Apple ATTF: Datenschutz zum eigenen Vorteil, Bundeskartellamt, Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt

Apple ATTF:

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Darf eine marktmächtige Plattform ihren eigenen Werbeangeboten bei der Einwilligung der Nutzer einen leichteren Weg verschaffen als der Konkurrenz? Und wo verläuft die Grenze zwischen legitimem Datenschutz und wettbewerbswidriger Selbstbevorzugung? Das Bundeskartellamt hat beide Fragen im Verfahren gegen Apples App Tracking Transparency Framework beantwortet.

Zwei Abfragefenster für dieselbe Frage

Apple hat mit dem sogenannten App Tracking Transparency Framework, kurz ATTF, Vorgaben für Drittanbieter von Apps auf iPhones und iPads eingeführt. Für bestimmte Formen der unternehmensübergreifenden Datennutzung mussten Drittanbieter neben der datenschutzrechtlichen Einwilligung eine zusätzliche Zustimmung über ein von Apple vorgegebenes Abfragefenster einholen.

Für Apples eigene Angebote galten diese Vorgaben nicht. Das Unternehmen nutzte für die Einwilligung in personalisierte Werbung innerhalb des eigenen Ökosystems ein eigenes, separat gestaltetes Abfragefenster.

Nach der vorläufigen Bewertung des Bundeskartellamtes könnten Sprache, Gestaltung und Auswahlmöglichkeiten bei Apple-eigenen Angeboten Nutzer eher zur Zustimmung bewegen, während dieselben Elemente bei Apps anderer Anbieter die Zustimmung erschweren würden. Hinzu komme, dass App-Herausgeber teils mehrere Abfragen hätten durchführen müssen, selbst wenn bereits eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung vorgelegen habe.

Datenschutzniveau oder Wettbewerbsvorteil?

Apple hat im Verfahren geltend gemacht, das ATTF diene dem Schutz der Privatsphäre der Nutzer und sei eine wettbewerbsrechtskonforme Maßnahme, mit der sich das Unternehmen zugleich durch ein besonders hohes Datenschutzniveau im Wettbewerb positionieren könne.

Die zum Verfahren beigeladenen Verbände der Marken-, Medien- und Werbewirtschaft vertreten die gegenteilige Position. Ihrer Auffassung nach dürfe Apple als marktmächtiger Gatekeeper gar keine zusätzlichen, „extragesetzlichen“ Regeln aufstellen, wenn dadurch andere Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt würden. Diesen Grundkonflikt zwischen Datenschutzargument und wettbewerbsrechtlicher Bewertung musste das Bundeskartellamt auflösen.

Bundeskartellamt erklärt Apples Zusagen für bindend

Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juni 2022 eingeleitet und Apple sowie den beigeladenen Verbänden im Februar 2025 seine vorläufige rechtliche Bewertung mitgeteilt. Apple bot daraufhin Verpflichtungszusagen an, die das Amt im Dezember 2025 einem Markttest unterzog. Nach weiteren Anpassungen hat das Bundeskartellamt die Zusagen nun mit Entscheidung vom 13.08.2026 – Az. B7-54/25 für bindend erklärt und das Verfahren damit abgeschlossen.

Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich nicht um eine Untersagungsverfügung und nicht um ein Bußgeldverfahren. Apple hält seine bisherigen Regeln weiterhin für wettbewerbskonform und hat lediglich freiwillig Zusagen angeboten, die das Amt für bindend erklärt hat. Eine förmliche Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes ist damit nicht verbunden.

Rechtsgrundlage war die besondere Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit dem europäischen Missbrauchsverbot aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Bundeskartellamt hatte bereits im April 2023 festgestellt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Der Bundesgerichtshof hat diese Feststellung im März 2025 bestätigt.

Warum die Doppelrolle als Vertriebsplattform und Werbeanbieter entscheidend war

Apple kontrolliert mit seinen Betriebssystemen und dem App Store eine zentrale Infrastruktur für den Vertrieb von Apps. Gleichzeitig bietet das Unternehmen selbst Apps und Werbeflächen an. Aus dieser Doppelrolle ergäben sich nach Auffassung des Bundeskartellamtes besondere wettbewerbliche Anforderungen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, brachte den Kern der Bedenken auf den Punkt. Apple dürfe zwar auch strengere Regeln als gesetzlich gefordert aufstellen, dürfe dabei aber

die eigenen Angebote nicht besser behandeln als die seiner Wettbewerber.

Darf ein höheres Schutzniveau zulasten der Konkurrenz gehen?

Das ist die Frage, die den eigentlichen wettbewerbsrechtlichen Kern des Verfahrens bildet. Die Antwort des Bundeskartellamtes ist differenziert. Auch ein marktmächtiges Unternehmen dürfe grundsätzlich Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre seiner Nutzer treffen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Ein erhöhtes Datenschutzniveau ist damit für sich genommen kein Kartellrechtsproblem.

Entscheidend sei für das Amt vielmehr gewesen, ob dieses Schutzniveau symmetrisch ausgestaltet sei, also für eigene und fremde Angebote in vergleichbarer Weise gelte. Die Unterschiede zwischen den beiden Abfragefenstern gingen nach der Bewertung des Bundeskartellamtes über das hinaus, was durch unterschiedliche Formen der Datenverarbeitung habe gerechtfertigt werden können. Datenschutz kann also als Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb dienen, nicht aber als verdecktes Instrument zur einseitigen Bevorzugung der eigenen Angebote.

Was sich für App-Anbieter und Werbetreibende ändert

Mit den nun bindenden Zusagen gleicht Apple die Abfragefenster für eigene Angebote und für Apps anderer Anbieter inhaltlich, sprachlich und optisch deutlich stärker an. Abschreckend wirkende Symbole und Formulierungen in der von Apple vorgegebenen Abfrage für Drittanbieter entfallen.

App-Herausgeber und Inhalteanbieter, etwa Medienverlage, erhalten außerdem mehr Raum, um Nutzerinnen und Nutzern zu erläutern, welche Bedeutung personalisierte Werbung für ihr Angebot und ihr Geschäftsmodell hat. Die bislang komplexe Abfragestruktur für Drittanbieter wird vereinfacht. App-Herausgeber bekommen insbesondere mehr Möglichkeiten, die von Apple verlangte Abfrage mit der datenschutzrechtlich erforderlichen Einwilligungsabfrage zu verbinden oder beide für Nutzer nachvollziehbar aufeinander zu beziehen. Auch Werbetreibende und technische Dienstleister der Werbewirtschaft können von den verbesserten Rahmenbedingungen profitieren.

Für die Umsetzung gilt ein klarer Zeitrahmen. Apple hat ab Zustellung der Entscheidung vier Monate Zeit, die zugesagten Änderungen umzusetzen, und wird diese vor der Implementierung gemeinsam mit App-Herausgebern testen. Die Zusagen selbst gelten für sieben Jahre und werden von einem unabhängigen Monitoring Trustee überwacht.

Einordnung: ein weiterer Baustein der Missbrauchsaufsicht über Gatekeeper

Die Entscheidung reiht sich in eine Serie von Verfahren des Bundeskartellamtes gegen große Digitalkonzerne ein, die auf der besonderen Missbrauchsaufsicht seit deren Einführung beruhen. Auch andere europäische Wettbewerbsbehörden haben Verfahren zum ATTF geführt, teils mit anderem Ergebnis. Die französische und die italienische Wettbewerbsbehörde haben Apple im vergangenen Jahr mit Bußgeldern von 150 beziehungsweise 98,6 Millionen Euro belegt, statt einen Zusagenweg zu wählen.

Während des gesamten Verfahrens hat sich das Bundeskartellamt nach eigenen Angaben eng mit den anderen europäischen Behörden und der Europäischen Kommission im Europäischen Wettbewerbsnetz ausgetauscht. Nach Einschätzung des Amtes könnte die jetzt erreichte Lösung auch Einfluss auf die künftige Ausgestaltung des ATTF in anderen Mitgliedstaaten haben. Ob sich diese Erwartung erfüllt, ist eine Prognose des Amtes und bislang nicht mehr als das.

Fazit

Ein erhöhtes Datenschutzniveau ist kartellrechtlich nicht per se verdächtig, auch nicht bei einem marktmächtigen Anbieter. Problematisch wird es erst, wenn dieses Schutzniveau einseitig zugunsten der eigenen Angebote ausgestaltet ist und dadurch Wettbewerber behindert werden. Für Unternehmen mit einer Gatekeeper-Position im Sinne der besonderen Missbrauchsaufsicht ist das eine relevante Leitlinie für die eigene Produktgestaltung.

Offen bleibt, wie belastbar diese Leitlinie für Dritte tatsächlich ist. Da es sich um eine Zusagenentscheidung handelt und Apple einen Verstoß weiterhin bestreitet, liegt keine förmliche Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes vor. Ob und in welchem Umfang sich betroffene App-Anbieter oder Werbetreibende für eigene Ansprüche auf die vorläufige Bewertung des Bundeskartellamtes stützen können, ist damit nicht geklärt.

Ebenfalls offen ist, ob die siebenjährige Überwachung durch den Monitoring Trustee ausreicht, um eine erneute schleichende Bevorzugung zu verhindern. Die beigeladenen Branchenverbände hatten nach dem Markttest der ursprünglichen Zusagen zunächst eine förmliche Untersagungsentscheidung mit Bußgeld gefordert und die nachgebesserten Zusagen erst im Ergebnis akzeptiert. Ob die jetzt vereinbarte Lösung ihre Bedenken tatsächlich ausräumt, wird sich erst in der praktischen Umsetzung zeigen.

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