
Weiterverkauf
Oktoberfest
Reservierung.
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Oktoberfest
Reservierung.
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Wer auf dem Oktoberfest keinen Tisch bekommt, findet im Internet schnell Anbieter, die für teures Geld Reservierungen verkaufen. Doch ist das überhaupt zulässig? Und was passiert, wenn man am Eingang des Festzelts mit einer solchen Reservierung erscheint?
Der Fall: Zweitmarkt für Oktoberfest-Tische
Eine große Münchner Festzeltbetreiberin, die ein Zelt mit mehr als 5.000 Sitzplätzen betreibt, vergab Tischreservierungen ausschließlich über ihr eigenes Reservierungsportal. Wer einen Tisch buchte, musste zugleich Verzehrgutscheine für Speisen und Getränke im Wert von mindestens 100 Euro erwerben. Die Reservierung selbst war kostenlos. Für einen Zehnpersonentisch betrug die Mindestabnahme rund 598 Euro.
In Ziffer 5 Abs. 4 der Reservierungsbedingungen der Betreiberin war ausdrücklich untersagt, die Reservierung oder die zugehörigen Bändchen zu überhöhten Preisen, mit Gewinnerzielungsabsicht oder an kommerzielle Weiterverkäufer weiterzugeben. Auch der Verkauf über Internetplattformen war verboten, sofern dies nicht über das offizielle Portal der Festzeltbetreiberin erfolgte.
Die beklagte Eventagentur betrieb dennoch eine Website, über die Reservierungen in verschiedenen Festzelten – darunter dem Zelt der Festzeltbetreiberin – angeboten wurden. Interessenten konnten dort nicht nur ganze, sondern auch halbe Tische oder einzelne Plätze buchen. Die Preise lagen erheblich über dem, was die Festzeltbetreiberin selbst verlangte. Ein Testkäufer der Klägerin zahlte für sechs Plätze an einem Zehnpersonentisch 1.729 Euro, während der gesamte Tisch ursprünglich knapp 598 Euro gekostet hatte.
Verharmlosende Hinweise und fragwürdige Verhaltensempfehlungen
Die Agentur hatte auf ihrer Buchungsseite einen Sternchenhinweis platziert, der darauf aufmerksam machte, dass sie die Reservierungen als „Zweitmarktanbieterin“ nicht direkt vom Festzeltbetreiber, sondern von Privatpersonen beziehe. Zudem wies die Agentur darauf hin, dass die Übertragbarkeit von Tischreservierungen „rechtlich umstritten“ sei und es deshalb zu „Unannehmlichkeiten“ beim Festzeltbesuch kommen könne. Für diesen Fall stehe ihr Kundenservice zur Verfügung.
Was die Agentur den Käufern erst nach dem Vertragsschluss mitteilte, war jedoch noch aufschlussreicher. In einer E-Mail kurz vor dem Oktoberfest empfahl sie ihren Kunden, im Zelt nicht zu erwähnen, dass sie die Reservierung käuflich erworben hatten. Diese Hinweise seien „vertraulich zu behandeln“ und nicht ins Festzelt mitzunehmen. Auch sollten sich die Käufer nicht an das Reservierungsbüro des Zeltes wenden.
Die Zeltwirte möchten den Weiterverkauf von Reservierungen unterbinden. Daher sollten Sie in Gegenwart der Bedienung oder anderem Zeltpersonal nicht erwähnen, dass sie die Reservierung käuflich erworben haben.
Die Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 05.12.2025 – Az. 3 HK O 16015/24 gab das Landgericht München I der Festzeltbetreiberin überwiegend Recht. Der Kern des Vorwurfs: Die Agentur erwecke durch ihr Angebot den Eindruck, Käufer erhielten einen sicher durchsetzbaren Anspruch auf einen Tisch im Festzelt. Tatsächlich bestehe jedoch das ernsthafte Risiko, am Eingang zurückgewiesen zu werden, ohne dass der Kundenservice der Agentur daran etwas ändern könnte.
Nach Ansicht des Gerichts versteht ein durchschnittlich verständiger Verbraucher den Hinweis auf „rechtliche Umstrittenheit“ und mögliche „Unannehmlichkeiten“ allenfalls als Andeutung einer kurzen Diskussion mit dem Personal vor Ort, die durch einen Anruf beim Kundenservice beigelegt werden kann. Dass er im schlimmsten Fall ohne Einlass und ohne Tisch dasteht, wird durch das Angebot jedoch nicht vermittelt.
Besonderes Gewicht maß das Gericht dem Umstand bei, dass die Agentur das Risiko der Zurückweisung intern selbst als ernsthaft einschätzte, wie aus der geschilderten E-Mail hervorgeht. Wer seinen Kunden empfiehlt, die Herkunft der Reservierung zu verschweigen, weiß offensichtlich, dass ein Auffliegen zu echten Problemen vor Ort führen kann.
Wirksamkeit des Weiterverfäußerungsverbots
Das Gericht bestätigte außerdem, dass das in den Reservierungsbedingungen der Festzeltbetreiberin vereinbarte Verbot des kommerziellen Weiterverkaufs wirksam ist. Die Regelung in Ziffer 5 Absatz 4 ihrer Bedingungen sei für Verbraucher verständlich formuliert und verstoße nicht gegen das Transparenzgebot des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die von der Agentur vorgebrachte Unwirksamkeit dieser Klausel überzeugte das Gericht nicht.
Praktische Hinweise
Gewerbliche Weiterverkäufer von Oktoberfestreservierungen oder vergleichbaren Veranstaltungen mit vergleichbaren Bedingungen riskieren wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsklagen, insbesondere wenn ihr Angebot das tatsächliche Zurückweisungsrisiko verharmlost.
Veranstalter wie Festzeltbetreiber können das Weiterveräußerungsverbot in ihren Reservierungsbedingungen wirksam durchsetzen. Ein Inhaber einer Reservierungsbestätigung, der nicht der ursprüngliche Vertragspartner ist, hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Einlass.
Das Urteil betrifft ausdrücklich den kommerziellen Weiterverkauf. Die unentgeltliche Weitergabe der Reservierungsbändchen an Begleitpersonen bleibt weiterhin zulässig.
Fazit
Das Urteil des LG München I setzt die bereits seit dem Urteil aus dem Jahr 2021 erkennbare Linie konsequent fort und schärft sie erheblich: Es genügt nicht, auf „rechtliche Umstrittenheit“ hinzuweisen, wenn das tatsächliche Ausmaß des Risikos – nämlich der vollständige Einlassverweigerung vor Ort – im Verborgenen bleibt. Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz greifen hier Hand in Hand.
Für Veranstalter und Zeltbetreiber liefert das Urteil eine wichtige Bestätigung: Personalisierte Reservierungsbedingungen mit einem klaren Weiterverfäußerungsverbot sind wirksam und durchsetzbar. Für Eventagenturen und Ticketbroker, die im Zweitmarkt tätig sind, bedeutet das Urteil ein ernsthaftes Haftungsrisiko – nicht nur gegenüber den Veranstaltern, sondern auch im Verhältnis zu den eigenen Kunden.
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Wettbewerbsrecht!







