
Streichpreis
wird zur
Stolperfalle.
Streichpreis
wird zur
Stolperfalle.
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Darf ein Online-Händler mit einer unverbindlichen Preisempfehlung als durchgestrichenem Preis werben? Wann muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden, auch wenn gar keine echte Preissenkung vorliegt?
Worum geht’s?
Ein Online-Händler für Sanitärartikel und Einrichtungsgegenstände hatte auf seiner Produktseite für einen Badezimmerspiegel der Marke rivea einen durchgestrichenen Preis von 952,00 € neben dem aktuell verlangten Preis von 427,58 € gezeigt. Ergänzt wurde die Darstellung durch die Angaben 55% SOFORT SPAREN und Ersparnis 524,42 €. Ein Sternchen hinter dem durchgestrichenen Preis verwies auf eine Fußnote am Seitenende, die den Streichpreis als unverbindliche Preisangabe der Hersteller auswies. Zwei Wochen zuvor, am 01.07.2025, hatte derselbe Händler für denselben Spiegel tatsächlich einen niedrigeren Preis verlangt als am 15.07.2025 beworben.
Ein qualifizierter Wirtschaftsverband nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ging gegen den Händler deswegen vor.
Der Streit drehte sich um zwei getrennte Vorwürfe. Zum einen sei aus der Werbung nicht hinreichend deutlich geworden, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis nicht um einen zuvor vom Händler selbst verlangten Preis handele, sondern lediglich um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Zum anderen habe der Händler versäumt, den von ihm am 01.07.2025 tatsächlich geforderten Preis als Referenzpreis anzugeben, wie es das Preisangabenrecht bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen verlangt.
Der Händler verteidigte sich mit dem Argument, seine Werbung enthalte eine zulässige Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung, was auch ein von ihm eingeholtes demoskopisches Gutachten bestätige. Da er nicht mit einer Preisermäßigung geworben habe, habe er auch keinen 30-Tage-Bestpreis angeben müssen.
Entscheidung des LG Düssledorf
Das Landgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 17.07.2026 – Az. 38 O 219/25 zu Gunsten des Wirtschaftsverbandes und verurteilte den Händler entpsrechend.
Nach Auffassung der Kammer würde ein durchgestrichener Preis bei Verbrauchern regelmäßig sofort und ohne weiteres Nachdenken die Vorstellung einer eigenen Preissenkung des Händlers auslösen. Das Gericht bezeichnete den Streichpreis als das seit Jahrzehnten für die Ankündigung einer Eigenpreisreduzierung verwendete und allen Verbrauchern bekannte Mittel. Ergänzende Angaben wie 55% SOFORT SPAREN und der ausgewiesene Ersparnisbetrag würden diesen Eindruck nach Ansicht der Kammer noch verstärken, weil eine Ersparnis begrifflich voraussetze, dass der Kunde ansonsten den höheren Preis hätte zahlen müssen. Bei einer bloßen Herstellerpreisempfehlung treffe das gerade nicht zu, da sie keinen tatsächlich verlangten, sondern nur einen theoretischen Marktpreis bezeichne.
Die Kammer hielt es zwar für möglich, dass ein Streichpreis auch für andere Werbeformen als die Ankündigung einer Preissenkung eingesetzt wird, etwa für einen reinen Vergleich mit der Herstellerempfehlung. Dafür müsse der Verbraucher dies aber hinreichend deutlich erkennen können. Der bloße Sternchenhinweis mit der Fußnotenauflösung Unverbindliche Preisangabe der Hersteller reiche hierfür nicht aus. Die Blickfangangaben seien aus sich heraus ohne weiteres verständlich, sodass der Verbraucher schon deshalb keinen Anlass habe, nach einer erläuternden Fußnote zu suchen und diese zu lesen.
Danach kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer tatsächlich eine Preisermäßigung vorgenommen hat. Ausreichend ist, wenn er nach der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers den Eindruck einer solchen erweckt.
Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Referenzpreises
Weil die Werbung nach der dargestellten Bewertung des Gerichts als Ankündigung einer Preisermäßigung wahrgenommen würde, sei der Händler verpflichtet gewesen, den niedrigsten innerhalb der letzten 30 Tage vor dem 15.07.2025 verlangten Preis anzugeben. Diese Pflicht ergibt sich aus der Preisangabenverordnung in Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Händler am 01.07.2025 einen niedrigeren Preis für denselben Spiegel verlangt als den nun als Streichpreis präsentierten Betrag. Diesen niedrigeren Preis hätte er als Referenzpreis nennen müssen, was unterblieben war.
Zur Reichweite dieser Pflicht stellte die Kammer klar, dass es auch hier ausschließlich auf die Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers ankomme, nicht auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein Händler könne sich der Pflicht zur Angabe des Referenzpreises also nicht dadurch entziehen, dass er behauptet, objektiv keine Preissenkung vorgenommen zu haben, wenn seine Werbung beim Verbraucher trotzdem den gegenteiligen Eindruck erweckt.
Kein Sachverständigengutachten zur Verkehrsauffassung
Das vom Händler vorgelegte demoskopische Gutachten hielt das Gericht für unbeachtlich. Die Kammer lehnte es ab, ein eigenes gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, und stützte sich stattdessen auf eigene Sachkunde. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine wertende Anwendung von Erfahrungswissen, an die Gerichte grundsätzlich nicht durch Beweisanträge gebunden seien.
Zudem hielt das Gericht das vorgelegte Gutachten inhaltlich für wenig aussagekräftig. Es habe die spontane Reaktion der Befragten nicht offen abgefragt, sondern ihre Aufmerksamkeit durch vorgegebene Antwortmöglichkeiten gezielt auf den Sternchenhinweis gelenkt. Ungeachtet dieser methodischen Schwächen habe das Gutachten die Position des Verbands sogar eher bestätigt als widerlegt. Nur 87 Prozent der Befragten hätten den Asterisk überhaupt als Verweis auf eine Erläuterung erkannt, nur 84 Prozent ihn überhaupt wahrgenommen, und knapp 13 Prozent hätten den Streichpreis unmittelbar als vorherigen eigenen Preis des Händlers verstanden.
Praktische Bedeutung für Online-Händler
Für die Preisgestaltung im Onlinehandel lassen sich aus dem Urteil mehrere Lehren ziehen. Erstens genügt ein bloßer Sternchenhinweis am Seitenende regelmäßig nicht, um aus einem optisch als Preissenkung aufgemachten Streichpreis einen reinen UVP-Vergleich zu machen. Zweitens ist für die Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Tiefstpreises unerheblich, ob der Händler subjektiv der Meinung war, keine Preisermäßigung zu bewerben. Maßgeblich ist allein der beim Verbraucher erweckte Eindruck.
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Fazit
Die Rechtsprechung zur Werbung mit Streichpreisen bleibt uneinheitlich. So räumt das Gericht selbst ein, dass die Frage, ob ein Zusatz wie UVP allein neben dem Streichpreis zur Klarstellung ausreichen könnte, in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird. Unternehmen sollten sich zur Sicherheit an der Linie des LG Düsseldorf orientieren, wenn sie Abmahnungen vermeiden möchten.
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