
Preiserhöhung
als Rabatt
verkauft.
Preiserhöhung
als Rabatt
verkauft.
von
Ein Online-Shop wirbt mit einem fetten Rabatt, der Streichpreis sieht verlockend aus, und man klickt schon mal auf das Angebot. Aber was, wenn der durchgestrichene Preis gar nicht der frühere Normalpreis war, sondern der Händler ihn kurz zuvor künstlich nach oben geschraubt hat? Und hilft ein klärender Hinweis noch, wenn man schon auf der Produktseite gelandet ist?
Was war passiert?
Ein Matratzenverkäufer beobachtete einen Konkurrenten und fiel aus allen Wolken. Dieser warb auf seiner Website mit zwei Matratzenmodellen zu stark reduzierten Preisen: 169 Euro statt 269 Euro bzw. 229 Euro statt 249 Euro. Das klingt nach einem guten Deal.
Ein Blick auf die Preise der Vorwoche zeigte jedoch das wahre Bild. Genau dieselben Matratzen hatten dort noch 129 bzw. 199 Euro gekostet. Der Preis war also nicht gesunken, sondern gestiegen. Der Streichpreis suggerierte eine Ersparnis, die es nie gab. Der Konkurrent wurde wegen Wettbewerbsverstoß abgemahnt, gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Abmahnkosten von gut 1.100 Euro zu zahlen.
Kann ein Hinweis die Sache retten?
Das abgemahnte Unternehmen argumentierte: Auf der nächsten Seite, nach dem Klick auf das Banner, stand ja der echte Vorwochenpreis. Der Kunde sei also aufgeklärt worden, bevor er etwas kaufte.
Das Oberlandesgericht Köln ließ das mit Urteil vom 27.03.2026 – Az. 6 U 77/25 nicht gelten. Denn wer auf ein Angebot klickt, hat bereits eine Entscheidung getroffen, nämlich die, sich das Produkt näher anzuschauen. Genau diese Entscheidung wurde durch den falschen Eindruck eines günstigen Angebots ausgelöst. Das Gericht sprach in diesem Zusammenhang von einem sogenannten „Anlockeffekt“.
Die Tatsache, dass dem Kunden vor Abschluss des Kaufvertrags der wahre zuvor geforderte Preis doch noch genannt wird, ist nicht geeignet, eine Veranlassung zu einer geschäftlichen Entscheidung auszuschließen.
Hinzu kam, dass der aufklärende Hinweis auf der Folgeseite erschien und in der kleinsten Schriftgröße des gesamten Angebots verfasst war – sogar kleiner als der erneut abgedruckte Streichpreis. Wer eine auffällige Preissenkung bewirbt, muss eine Richtigstellung mindestens genauso gut sichtbar machen.
Muss man für so eine Abmahnung zahlen?
Das abgemahnte Unternehmen versuchte noch einen anderen Ausweg. Es berief sich auf eine gesetzliche Regelung, die Abmahnkosten bei bestimmten formalen Verstößen im Online-Handel ausschließt. Dazu zählen beispielsweise fehlende Pflichtangaben, die sich per automatischem Computerprogramm leicht aufspüren lassen.
Doch auch das überzeugte das Gericht nicht. Wenn eine Werbung nicht nur eine Formalie verletzt, sondern Verbraucher aktiv in die Irre führt, greift dieser Ausschluss nicht. Andernfalls könnten Händler mit gefälschten Rabatten ungestraft werben und Mitbewerber hätten keinen Grund mehr, dagegen vorzugehen. Dies wäre mit dem Ziel des Verbraucherschutzes schlicht nicht vereinbar.
Abmahnung erhalten?
So reagieren
Sie am besten auf eine
Abmahnung!
Eine Abmahnung, z.B. wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes oder des Urheberrechts, sollte immer ernst genommen werden, da sie erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben kann.
Eine rechtzeitige und professionelle Beratung ist entscheidend, um Risiken zu minimieren und die richtige Strategie zu entwickeln.
- Abmahnung prüfen: Lassen Sie die Abmahnung rechtlich prüfen. Nicht jede Abmahnung ist gerechtfertigt, formal korrekt und missbräuchliche Abmahnungen sind rechtswidrig.
- Frist beachten: Reagieren Sie unbedingt innerhalb der gesetzten Frist, um weitere rechtliche Schritte wie eine einstweilige Verfügung oder eine Klage zu vermeiden.
- Unterlassungserklärung prüfen: Unterschreiben Sie keine vorformulierte Unterlassungserklärung ohne rechtlichen Rat. Sie könnte zu weitreichend sein und zu erheblichen und dauerhaften Nachteilen führen. Eine einmal unterzeichnete Unterlassungserklärung lässt sich kaum mehr aus der Welt schaffen und kann erhebliche Folgekosten in Form von hohen Vertragsstrafen nach sich ziehen.
- Strategie: Unabhängig davon, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht, sollte man sich mit professioneller Unterstützung die richtige Strategie überlegen, wie man auf die Abmahnung reagiert. Dabei spielen viele Aspekte eine Rolle. So können formale Fehler vorliegen oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit unkalkulierbaren Risiken verbunden sein.
Bedeutung für die Praxis
Ein Streichpreis darf nur den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzeigen. Wer den Preis kurz vor einer Aktion künstlich erhöht, um danach einen vermeintlichen Rabatt auszuweisen, handelt unlauter.
Ein aufklärender Hinweis muss gut sichtbar dort stehen, wo die Werbung gemacht wird. Kleingedrucktes auf einer Unterseite reicht nicht aus.
Schon das Anklicken eines Werbebanners gilt rechtlich als Entscheidung des Verbrauchers. Eine Irreführung liegt also nicht erst beim Kauf vor. Online-Händler sollten Preisaktionen – vor allem rund um Black Friday oder Weihnachten – sorgfältig dokumentieren und sicherstellen, dass alle beworbenen Rabatte korrekt sind.
Fazit
Das Urteil macht deutlich: Wer mit Streichpreisen wirbt, muss es ernst meinen.
Ein Rabatt, der in Wirklichkeit keiner ist, ist keine clevere Marketingstrategie, sondern eine Irreführung – und damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Irreführende Inhalte lassen sich auch nicht mit Kleingedrucktem auf der nächsten Seite rechtfertigen. Online-Händler sollten daher sicherstellen, dass ihre Preisgestaltung und Rabattaktionen rechtlich einwandfrei sind.
Wir beraten
Sie gerne zum
Wettbewerbsrecht!







