Datenübertragbarkeit verlangt mehr als eine PDF, maschinenlesbares Format, DSGVO, Datenschutzrecht, Rechtsanwalt

Datenübertragbarkeit

verlangt mehr

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Genügt es, einem Kunden seine Daten als PDF zu schicken? Für die klassische Datenschutzauskunft meist ja. Wer aber das Recht auf Datenübertragbarkeit geltend macht, kann nach Auffassung des OLG Stuttgart deutlich mehr verlangen, nämlich Daten, die eine Software ohne Umwege weiterverarbeiten kann.

62 Seiten Spielhistorie als Bilddatei

Ein Spieler nahm vom 09.08.2022 bis zum 02.01.2023 über die deutschsprachige Webseite eines Glücksspielanbieters mit Sitz in Malta teil. Er setzte vor allem auf Sportwetten und in geringem Umfang auf virtuelle Automatenspiele. Der Anbieter verfügte über eine maltesische Lizenz. In Deutschland hatte er am 02.11.2020 eine Konzession für Sportwetten und am 13.10.2022 eine Konzession für virtuelle Automatenspiele erhalten.

Mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2023 forderte der Spieler die Zahlung von 15.210,39 Euro. Zugleich forderte er Auskunft über seine Einzahlungs- und Spielhistorie. Der Anbieter übermittelte daraufhin mehrere PDF-Dateien, darunter einen Auszug aus dem Spielerkonto. Dieser Auszug umfasste 62 Seiten mit jeweils sechs Spalten und über 30 Zeilen. Das Dokument entsprach allerdings nur dem Abbild eines Papierausdrucks. Text ließ sich weder markieren noch kopieren, und die Suchfunktion des PDF-Readers blieb wirkungslos.

Der Spieler erhob daraufhin eine Stufenklage. Gemeint ist eine Klage, bei der zunächst Auskunft und erst danach Zahlung eines noch zu beziffernden Betrags verlangt wird. Auf der ersten Stufe forderte er die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten in maschinenlesbarer Form.

Was die Parteien vortrugen

Das LG Stuttgart wies die Klage ab. Ein PDF sei ein gängiges elektronisches Format. Wer die Daten bearbeiten wolle, könne sie mit einer Software umwandeln oder ausdrucken und wieder einscannen.

Der Spieler hielt dem in der Berufung entgegen, auch eine Texterkennung erlaube keine strukturierte Auswertung. Sein Anspruch auf ein maschinenlesbares Format folge jedenfalls aus dem Recht auf Datenübertragbarkeit. Der Anbieter meinte, er habe die Auskunft bereits erteilt. Die Datenübertragbarkeit diene dem Wechsel zu einem anderen Anbieter und nicht der Vorbereitung einer Zahlungsklage. Die Spielhistorie habe zudem nicht der Spieler bereitgestellt, vielmehr habe der Anbieter sie selbst erzeugt.

OLG Stuttgart verurteilt zur maschinenlesbaren Herausgabe

Das OLG Stuttgart hat der Berufung mit OLG Stuttgart Teilurteil vom 31.07.2026 – Az. 5 U 271/24 hinsichtlich der Auskunftsstufe stattgegeben. Der Anbieter muss die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten in maschinenlesbarer Form herausgeben. Über die Zahlung hat das Gericht noch nicht entschieden, weil der Spieler seinen Anspruch erst nach der Auskunft beziffern kann.

Warum reicht die PDF für die Auskunft, aber nicht für die Übertragung?

Das Ergebnis beruht auf der Unterscheidung zweier Betroffenenrechte der Datenschutz-Grundverordnung. Einen Anspruch auf maschinenlesbare Daten aus dem allgemeinen Auskunftsrecht hat das Gericht verneint. Bei der Auskunft stünden Menschenlesbarkeit und leichte Zugänglichkeit im Vordergrund. Die übermittelte PDF genüge diesem Zweck im konkreten Fall noch. Offengelassen hat das Gericht, ob anderes gilt, wenn die Originaldaten maschinenlesbar sind und ein Unternehmen die Auskunft gezielt in schwer verwertbarer Form erteilt.

Beim Recht auf Datenübertragbarkeit liege es anders. Dieses Recht verschaffe der betroffenen Person ihre Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format. Das Gericht versteht es als abgewandelten Auskunftsanspruch mit drei Voraussetzungen. Die Verarbeitung müsse auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruhen, automatisiert erfolgen und Daten betreffen, die die betroffene Person selbst bereitgestellt habe. Eine Begründung brauche der Antragsteller nicht. Dass jemand seine Datenschutzrechte nutze, um zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen, sei grundsätzlich hinzunehmen.

Die Einwilligung des Spielers nahm das Gericht an, weil sie Voraussetzung für die Teilnahme an den Spielen gewesen sei. Eine automatisierte Verarbeitung beim Anbieter setzte es voraus.

Welche Daten hat der Kunde bereitgestellt?

Für Unternehmen ist dies die praktisch wichtigste Frage der Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts gehören Einzahlungen, Auszahlungen und Spieleinsätze zu den bereitgestellten Daten. Der Spieler gebe die Beträge selbst in eine Eingabemaske ein und löse damit die Vorgänge aus. Nicht erfasst seien dagegen Daten, die erst durch eine Auswertung des Unternehmens entstehen, etwa Kreditscores oder Profiling-Daten.

Bemerkenswert weit geht das Gericht beim Ausgang der Wette oder des Automatenspiels. Dieser hänge zwar von externen Ereignissen oder vom Algorithmus des Spiels ab. Er sei aber der Leistung selbst immanent und müsse dem Spieler ohnehin mitgeteilt werden. Einsatz und Ergebnis bildeten deshalb einen einheitlichen Datensatz. Das Gericht stützt sich auf Stimmen in der Literatur, die etwa Laufstrecken eines Fitnesstrackers, Transaktionsdaten beim Online-Banking oder Bestelldaten im Onlinehandel ebenso einordnen. Es verweist zugleich auf Gegenstimmen.

Wann ist ein Format maschinenlesbar?

Eine PDF, die nur das Abbild eines Papierausdrucks ist, genügt nach Ansicht des Gerichts nicht. Für die Begriffsbestimmung greift es auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 zurück. Maschinenlesbar sei danach ein Format, aus dem Software konkrete Daten samt ihrer internen Struktur leicht identifizieren, erkennen und herauslösen könne. Eine bloße Texterkennung reiche dafür nicht aus. Andernfalls wäre das Merkmal überflüssig, weil sich mit heutiger Technik nahezu jedes Format irgendwie maschinell erfassen lasse.

Die Tabelle ist zwar für einen Menschen strukturiert, nicht aber ohne weiteres für eine Maschine.

Das Gericht hat dies am konkreten Dokument durchgespielt. Selbst nach einer Texterkennung lasse sich die Tabelle nicht sauber in eine Tabellenkalkulation übertragen. In der Spalte für die Beschreibung stünden jeweils mehrere Wörter mit Leerzeichen, die bei der Umwandlung auf verschiedene Felder verteilt würden. Zudem seien die Zeichen leicht verpixelt, was die Erkennung fehleranfällig mache. Als maschinenlesbar nennt das Gericht beispielhaft XML, JSON und kommagetrennte Tabellen mit Kopfzeilen im CSV-Format. Für den Spieler mache es einen wesentlichen Unterschied, ob er 62 Seiten von Hand ausrechnen müsse oder sie mit einem Tabellenprogramm auswerten könne.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die Entscheidung betrifft einen Glücksspielanbieter, ihre Begründung ist aber allgemein gehalten. Sie lässt sich auf viele Geschäftsmodelle mit Kundenkonten übertragen, etwa Onlinehandel, Zahlungsdienste oder Plattformen. Für das Datenschutzrecht im Unternehmen bedeutet das, dass die Datenübertragbarkeit bei Betroffenenanfragen eigenständig zu prüfen ist. Zu beachten ist, dass es sich um eine nicht rechtskräftige Einzelentscheidung eines Oberlandesgerichts handelt.

Die Entscheidung ergänzt die Frage, wann Unternehmen Anfragen zurückweisen dürfen. Über die Grenze für missbräuchliche DSGVO-Anfragen nach dem EuGH haben wir bereits berichtet. Das OLG Stuttgart zeigt nun die andere Seite. Wer eine berechtigte Anfrage erhält, muss nicht nur fristgerecht, sondern auch im richtigen Format antworten.

Fazit

Beim Format zieht das OLG Stuttgart eine klare Linie. Wer Datenübertragbarkeit schuldet, erfüllt sie nicht mit einer Bilddatei im PDF-Gewand. Ein Format, das erst mit Zusatzsoftware und Handarbeit nutzbar wird, verfehlt den Zweck der Übertragbarkeit.

Weniger zwingend ist die Reichweite der bereitgestellten Daten. Gilt schon der Ausgang einer Wette als vom Kunden bereitgestellt, bleiben kaum noch Transaktionsdaten übrig, die nicht erfasst wären. Die Literatur ist hier uneins, wie das Gericht selbst einräumt. Auch die Annahme einer Einwilligung, die allein aus der Teilnahme an den Spielen folgen soll, begründet das Gericht knapp. Für das Ergebnis dürfte dies allerdings kaum ins Gewicht fallen, da das Recht auf Datenübertragbarkeit auch Verarbeitungen auf vertraglicher Grundlage erfasst.

Die Datenübertragbarkeit soll nach dem Verständnis des Gerichts selbst den Anbieterwechsel erleichtern. Hier dient sie der Vorbereitung einer Zahlungsklage, was das Gericht ausdrücklich hinnimmt.

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