Abtretung des DSGVO-Auskunftsanspruch, Datenschutzrecht, Rechtsanwalt

Abtretung des

Auskunftsanspruchs

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Geht der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch automatisch auf ein Unternehmen über, das Forderungen von Verbrauchern aufkauft? Und hilft es, wenn sich dieses Unternehmen hilfsweise auf eine Vollmacht zur Geltendmachung im eigenen Namen beruft?

Eine Schweizer Gesellschaft verlangt Auskunft von einer Krankenversicherung

Die Klägerin des Verfahrens ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, deren Geschäftsmodell darin besteht, sich Ansprüche von Verbrauchern gegen deren Vertragspartner im Wege des Forderungskaufs abtreten zu lassen, um sie anschließend im eigenen Namen geltend zu machen.

Im Jahr 2021 schloss die Klägerin mit sechs Versicherungsnehmern gleichlautende Verträge. Diese unterhielten bei der Beklagten, einem Anbieter privater Kranken- und Pflegeversicherungen, entsprechende Tarife. Nach Auffassung der Klägerin habe die Beklagte die Prämien in der Vergangenheit mehrfach unwirksam erhöht. Die Verträge zwischen der Klägerin und den Versicherungsnehmern unterschieden dabei ausdrücklich zwischen zwei Arten von Ansprüchen. Zum einen traten die Versicherungsnehmer „sämtliche Erstattungsansprüche und Schadensersatzansprüche“ im Zusammenhang mit zu viel gezahlten Beiträgen an die Klägerin ab. Zum anderen bevollmächtigten sie die Klägerin lediglich, alle für die Durchsetzung notwendigen Auskunfts- und Datenübertragungsansprüche geltend zu machen, während nur die im Fall einer Nichterfüllung dieser Ansprüche entstehenden Schadensersatzansprüche gesondert abgetreten wurden. Rein hilfsweise bevollmächtigten die Versicherungsnehmer die Klägerin außerdem, die zuvor bezeichneten Ansprüche im eigenen Namen durchzusetzen.

Worüber die Parteien vor Gericht stritten

Auf dieser vertraglichen Grundlage verlangte die Klägerin für die sechs Versicherungsnehmer zunächst Auskunft über die Höhe der Prämieneinnahmen in den jeweiligen Krankenversicherungstarifen für unterschiedliche Jahre im Zeitraum 2010 bis 2018. Dabei ging das Schweizer Unternehmen bei seiner Klage im Wege der Stufenklage vor, verlangte also zuerst Auskunft, um im Anschluss einen bezifferten Betrag zu fordern. So sollte festgestellt werden, dass bestimmte Beitragserhöhungen unwirksam waren, und ein noch zu beziffernder Zahlungsanspruch durchgesetzt werden.

Das Landgericht wies die Auskunftsklage als unbegründet ab und hielt die weitergehenden Anträge teils für unzulässig. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Einschätzung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Für die Revision, das Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof, ließ das Oberlandesgericht nur die Frage zu, ob der Klägerin ein Auskunftsanspruch aus der DSGVO zusteht.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin mit Urteil vom 24. Februar 2026 – Az. VI ZR 430/24 zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigte im Ergebnis, dass der Klägerin kein Auskunftsanspruch nach DSGVO zusteht, und zwar weder aus abgetretenem Recht noch im Wege einer sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft. Damit ist gemeint, dass jemand einen fremden Anspruch aufgrund einer Vollmacht im eigenen Namen gerichtlich geltend macht.

Warum der Auskunftsanspruch kein bloßes Hilfsrecht ist

Ein zentrales Argument des Bundesgerichtshofs betrifft die Rechtsnatur des Auskunftsanspruchs selbst. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gehen mit der Abtretung einer Forderung nicht nur die Forderung selbst über, sondern auch bestimmte Hilfsrechte, die zu deren Durchsetzung erforderlich sind, etwa klassische Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung. Die Klägerin berief sich darauf, der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch sei ein solches Hilfsrecht und deshalb automatisch mit den abgetretenen Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen auf sie übergegangen.

Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch diene einem anderen Zweck als klassische Hilfsrechte, die lediglich Gegenstand und Betrag einer Hauptforderung ermitteln sollen.

Der Anspruch nach Art. 15 DSGVO ist nicht geschaffen worden, damit die betroffene Person eine (Haupt-)Forderung durchsetzen kann, sondern um sich der Verarbeitung ihrer Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.

Für die Praxis bedeutet das, dass sich der Zweck des Auskunftsanspruchs, nämlich der betroffenen Person Transparenz über die Verarbeitung ihrer eigenen Daten zu verschaffen, nicht dadurch erreichen lässt, dass ein außenstehender Dritter die Auskunft verlangt. Nach Auffassung des Senats würde die Auskunftserteilung ihrem Wesen nach verändert, wenn nicht die betroffene Person selbst, sondern eine mit der Datenverarbeitung nicht befasste Gesellschaft die Auskunft einfordert.

Warum die Vertragsformulierung keine Abtretung erfasste

Unabhängig von dieser grundsätzlichen Erwägung scheiterte die Klägerin bereits an der konkreten Vertragsauslegung. Die Verträge unterschieden ausdrücklich zwischen den beiden genannten Anspruchsarten. Abgetreten wurden nach dem Wortlaut nur die Erstattungs- und Schadensersatzansprüche. Hinsichtlich der Auskunfts- und Datenübertragungsansprüche wurde die Klägerin dagegen nur zur Geltendmachung bevollmächtigt.

Das Berufungsgericht hatte dazu keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern eine Abtretung der Auskunftsansprüche lediglich unterstellt. Der Bundesgerichtshof nahm die Vertragsauslegung deshalb selbst vor und kam zu einem eindeutigen Ergebnis. Nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung sei kein Grund ersichtlich, weshalb auch die datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche von der Abtretung erfasst sein sollten, obwohl der Vertrag diese Ansprüche an anderer Stelle erkennbar bewusst anders behandelt als die Erstattungs- und Schadensersatzansprüche.

Auch die Vollmacht zur Prozessstandschaft trug nicht

Da eine Abtretung ausschied, prüfte der Bundesgerichtshof hilfsweise, ob die Klägerin die Auskunft jedenfalls im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen konnte, gestützt auf die vertragliche Vollmacht. Auch das verneinte der Senat. Nach der Systematik der Vereinbarung beziehe sich die Formulierung, wonach die Klägerin „rein hilfsweise“ zur Durchsetzung im eigenen Namen bevollmächtigt worden sei, ausschließlich auf die abgetretenen Erstattungs- und Schadensersatzansprüche. Der Begriff der Durchsetzung tauchte im Vertrag nur im Zusammenhang mit diesen Ansprüchen auf, nicht im Zusammenhang mit den Auskunfts- und Datenübertragungsansprüchen.

Der Senat wies zudem auf einen inneren Widerspruch hin. Es wäre kaum verständlich, die Klägerin einerseits zur Geltendmachung der Auskunftsansprüche in fremdem Namen zu bevollmächtigen und sie andererseits, ohne erkennbare Voraussetzung, ein weiteres Mal zur Geltendmachung derselben Ansprüche im eigenen Namen zu ermächtigen. Eine Bedingung, unter der diese hilfsweise Ermächtigung greifen sollte, ließ sich der Vereinbarung nicht entnehmen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Wichtig ist, was der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen hat. Die Entscheidung besagt nicht, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch grundsätzlich unübertragbar wäre. Der Senat hat diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen und lediglich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Übertragbarkeit in einer anderen Entscheidung verneint hat. Ebenso wenig hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft im Datenschutzrecht generell ausgeschlossen ist. Die Entscheidung beruht auf der konkreten, eng gefassten Vertragsformulierung im vorliegenden Fall.

Für Unternehmen, die selbst Adressat von Auskunftsersuchen abtretungsbasierter Legal-Tech- oder Inkassomodelle sind, liefert das Urteil damit ein Prüfraster, keinen Freibrief. Wie wir bereits in einem früheren Beitrag zu missbräuchlichen DSGVO-Anfragen gezeigt haben, lohnt sich auch hier ein genauer Blick auf die Berechtigung des Anspruchstellers, bevor eine Auskunft erteilt wird.

Fazit

Dass eine derart unpräzise formulierte Vertragsklausel vor Gericht keinen Bestand haben würde, war bei aufmerksamer Lektüre der Vereinbarung durchaus erwartbar. Für das konkrete Geschäftsmodell der Klägerin ist das Urteil dennoch ein herber Rückschlag, weil es zwei mögliche Anspruchsgrundlagen gleichzeitig verschließt.

Günstig ist die Entscheidung vor allem für Unternehmen, die datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen von Abtretungsgesellschaften ausgesetzt sind. Sie erhalten damit ein zusätzliches, gerichtlich bestätigtes Prüfargument.

Offen bleibt die grundsätzliche Frage, ob der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch überhaupt abtretbar ist und ob eine Prozessstandschaft im Datenschutzrecht in anders formulierten Fällen tragen könnte.

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