktivität oder die Länge der Kredithistorie. Hinzu kam ein sogenannter Basisscore von 20,22 Prozent.
Was hinter diesen Angaben stand, blieb für den Privatmann unklar. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schwankten etwa die Erfüllungswahrscheinlichkeiten bei Anfragen derselben Bank zwischen 2,13 Prozent und 22,43 Prozent. Eine Erklärung für diese Unterschiede enthielt das Schreiben nicht.
Er verlangte deshalb Auskunft darüber, wie seine Scorewerte berechnet wurden. Das Landgericht Chemnitz wies die Klage insoweit ab. Das Oberlandesgericht Dresden verurteilte die SCHUFA teilweise. Sie sollte unter anderem die Gewichtung der Kriterien mitteilen, die den Score am stärksten beeinflussen, und die Aussagekraft des konkreten Scorewerts erläutern. Den Algorithmus selbst musste sie nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht offenlegen. Gegen das Urteil legte die SCHUFA Revision ein.
BGH hebt auf und verweist zurück
Mit BGH Urteil vom 21.10.2026 – Az. I ZR 227/25 hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es die SCHUFA verurteilt hatte. Er hat die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Am selben Tag ergingen drei Urteile in gleichgelagerten Parallelverfahren.
Formal war die Revision der Auskunftei damit erfolgreich. Über den Auskunftsanspruch ist aber noch nicht abschließend entschieden. Der Betroffene erhält Gelegenheit, seine Anträge nachzubessern. Zwei Formulierungen des Berufungsurteils hielt der BGH für zu unbestimmt, nämlich die Kriterien, die den Score „am stärksten“ beeinflussen, und die „Aussagekraft“ des Scorewerts.
Wann besteht ein Anspruch auf Auskunft zum SCHUFA-Score?
Ein Anspruch auf Erläuterung der Berechnung besteht nur, wenn eine automatisierte Einzelentscheidung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung vorliegt. Der BGH knüpft dafür an das Urteil des EuGH vom 07.12.2023 – Az. C-634/21 (SCHUFA Holding) an. Danach müssen drei Voraussetzungen zusammentreffen. Es muss eine Entscheidung vorliegen. Sie muss ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhen. Und sie muss die betroffene Person rechtlich oder in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen.
Die ersten beiden Merkmale sah der BGH als erfüllt an. Bereits die Berechnung des Scorewerts sei eine Entscheidung, nicht erst dessen Übermittlung an eine Bank. Das statistische Verfahren der SCHUFA sei zudem Profiling, also eine automatisierte Bewertung persönlicher Aspekte wie wirtschaftlicher Lage und Zuverlässigkeit.
Am dritten Merkmal scheiterte das Berufungsurteil. Das Oberlandesgericht hatte es für unerheblich gehalten, ob der Betroffene durch den Score tatsächlich beeinträchtigt wurde. Der BGH sieht das anders. Erheblich beeinträchtigt sei der Betroffene nur, wenn ein Dritter maßgeblich anhand des übermittelten Scores entscheidet, ob er einen Vertrag schließt, durchführt oder beendet. Ob die automatisierte Entscheidung selbst zulässig war, spiele für den Auskunftsanspruch dagegen keine Rolle.
Praktisch bedeutsam ist das für den Basisscore. Nach dem Vortrag der SCHUFA wird er nicht an Dritte übermittelt, sondern nur zur Information des Betroffenen berechnet. Trifft das zu, fehlt es nach Auffassung des BGH insoweit am dritten Merkmal. Das muss das Oberlandesgericht nun klären.
Wer muss beweisen, dass der Score entschieden hat?
Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Betroffenen. Dieser hat aber kaum Einblick in die internen Abläufe einer Bank oder eines Händlers. Der BGH stützt sich deshalb auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz, also das Gebot, dass Rechte aus dem EU-Recht praktisch durchsetzbar sein müssen. Andernfalls drohe der Anspruch leerzulaufen, weil drei Beteiligte im Spiel sind und keiner allein über alle Informationen verfügt.
Es genüge daher, wenn der Betroffene vorträgt, dass die Auskunftei einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat. Hinzukommen muss eine nachteilige Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertrags in zeitlichem Zusammenhang damit. Diese Entscheidung kann auch von einem verbundenen Unternehmen stammen. Dann greift eine Vermutung zugunsten des Betroffenen.
Ist dies dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf die von der Beklagten getroffene Entscheidung zurückzuführen ist.
Es ist dann Sache der Auskunftei, diese Vermutung zu erschüttern. Damit weicht der BGH ausdrücklich von strengeren Maßstäben mehrerer Oberlandesgerichte ab. Dazu zählen das Kammergericht sowie die Oberlandesgerichte Brandenburg, Hamm, München, Nürnberg und Stuttgart. Auch der Einwand, Banken müssten nach dem Kreditwesengesetz die Kreditwürdigkeit eigenständig prüfen, ändert daran nach Ansicht des BGH nichts. Eine solche Pflicht sage nichts darüber aus, welches Gewicht der Score in der Praxis tatsächlich habe.
Was muss die Auskunftei erklären?
Liegt eine automatisierte Entscheidung vor, genügte das Auskunftsschreiben aus dem Jahr 2023 nach Auffassung des BGH nicht. Es reiche nicht aus, die verwendeten Datenarten und ihre Bewertung zwischen „++“ und „–“ aufzulisten. Die Auskunftei müsse nachvollziehbar erläutern, nach welchen Kriterien sie zu diesen Bewertungen gelangt. Ebenso müsse sie erklären, wie sie die Datenarten zueinander gewichtet. Auf naheliegende Unklarheiten, etwa stark voneinander abweichende Scorewerte, müsse sie ebenfalls eingehen.
Die Grenzen zieht der BGH im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 27.02.2025 – Az. C-203/22 (Dun & Bradstreet Austria). Weder eine komplexe mathematische Formel noch eine Beschreibung jedes einzelnen Rechenschritts sei geschuldet. Der Betroffene müsse verstehen können, welche seiner personenbezogenen Daten auf welche Art verwendet wurden. Den pauschalen Einwand, solche Erläuterungen legten ein Geschäftsgeheimnis offen, ließ der BGH nicht gelten. Selbst ein Geschäftsgeheimnis genieße keinen absoluten Schutz. Gericht oder Aufsichtsbehörde müssten die widerstreitenden Interessen abwägen.
Keinen Anspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung sieht der BGH dagegen auf Erläuterung der „Aussagekraft“ eines Scores. Angaben zur wissenschaftlichen Belastbarkeit eines Scoringmodells gingen über das Auskunftsrecht hinaus. Hier setzt eine neue Scoring-Vorschrift im Bundesdatenschutzgesetz an, die ab dem 20.11.2026 gilt. Sie gewährt einen eigenständigen Anspruch auf Mitteilung der Aussagekraft eines Wahrscheinlichkeitswerts, der nach Auffassung des BGH neben die Betroffenenrechte der Datenschutz-Grundverordnung tritt.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Wir sehen in der Entscheidung eine spürbare Verschiebung zugunsten der Betroffenen im Datenschutzrecht. Sie betrifft jede Wirtschaftsauskunftei und mittelbar alle Unternehmen, die Scores für Vertragsentscheidungen nutzen.
- Auskunftsschreiben überarbeiten.
Anbieter von Scoringverfahren sollten ihre Standardauskünfte prüfen. Eine Tabelle mit Bewertungssymbolen reicht nicht, wenn sie nicht erklärt, wie die Bewertungen zustande kommen und wie sie gewichtet werden. - Geschäftsgeheimnisse konkret begründen.
Wer Informationen zurückhalten will, muss darlegen, welches Geheimnis betroffen ist und warum. Ein allgemeiner Hinweis auf den Schutz des Algorithmus genügt nicht. - Rolle des Scores dokumentieren.
Unternehmen, die Scores abfragen, sollten festhalten, welches Gewicht der Score in ihrer Entscheidung tatsächlich hat. Diese Information kann im Streitfall entscheidend sein, wenn die Vermutung eines maßgeblichen Einflusses erschüttert werden soll. - Anfragen gezielt bearbeiten.
Datenschutzabteilungen sollten Auskunftsersuchen zu automatisierten Entscheidungen gesondert erfassen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob ein Ersuchen im Einzelfall missbräuchlich gestellt wurde. - Neue Rechtslage einplanen.
Ab dem 20.11.2026 treten die Transparenzpflichten des Bundesdatenschutzgesetzes hinzu. Prozesse sollten beide Ansprüche abdecken.
Fazit
Das Urteil war in seiner Grundrichtung erwartbar, weil es konsequent an die beiden EuGH-Entscheidungen anknüpft. Neu ist die Beweiserleichterung. Sie verlagert das Risiko, dass sich der Einfluss eines Scores nicht aufklären lässt, faktisch auf die Auskunftei. Für Anbieter von Scoringverfahren ist das ungünstig, für Betroffene günstig.
Offen bleibt, womit eine Auskunftei die Vermutung erschüttern kann. Sie kennt die Entscheidungsabläufe ihrer Kunden in der Regel kaum besser als der Betroffene. Abweichende Vereinbarungen mit ihren Kunden stehen der Vermutung nach dem BGH jedenfalls nicht entgegen. Ebenso wenig ist geklärt, wann ein Einfluss „maßgeblich“ ist und wie eng der zeitliche Zusammenhang sein muss. Diese Fragen werden die Instanzgerichte erst noch beantworten müssen.
Bemerkenswert ist zudem ein Spannungsverhältnis zum neuen Bundesdatenschutzgesetz. Die Begriffe „am stärksten“ und „Aussagekraft“, die der BGH im Urteilstenor als zu unbestimmt beanstandet hat, finden sich dort nahezu wörtlich wieder. Wie Betroffene diesen gesetzlichen Anspruch künftig vollstreckbar einklagen sollen, ist eine offene Frage.
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