
Verschärfte
Anforderungen an
Ärztesiegel.
Verschärfte
Anforderungen an
Ärztesiegel.
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Darf ein Verlag Siegel verkaufen, deren Bewertungsgrundlage niemand nachvollziehen kann? Und was folgt daraus für die Auszeichnungen, mit denen Anwälte, Steuerberater und Handwerksbetriebe werben?
Worum gestritten wurde
Die Wettbewerbszentrale hat den Verlag der Zeitschrift FOCUS GESUNDHEIT verklagt. Der Verlag bringt einmal jährlich eine nach Fachbereichen geordnete Ärzteliste heraus und verleiht den dort geführten Ärztinnen und Ärzten die Siegel FOCUS Top Mediziner und FOCUS Empfehlung. Gegen eine jährliche Lizenzgebühr dürfen die Ausgezeichneten diese Siegel für ihre Werbung nutzen.
Angegriffen war nicht die Liste selbst, sondern das Anbieten und Zurverfügungstellen der Siegel für die Jahre 2020 und 2021. Die Wettbewerbszentrale hielt die Vergabekriterien für nicht sachgerecht und die Gestaltung der Siegel für irreführend. Das Landgericht München I hat der Unterlassungsklage mit Urteil vom 13.02.2023, Az. 4 HK O 14545/21, stattgegeben. Über diese erste Instanz haben wir bereits berichtet, nachzulesen in unserem Beitrag Focus Top Mediziner Siegel irreführend?. Das Oberlandesgericht München hat die Klage mit Urteil vom 22.05.2025, Az. 29 U 867/23 e, abgewiesen.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 30.07.2026 – Az. I ZR 130/25 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, wie sich aus der Pressemitteilung ergibt. Entschieden ist damit nicht, dass die Siegel unzulässig sind. Entschieden ist der Maßstab, an dem das Berufungsgericht sie nun erneut messen muss. Auch wenn die Entscheidungsgründe im Volltext noch nicht vorliegen, lassen sich schon Schlussfolgerungen ziehen.
Der BGH behandelt die beiden Siegel als Testlogos mit Gesundheitsbezug. Für solche Werbung gälten besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit. Das rechtfertige sich aus dem hohen Rang der Gesundheit und daraus, dass gesundheitsbezogene Werbung erfahrungsgemäß besonders wirksam sei. Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Medienfreiheit stünden diesem strengen Maßstab nicht entgegen.
Was am Testverfahren beanstandet wurde
Das Berufungsgericht hatte nach Auffassung des Senats nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt, dass das Verfahren des Verlags diesen Anforderungen genügt. Für die Aufnahme in die Liste habe bereits die vorherige Auszeichnung als FOCUS Top Mediziner genügt. Ungeprüft geblieben sei, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Medizinerinnen und Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Ungeprüft geblieben sei ferner, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf diesen Selbstauskünften beruhte.
Der zweite Angriffspunkt ist die Gestaltung. Die Siegel enthielten eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung und ließen nicht erkennen, auf welchen Kriterien und auf wessen subjektiven Einschätzungen das Ergebnis beruhe. Sie könnten deshalb eine fachliche Autorität beanspruchen, die so nicht gerechtfertigt sei. Die zentrale Vorgabe des Senats formuliert die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs wie folgt.
Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, so dürfen die Testlogos keine einschränkungslose Aussage treffen, sondern müssen die aus dem Testverfahren herrührenden Einschränkungen erkennen lassen.
Warum das Ranking selbst nicht das Problem ist
Angegriffen war zu keinem Zeitpunkt die Ärzteliste, und der BGH zieht die Grenze genau an dieser Stelle. Die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge durch ein Presseunternehmen ist danach keine geschäftliche Handlung, sondern notwendige Begleiterscheinung funktionsgerechten Pressehandelns und durch die Pressefreiheit geschützt. Bestenlisten, Rankings und redaktionelle Empfehlungen bleiben also zulässig, auch wenn sie auf weichen Kriterien beruhen. Schon das Landgericht München I hatte in der ersten Instanz betont, dass Ärzte- und Anwaltsrankings als Werturteile grundsätzlich zulässig sind.
Anders beurteilt der Senat die entgeltliche Bereitstellung der Siegel. Sie sei eine geschäftliche Handlung, und zwar zugunsten der werbenden Ärzte wie zugunsten des eigenen Unternehmens. Zwar verwerte der Verlag dabei redaktionelle Rechercheergebnisse. Die journalistische Vorleistung trete aber so weit hinter die Vermarktung eines eigenständigen Produkts zurück, dass eine geschäftliche Handlung anzunehmen sei. Der kritische Punkt ist damit nicht die Bewertung, sondern ihre Verwandlung in ein bezahltes Werbemittel.
Ist das jetzt das Aus für Ärztesiegel?
Nein. Der Bundesgerichtshof hat kein Verbot ausgesprochen, sondern das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen. Die Formulierungen des Senats zur Irreführung sind offen gehalten. Es komme in Betracht, dass die Testlogos irreführend seien, und der Verlag habe gegebenenfalls die Gefahr einer Irreführung begründet.
Das Oberlandesgericht München muss nun weitere Feststellungen zur Irreführung treffen. Erst danach steht fest, ob das Anbieten der Siegel zu unterlassen ist. Wer heute mit einem solchen Siegel wirbt, steht deshalb nicht ohne Weiteres im Unrecht, sollte den Vorgang aber weiter verfolge.
Wie viel muss auf dem Siegel stehen?
Diese Frage ist nach der Entscheidung zentral, denn der Senat prüft Testverfahren und Gestaltung getrennt. Ein sauber aufgesetztes Auswahlverfahren rettet ein Siegel nicht, wenn das Siegel selbst eine einschränkungslose Aussage trifft. Umgekehrt kann ein Siegel, das seine Grundlage offenlegt, weniger Autorität beanspruchen und damit weniger Erwartungen wecken.
Praktisch läuft das auf einen Zielkonflikt hinaus. Ein Siegel wirkt gerade durch Kürze und Eindeutigkeit. Ein Hinweis darauf, dass die Auszeichnung im Wesentlichen auf Kollegenempfehlungen, Patientenbewertungen und Selbstauskünften beruht, nimmt ihr genau diese Wirkung. Wie ausführlich ein solcher Hinweis ausfallen muss und ob ein Verweis auf eine Erläuterung im Internet genügt, hat der Senat nicht entschieden. Diese Frage wird die Rechtsprechung erst noch beantworten müssen.1
Was folgt daraus für Siegel in anderen Branchen?
Lizenzierte Siegel dieser Art gibt es längst nicht nur für Ärzte. Vergleichbare Auszeichnungen werden für Rechtsanwälte vergeben, ebenso für Steuerberater, für Beratungs- und Handwerksbetriebe und als Arbeitgebersiegel.
Der verschärfte Maßstab den der BGH formuliert beruht soweit bislang ersichtlich auf dem Gesundheitsbezug und lässt sich daher auf diese Siegel nicht unbesehen übertragen. Branchenneutral formuliert ist dagegen der zweite Gedanke. Wer Siegel gegen Entgelt zur Werbung überlässt, handelt geschäftlich und kann sich insoweit nicht auf die Pressefreiheit berufen. Das trifft Verlage, Rankinganbieter und Bewertungsportale unabhängig von der ausgezeichneten Berufsgruppe.
Hinzu kommt, dass das Wettbewerbsrecht Angaben über Ergebnisse oder wesentliche Bestandteile von Tests ausdrücklich erfasst, ohne nach Branchen zu unterscheiden. Auch außerhalb der Gesundheitswerbung bleibt daher maßgeblich, ob ein Siegel eine Autorität beansprucht, die das dahinterstehende Verfahren nicht trägt. Wer die Zulässigkeit eines Siegels prüfen lassen möchte, findet dazu unsere Beratung im Wettbewerbsrecht.
Fazit
Der BGH macht strenge Vorgaben für Ärztesiegel. Ob die FOCUS Siegel diesen Anforderungen standhalten wird sich noch zeigen.
Geklärt ist durch den BGH, dass in dem Verkauf der Siegel eine geschäftliche Handlung vorliegt, wenn die journalistische Leistung hinter die Vermarktung zurücktritt. Wo genau die Grenze verläuft lässt sich hoffentlich nach der Veröffentlichung im Volltext besser nachvollziehen.
Sofern der BGH nun Transparenz verlangt, zu etwaige Einschränkungen der Aussagen, ist dies aus Verbrauchersicht nachvollziehbar, macht die werbliche Nutzung der Siegel aber nicht attraktiver.
Beklagt war zudem der Verlag, nicht die werbenden Ärzte. Sollten die Siegel aber schlussendlich als irreführend beurteilt werden, drohen auch Ärzten die weiter damit werben, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Wir beraten
Sie gerne zum
Wettbewerbsrecht!







