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Spitzenstellung

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Darf eine Arztpraxis im Internet damit werben, „Marktführer“ oder „Referenzzentrum“ bei Penisverößerungen zu sein? Und was ist mit Vorher-Nachher-Bildern, die zeigen sollen, was ein operativer Eingriff bewirkt?

Eine Praxis, viele große Versprechen

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Internetwerbung einer Arztpraxis für phalloplastische Chirurgie. Auf mehreren Webseiten präsentierte sich die Praxis als „Deutsches Zentrum für Urologie und Phalloplastische Chirurgie“. Sie warb mit Begriffen wie „Marktführer“, „Kompetenzzentrum“ oder „Referenzzentrum“, nannte beeindruckende Operationszahlen und zeigte Vorher-Nachher-Bilder von durchgeführten Penisvergrößerungen.

Dagegen klagte eine Mitbewerberin, die ebenfalls Penisvergrößerungen anbietet. Das Landgericht Frankfurt hatte der Klage bereits weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte dieses Ergebnis in der Berufung mit Urteil vom 19.03.2026 – Az. 6 U 332/24 und weitete den Unterlassungsanspruch sogar auf einen zusätzlichen Punkt aus.

Was steckte wirklich hinter dem „Zentrum“?

Das Gericht stellte fest, dass das in der Werbung erwähnte „Zentrum” nicht existierte. Tatsächlich führte ein einzelner Arzt die Eingriffe in seiner eigenen Praxis durch. Die als Betreibergesellschaft auftretende irische Gesellschaft erbrachte lediglich Marketing- und Sekretariatsleistungen. Sie verfügte weder über eigene Praxisräume noch über ärztliches Personal und stand mit dem operierenden Arzt in keinem Vertragsverhältnis.

Auf einer der Webseiten wurden zudem Fotos von Ärzten verwendet, die als Mitglieder des Zentrums auftraten. Tatsächlich handelte es sich in mindestens einem Fall um ein käuflich erwerbbares Stockfoto eines Mannes mit Stethoskop. Der abgebildete Arzt existierte nach unbestrittenen Feststellungen nicht.

Nach Aktenlage hat zu keiner Zeit eine verfestigte Organisation bestanden, die aus Sicht des angesprochenen Verkehrs als (ärztliches) Zentrum im Sinne der beanstandeten Bezeichnung anzusehen wäre, für das auch nur ein Arzt tätig geworden wäre.

Irreführende Spitzenstellungswerbung: Warum „Marktführer“ hier nicht gilt

Wer mit einer Spitzenstellung am Markt wirbt – sei es als „Marktführer“, „führender Spezialist in Europa“ oder „Kompetenzzentrum seit 25 Jahren“ – muss diese Stellung tatsächlich innehaben und im Streitfall belegen können. Das OLG Frankfurt a. M. hat bestätigt, dass sämtliche Aussagen dieser Art irreführend sind.

Das galt sogar dann, wenn der operierende Arzt persönlich zu den erfahrensten Chirurgen in seinem Fachgebiet in Deutschland gehörte. Denn die Werbung bezog sich nicht auf ihn persönlich, sondern auf das angebliche „Zentrum“ – und ein solches Zentrum existierte nicht. Die Marktführerschaft eines Zentrums lässt sich nicht mit den Leistungen eines einzelnen Arztes in seiner Einzelpraxis begründen.

Auch die behauptete besondere Operationstechnik, mit der die Praxis „führend“ sein wollte, sah das Gericht nicht als belegt an. Es gelang der Arztpraxis nicht, eine von anderen Chirurgen unterscheidbare Methode substantiiert darzulegen.

Vorher-Nachher-Bilder: Was das Heilmittelwerbegesetz dazu sagt

Ein zweiter zentraler Streitpunkt betraf Vorher-Nachher-Bilder, die auf den Webseiten eingesetzt wurden, um die Ergebnisse von Penisvergrößerungsoperationen zu zeigen. Das OLG Frankfurt bestätigte, dass diese Bilder gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen.

Dieses Gesetz verbietet es, für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit mit vergleichenden Darstellungen des Zustands vor und nach dem Eingriff zu werben. Eine Ausnahme besteht, wenn sich aus der Werbung selbst ergibt, dass ein medizinisch indizierter Eingriff vorliegt.

Genau das fehlte hier. Die Arztpraxis hatte zwar behauptet, alle Eingriffe seien medizinisch indiziert gewesen. Sie konnten jedoch nicht darlegen, welche medizinische Indikation den konkret abgebildeten Eingriffen zugrunde lag, und auch die Werbung selbst enthielt dazu keine Angaben. Zudem wurden die Kosten der Eingriffe weder von gesetzlichen noch von privaten Krankenkassen erstattet, was gegen eine medizinische Notwendigkeit spricht.

Die Tatsache, dass die Bilder verpixelt waren – angeblich aus Anonymisierungsgründen – änderte nichts an der Rechtslage. Das Gericht betonte, dass es für Interessierte gerade darauf ankommt, ob ein Unterschied erkennbar ist – und das war er.

Der Schutzzweck […] besteht darin, unsachliche Einflüsse durch potenziell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können.

Was bedeutet das für Arztpraxen und Kliniken?

Bezeichnungen wie „Zentrum“, „Kompetenzzentrum“ oder „Referenzzentrum“ setzen eine entsprechende organisatorische Realität voraus. Ein einzelner Arzt in einer Einzelpraxis erfüllt diese Anforderung nicht. Behauptungen einer Spitzenstellung wie „Marktführer“ müssen objektiv belegbar sein und sich auf die tatsächlich werbende Einheit beziehen, nicht auf einzelne daran beteiligte Personen.

Vorher-Nachher-Bilder für plastisch-chirurgische Eingriffe sind grundsätzlich verboten, sofern die medizinische Indikation nicht aus der Werbung selbst erkennbar ist. Auch verpixelte oder anderweitig veränderte Bilder fallen unter das Verbot, sofern der Vorher-Nachher-Vergleich noch erkennbar ist.

Fazit

Wer im Internet mit Superlativbegriffen oder eindrucksvollen Bildvergleichen um Patienten wirbt, setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus – insbesondere, wenn die beworbene Marktstellung nicht belegt werden kann.

Ärzten sollte zudem bekannt sein, dass Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für nicht medizinisch notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe nicht zulässig ist. Da hilft auch Verpixeln nichts. Wenn man sich auf eine medizinische Indikation berufen möchte, sollte man diese auch belegen können.

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