
Werbung
mit kostenlos
irreführend?
Werbung
mit kostenlos
irreführend?
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Ein Fährunternehmen wirbt mit einem kostenlosen Schiffs-Shuttle zwischen drei Anlegestellen am Rhein. Wer weiterfährt, zahlt jedoch ab dem tatsächlichen Einstiegsort den vollen Preis, nicht nur für die Reststrecke. Täuscht diese Werbung mit „kostenlos“ die Kundschaft über den wahren Umfang des Angebots?
Ein Shuttle als Antwort auf die gesperrte Nordbrücke
Zwei Unternehmen betreiben die gewerbliche Personenschifffahrt auf dem Rhein im Raum Bonn. Beide Unternehmen stehen dort in unmittelbarem Wettbewerb zueinander und sind Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts. Anlass für den Rechtsstreit war die kurzfristige Vollsperrung der Bonner Nordbrücke, die den Straßenverkehr im Bonner Raum erheblich beeinträchtigte.
Ein Unternehmen reagierte darauf mit einer Werbung für einen „Kostenlosen Schiffs-Shuttle zwischen Bonn, Bonner Bogen und Bad Godesberg“. Für dieses Angebot setzte sie ihre ohnehin verkehrenden drei Linienschiffe ein. Diese liefen die drei genannten Stationen an. Anschließend fuhren sie, ohne dass die Fahrgäste umsteigen mussten, rheinaufwärts weiter nach Königswinter beziehungsweise Linz.
Der Vorwurf: verschwiegene Zusatzkosten
Die Konkurrentin mahnte das so werbende Unternehmen ab. Sie sah in der Werbung eine unlautere Irreführung. Die Werbung erwecke den Eindruck, die beworbene Teilstrecke bleibe auch dann kostenfrei, wenn sie Teil einer durchgehenden Fahrt sei. Ein Fahrgast müsse dann scheinbar nur die Reststrecke ab Bad Godesberg bezahlen.
Unstreitig war, dass ein über Bad Godesberg hinaus reisender Fahrgast den vollen Fahrpreis ab dem tatsächlichen Einstiegsort zahlen muss. Der Fahrpreis ab Bad Godesberg allein genügt nicht. Diese Einschränkung teile die Werbung nach Auffassung der Konkurrentin nicht ausreichend deutlich mit. Sie beantragte beim Landgericht Köln daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die Werbung zu untersagen.
LG und OLG Köln verneinen eine Irreführung
Das Landgericht Köln wies den Antrag zurück. Die Konkurrentin legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 27.07.2026 – Az. 6 W 57/26 bestätigte das OLG Köln die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde zurück.
Kommt es auf den Gesamteindruck der Werbung an?
Nach Auffassung des Gerichts komme es für das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auf das gesamte Erscheinungsbild der Werbung an. Ein isoliert betrachteter Satz genüge dafür nicht. Bereits die Formulierung „Kostenloser Schiffs-Shuttle zwischen Bonn, Bonner Bogen und Bad Godesberg“ mache deutlich: Das kostenlose Angebot beziehe sich allein auf diesen Teilbereich der Strecke. Auch die grafische Darstellung unter der Überschrift „So funktioniert’s“ verstärke dieses Verständnis. Gleiches gelte für den Hinweis, wonach Fahrgäste „auf der kurzen Rheinstrecke kostenlos“ mitgenommen würden.
Hiernach ergibt sich für den Betrachter der Werbung klar und eindeutig bereits aus dem Satz „Kostenloser Schiffs-Shuttle zwischen Bonn, Bonner Bogen und Bad Godesberg“, dass sich das kostenlose Beförderungsangebot der Antragsgegnerin allein auf diesen Teilbereich der von ihr bedienten Strecke bezieht […].
Reicht die fehlende Kontrolle für eine Täuschung?
Die Konkurrentin hatte weiter geltend gemacht, dass das werbende Unternehmen nicht kontrolliere, wer das kostenlose Angebot nutzt. Auch Fahrgäste, die von der Brückensperrung nicht betroffen waren, könnten es demnach in Anspruch nehmen. Die Kölner Oberlandesrichter ließen dies nicht genügen. Ein verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher – also eine durchschnittlich informierte und aufmerksame Kundin oder ein entsprechender Kunde – erkenne den Kontext der Werbung. Das Angebot beziehe sich erkennbar auf die akute Verkehrssituation infolge der Brückensperrung.
Er werde deshalb nicht annehmen, er könne sich auch bei einer zu anderen Zwecken unternommenen Fahrt einen Teil der Kosten ersparen. Die fehlende Kontrollierbarkeit mache das Angebot zwar anfällig für eine unberechtigte Inanspruchnahme. Sie begründe aber keine relevante Fehlvorstellung über den Umfang der beworbenen Leistung.
Das Gericht berücksichtigte zudem den sogenannten Anlockeffekt, also die besondere Werbewirkung, die von kostenlosen Angeboten ausgeht. An deren Bewerbung können deshalb grundsätzlich erhöhte Anforderungen an Klarheit und Erkennbarkeit des Leistungsumfangs gestellt werden. Im vorliegenden Fall führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Bedingungen der Inanspruchnahme seien in der Werbung insgesamt klar umrissen gewesen. Ein relevanter Irrtum über den Umfang des kostenlosen Angebots könne deshalb nicht entstehen.
Fazit
Eine „kostenlos“-Werbung ist nicht automatisch irreführend, auch wenn sie an Bedingungen geknüpft ist, die sich nicht sofort erschließen. Entscheidend bleibt der Gesamteindruck, den die Werbung beim verständigen Durchschnittsverbraucher erweckt.
Gleichwohl ist insbesondere bei der Werbung mit kostenlosen Leistungen aufgrund der damit verbundenen Anlockwirkung besondere Vorsicht geboten. Wer mit „kostenlos“ wirbt, sollte Einschränkungen und Bedingungen weiterhin so platzieren, dass sie beim ersten Blick auf die Werbung erkennbar sind.
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